Leitsatz (amtlich)
1. Eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die entweder nach dessen Bestellung entstanden oder jedenfalls der Wohnungseigentümergemeinschaft erst danach bekannt geworden sind.
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Wohnungseigentümer, gerichtlich die Abberufung des Verwalters durchzusetzen, ist anzunehmen, wenn der Versuch gescheitert ist, einen Mehrheitsbeschluss über die Abberufung herbeizuführen oder wenn in Anbetracht der Mehrheitsverhältnisse die vorherige Anrufung der Eigentümerversammlung nicht zumutbar ist.
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 21.01.2004; Aktenzeichen 14 T 7527/03) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 115/03) |
Tenor
I. Die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 21.1.2004 werden zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 1) haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 19.600 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem Antragsgegner verwaltet wird. Die überwiegende Zahl der Wohnungen gehört Familienangehörigen des Antragsgegners. Die weitere Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau des Antragsgegners; sie verfügt über einen Miteigentumsanteil von 750,9/1.000.
Mit bestandskräftigem Beschluss vom 21.12.2002 lehnten die Wohnungseigentümer den Antrag ab, den Antragsgegner nicht mehr zum Verwalter zu bestellen; mit Mehrheit wurde vielmehr beschlossen, ihn für weitere fünf Jahre, beginnend am 1.1.2003, im Amt des Verwalters zu bestätigen.
Am 15.4.2003 hat der Antragsteller beim AG beantragt, den Verwalter mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Das AG hat mit Beschluss vom 17.7.2003 den Antrag abgewiesen. Das LG hat am 21.1.2004 den Beschluss des AG aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Hiergegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1).
II. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Dem Antrag fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis; der Versuch des Antragstellers, einen Mehrheitsbeschluss über die Abberufung herbeizuführen, sei gescheitert. Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse, insb. unter Berücksichtigung des Miteigentumsanteils der weiteren Beteiligten zu 1), würde die Abhaltung einer Eigentümerversammlung mit dem Ziel, den Antragsgegner als Verwalter abzuberufen, als nutzlose Förmelei einzustufen sein.
Der Antrag sei auch begründet. Der Antragsgegner habe sich mehrerer schwerwiegender Rechtsverstöße schuldig gemacht.
Der Antragsgegner habe gegen die Gemeinschaft geltend gemachte Forderungen seiner Familienangehörigen anerkannt und mit Wohngeldforderungen der Gemeinschaft gegen diese verrechnet. Dies sei unzulässig.
Insbesondere sei zu beanstanden, dass der Antragsgegner von dem weiteren Beteiligten zu 2) verauslagte Prozesskosten mit Wohngeldforderungen gegen ihn verrechnet habe. Die Prozesskosten, auf die sich der weitere Beteiligte zu 2) berufen habe, hätten ein Verfahren betroffen, das überwiegend dem Interesse der Familienangehörigen des Antragsgegners gedient und deren Sondereigentum betroffen habe.
Rechtswidrig sei es außerdem gewesen, dass das von ihm an die weitere Beteiligte zu 1) abgetretene Verwalterhonorar mit Wohngeldansprüchen gegen die weitere Beteiligte zu 1) verrechnet worden sei. Ein dies gestattender Eigentümerbeschluss habe gefehlt.
Außerdem sei die Ehefrau des Antragsgegners im Wege der Verrechnung von Wohngeldzahlungen für das Jahr 2002 insoweit freigestellt worden, als der Antragsgegner angeblich angefallene Auslagen der weiteren Beteiligten zu 1) für die Reparatur von Fenstern zu ihren Gunsten berücksichtigt habe. Tatsächlich habe die Ehefrau des Antragsgegners keinerlei Auslagen gehabt. Abgesehen davon habe auch hier ein Eigentümerbeschluss über die Zulässigkeit der Verrechnung gefehlt.
Als schwerwiegender Verstoß des Antragsgegners sei es schließlich zu werten, dass er seit Jahren eine Einsicht in die Verwalterunterlagen verweigere.
Kenntnis von der Verrechnung der Prozesskosten mit Wohngeldforderungen gegen den weiteren Beteiligten zu 2) sowie von der Nichteinforderung von Wohngeldvorauszahlungen von der weiteren Beteiligten zu 1) wegen der angeblich getätigten Ausgaben für Fensterreparaturen habe der Antragsteller erst durch die Akteneinsicht vom 25.6.2003, also nach dem Eigentümerbeschluss vom 21.12.2002, erhalten. Sein Abberufungsverlangen könne er somit auf diese Gründe stützen. Akteneinsicht sei im Übrigen auch nach diesem Eigentümerbeschluss von dem Antragsgegner beharrlich verweigert worden.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Rechtsschutzbedürfnis für die von dem Antragsteller angestrebte gerichtliche Durchsetzung der Abberufung des Antragsgegners als...