Verfahrensgang
LG Augsburg (Aktenzeichen T 1703/79) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 9. Juli 1979 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf DM 3 000,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Augsburg – Zweigstelle Schwabmünchen – von … unter lfd. Nr. 25 eingetragenen Grundstücks Fl. Nrn. 163 und 163/2 der Gemarkung …. Zu Urkunde des Notars … in … vom 22.11.1978 – URNr. R … – beantrage sie die Teilung von Fl. Nr. 163 und Fl. Nr. 163/2 in zwei rechtlich selbständige Grundstücke. Fl.Nr. 163 (…, …) ist seit Jahren mit einem Doppelwohnhaus bebaut.
Ferner erklärte sie in Abschnitt IV der Urkunde:
„Die Eigentümerin teilt hiermit gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes das Eigentum an Fl. St. 163 in der Weise auf, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung samt Kelleranteil verbunden ist.
Es werden folgende Miteigentumsanteile gebildet, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan beschriebenen und mit Ziffern gekennzeichneten Räumen:
- 1/2-Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl. St. 163 der Gemarkung …, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Räumen;
- 1/2-Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl. St. 163 der Gemarkung …, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Räumen.
Gegenstand und Umfang des Sondereigentums bestimmen sich nach § 5 WEG.
Die im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Räume stehen im Gemeinschaftseigentum.”
Der Teilungserklärung lagen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung des Landratsamts Augsburg – Dienststelle Schwabmünchen – vom 29.9.1978 sowie Grundrißpläne für Keller-, Erd- und Obergeschoß des Anwesens … in … vom Januar 1972 (Errichtung des Wohnhauses) bei, in denen mit den Nummern 1 und 2 die künftigen Sondereigentumsflächen, mit der Nummer 3 die Gemeinschaftsflächen bezeichnet sind.
2. Auf den Vollzugsantrag des Urkundsnotars vom 23./24.4.1979 beanstandete der Grundbuchrechtspfleger mit Zwischenverfügung vom 24.4.1979 unter anderem, die nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG erforderliche Bauzeichnung müsse nach § 3 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BauVorlVO neben den Grundrissen der Wohnungen auch Schnitte und Ansichten enthalten. Auch diese Schnitte und Ansichten müßten mit Unterschrift und Siegel der Baubehörde versehen sein.
Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Urkundsnotars vom 25./29.5.1979. Er führte aus, der nach dem Wohnungseigentumsgesetz vorzulegende Aufteilungsplan diene dazu, das Sondereigentum mit der grundbuchmäßigen Bestimmtheit identifizieren zu können; er entspreche dem amtlichen Lageplan bei Grundstücken. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit Schnitt- und Ansichtszeichnungen geeignet seien, das Sondereigentum näher darzustellen. Im übrigen müsse zwischen neu zu errichtenden und bereits bestehenden Gebäuden unterschieden werden. Die vom Grundbuchamt zitierte Baulagenverordnung, die im übrigen Landesrecht sei und daher nicht zur Auslegung von Bundesrecht (WEG) herangezogen werden könne, gelte nur für neu zu errichtende Gebäude. Bei bereits bestehenden Gebäuden entscheide dagegen die für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung zuständige Behörde, was als Baubestandszeichnung anzusehen sei; das Grundbuchamt sei hieran nur dann nicht gebunden, wenn sich aus den vorgelegten Plänen ergebe, daß eine Abgeschlossenheit der einzelnen Wohnungen offensichtlich nicht vorliege.
3. Grundbuchrechtspfleger und Grundbuchrichter halfen der Erinnerung nicht ab. Nach Vorlage wies das Landgericht Augsburg mit Beschluß vom 9.7.1979 die Beschwerde gegen die Zwischen Verfügung als unbegründet zurück. Mit der namens der Beteiligten eingelegten weiteren Beschwerde hiergegen vom 24./26.7.1979 verfolgt der Urkundsnotar den Eintragungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige weitere Beschwerde (§§ 78, 80, 15 GBO) ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, aus der nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG vorzulegenden Bauzeichnung müsse sich nicht nur die Lage und Größe der im Sondereigentum stehenden Räume, sondern auch der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile mit der für das Grundbuch erforderlichen Bestimmtheit entnehmen lassen. Deshalb werde mit Recht verlangt, daß der Aufteilungsplan auch Schnitte und Ansichten enthalte. Hier ergebe sich aus den vorgelegten Grundrissen noch nicht einmal, welche Art von Dach das fragliche Haus trage, geschweige denn, in wessen Eigentum eventuell vorhandene Dachräume stehen sollten. Daß sich das Landratsamt für die Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Grundrissen begnügt habe, vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Weder binde die Abgeschlossenheitsbescheinigung das Grundbuchamt noch sei das Grundbuchamt verpflichtet, eine der Abgeschlossenheitsbescheinigung beiliegende Zeichnung als Bauzeichnung i. S. d...