Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 140/90) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 21 009/90) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 21. Januar 1992 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 16. Oktober 1990 jeweils mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller 2 177,74 DM mit 4 % Zinsen hieraus seit dem 26. Juni 1990 zu zahlen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 178 DM festgesetzt.
IV. Die öffentliche Zustellung des Beschlusses wird angeordnet.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, in der dem Antragsgegner jedenfalls bei Einleitung des Verfahrens zwei Wohnungen gehörten. In einem früheren Wohnungseigentumsverfahren hatte sich der Antragsgegner in einem Vergleich verpflichtet, den übrigen Wohnungseigentümern jeden nachweisbar aus einem Mauerdurchbruch zwischen den beiden Wohnungen entstehenden Schaden zu ersetzen und die gleiche Verpflichtung allen seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.
Der Antragsgegner verkaufte seine Wohnungen am 28.12.1989, ohne daß eine solche Verpflichtung des Käufers in die Vertragsurkunde aufgenommen wurde. Als der Veräußerungsvertrag am 29.12.1989 der Verwalterin der Wohnanlage zur Genehmigung vorgelegt wurde, wandte sich deren Geschäftsführer telefonisch an den Antragsgegner. Nach dem Vortrag der Antragsteller erklärte dieser, er erinnere sich nicht mehr an den Vergleich; die Verwalterin solle ihm das Vergleichsprotokoll bereitlegen. Bei einem zweiten Telefongespräch erklärte der Antragsgegner, der die Unterlagen nicht abgeholt hatte, daß ihn die Sache nicht mehr interessiere; er ziehe nach New York und sehe nicht ein, daß er nochmals tätig werden müsse; auch der Notar sei anderer Meinung als die Verwalterin. Die Antragsteller schalteten nunmehr einen Rechtsanwalt ein, der sich am 4.1.1990 telefonisch an den Urkundsnotar wandte. Am selben Tag wurde die notarielle Urkunde um die von den Antragstellern gewünschten Klauseln ergänzt.
Die Antragsteller machen die für den Rechtsanwalt aufgewandten Kosten von 2 177,74 DM (7,5/10 Geschäftsgebühr aus einem Geschäftswert von 20 000 DM und 15/10 Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) als Schadensersatz geltend. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 16.10.1990 abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 21.1.1992 zurückgewiesen. Die Antragsteller haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Eine Schadensersatzpflicht des Antragsgegners aus positiver Vertragsverletzung, die hier allein in Betracht komme, scheitere am fehlenden Verschulden des Antragsgegners. Daraus, daß die Verpflichtung aus dem Vergleich nicht in den ursprünglichen Kaufvertrag aufgenommen worden sei, ergebe sich kein Verschulden; es könne sich insoweit auch um ein nicht vorwerfbares Versehen oder Vergessen handeln. Schuldhaftes Verhalten komme allerdings in Betracht, wenn sich der Antragsgegner ernsthaft geweigert habe, den Kaufvertrag zu ergänzen und die Verpflichtung aus dem Vergleich auf die Käuferin zu übertragen. Davon sei aber nicht auszugehen. Zwar spreche der Vortrag der Antragsteller dafür, daß der Antragsgegner zunächst nicht ohne weiteres gewillt gewesen sei, an der Ergänzung des Kaufvertrags mitzuwirken. Es verbiete sich aber, daraus eine schuldhafte Pflichtverletzung abzuleiten, weil der Antragsgegner schon am 4.1.1990 seiner Verpflichtung nachgekommen sei. Ein gewisser Unwille, den Vertrag ergänzen zu lassen, sei nicht mit ernsthafter oder endgültiger Weigerung gleichzusetzen.
Aber auch wenn ein schuldhaftes Verhalten des Antragsgegners angenommen werde, sei der Anspruch nicht begründet. Einmal sei schon zweifelhaft, ob die Verwalterin auf Grund der Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung hier berechtigt gewesen sei, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dies könne aber dahinstehen, denn damit hätten die Antragsteller, die sich das Verhalten der Verwalterin wie eigenes anrechnen lassen müßten, gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Den Antragstellern falle in zweifacher Hinsicht ein Mitverschulden zur Last: Einmal, weil sie es unterlassen hätten, den Antragsgegner vorher auf die dadurch entstehenden erheblichen Kosten hinzuweisen, und zum zweiten, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts noch nicht erforderlich gewesen sei. Der einfachere und billigere Weg wäre zunächst die Mitteilung an den Antragsgegner gewesen, daß ohne Übernahme der Verpflichtung aus dem Vergleich die Verwalterin den Vertrag nicht genehmigen werde. Dies hätte nach Sachlage ausgereicht, um den Antragsgegner zur Vertragsergänzung zu bewegen.
2. Die Ents...