Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Rechtzeitige Protokollerstellung und -zustellung durch Verwalter sowie Kostenentscheidung bei Beschwerderücknahme zulasten des Verwalters
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 14.02.1990; Aktenzeichen 1 T 14657/89) |
AG München (Entscheidung vom 10.07.1989; Aktenzeichen UR II 35/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 14. Februar 1990 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnanlage mit 14 Wohnungen; die Antragsgegnerin war 1988 Verwalterin der Wohnanlage.
Nach der Eigentümerversammlung vom 2.12.1988 erhob der Antragsteller am 30.12.1988 gegen die Antragsgegnerin allein „Stufenklage” zum Amtsgericht, mit der er Vorlage des Protokolls der Eigentümerversammlung einschließlich aller dazugehörigen Unterlagen verlangte und vorsorglich die Ungültigerklärung aller Eigentümerbeschlüsse vom 2.12.1988 beantragte.
Der Verwaltervertrag verpflichtete die Antragsgegnerin, das Protokoll über die Eigentümerversammlung an alle Eigentümer zu übersenden.
Nachdem das Amtsgericht das Verfahren wegen Vorlage des Protokolls und der Unterlagen dazu abgetrennt hatte, beantragte der Antragsteller nach Erhalt des Protokolls Mitte Januar 1989 in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht, alle Eigentümerbeschlüsse vom 2.12.1988 für ungültig zu erklären und das Protokoll in einem Punkt zu berichtigen.
Das Amtsgericht wies mit Beschluß vom 10.7.1989 die Anträge ab. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Antragsteller nach ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluß vom 14.2.1990 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller auferlegt, von der Anordnung einer Kostenerstattung aber abgesehen.
Die Antragsgegnerin erstrebt mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde die Auferlegung ihrer außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren auf Antragsteller.
II.
Das nach § 20a Abs. 2 FGG zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht: nur noch gemäß § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Die Entscheidung des Landgerichts laßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Nach der Rechtsprechung des Senats erscheint es zwar grundsätzlich angemessen, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, nicht nur die Gerichtskosten zu tragen, sondern auch die einem anderen Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Rosten zu erstatten hat, wenn er das Rechtsmittel wieder zurücknimmt (BayObLG WuM 1989, 469 m.w.Nachw.). Die Umstände des Einzelfalls können jedoch durchaus eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Von diesen Grundsätzen ist auch das Landgericht ausgegangen. Seine Ansicht daß hier besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, von der Anordnung der Kostenerstattung abzusehen, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat es zu Recht berücksichtigt, daß die verspätete Übersendung des Versammlungsprotokolls durch die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Einleitung des Verfahrens veranlaßt hat. Die Antragsgegnerin irrt wenn sie meint, daß sie mangels einer Zeitbestimmung im Verwaltervertrag das Protokoll beliebige Zeit nach der Versammlung habe verschicken dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Verwalter auch ohne entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder im Verwaltervertrag verpflichtet, das Protokoll über eine Eigentümerversammlung spätestens eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist fertigzustellen (BayObLGZ 1972, 246/249; 1989, 13/16) und aufgrund der Verpflichtung im Verwaltervertrag den Wohnungseigentümern zu diesem Zeitpunkt auch zuzusenden (BayObLGZ 1989, 13/16).
Die Kostenentscheidung für die Rechtsbeschwerdeinstanz beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 2 WEG, wobei der Betrag der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren maßgebend ist.
Unterschriften
Dr. H, D, Dr. R
Fundstellen