Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Geschäftswert bei einem Antrag auf Ungültigkeitserklärung eines Beschlusses über eine Verwalterbestellung
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 22.02.1999; Aktenzeichen 6 T 6727/98) |
AG Dachau (Entscheidung vom 02.10.1998; Aktenzeichen 4 UR II 12/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 22. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 17.281 DM und für das Verfahren vor dem Amtsgericht auf 30.080 DM festgesetzt. Der Beschluß des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Teileigentümer eines Garagenhauses mit 117 Stellplätzen. 113 Garagen ist jeweils ein Miteigentumsanteil von 8,46/1000 zugeordnet, drei größeren Garagen jeweils ein Miteigentumsanteil von 11/1000 und einer Garage ein Miteigentumsanteil von 11,02/1000. Dem Antragsteller gehören sechs Garagen mit insgesamt 50,76/1000 Miteigentumsanteilen.
Die weitere Beteiligte wurde durch Eigentümerbeschluß vom 14.1.1998 zur Verwalterin der Anlage bestellt. Auf Antrag des Antragstellers wurde dieser Eigentümerbeschluß durch Beschluß des Amtsgerichts vom 9.4.1998, rechtskräftig seit 28.4.1998, für ungültig erklärt. In der Eigentümerversammmlung vom 25.3.1998 beschlossen die Teileigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 1 erneut, die weitere Beteiligte ab 25.3.1998 zur Verwalterin zu bestellen. Zu TOP 2a und 2b genehmigten sie die Jahresabrechnung 1997 samt Einzelabrechnungen. Weitere Eigentümerbeschlüsse sind für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr von Bedeutung.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß zu TOP 1 sowie wegen der Positionen „Instandhaltung” und „Hausverwaltung” die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 2a und 2 b teilweise für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 2.10.1998 mit Berichtigungsbeschluß vom 8.10.1998 die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 2a und 2b teilweise, nämlich wegen der Position „Instandhaltung” für ungültig erklärt; die weitergehende Anfechtung der Jahresabrechnung und die Anfechtung der Verwalterbestellung hat es abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht am 22.2.1999 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf die Beschwer des Antragstellers zulässig; dies folgt schon aus der Verwerfung der Erstbeschwerde (BGHZ 119, 216/217 f.; BayObLGZ 1990, 141/142 und st.Rspr.).
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil die Beschwer des Antragstellers unter 1.500 DM liege. Die Beschwer sei aus dem nach § 48 Abs. 3 WEG zu bestimmenden Geschäftswert abzuleiten. Der Geschäftswert des Eigentümerbeschlusses über die Verwalterbestellung richte sich nach der Vergütung des Verwalters für den vorgesehenen Bestellungszeitraum. Auszugehen sei von einer zweijährigen Vertragsdauer. Der Vertragsentwurf sehe je Stellplatz eine monatliche Vergütung von 3,80 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vor. Bei 117 Garagen betrage die Vergütung und damit der Geschäftswert 12.377,66 DM. Eine Beschwer des Antragstellers bestehe jedoch nur in Höhe der ihn treffenden Kostenanteile. Sie betrage 634,75 DM bei einer Aufteilung nach der Zahl der Garagen oder 628,29 DM bei der vom Antragsteller verlangten Aufteilung nach tausendstel Miteigentumsanteilen.
Soweit die Jahresabrechnung 1997 noch angefochten sei, stelle der Antragsteller nicht die Vergütung des früheren Verwalters in Höhe von 6.458,40 DM in Frage, sondern lediglich die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Teileigentümer, bei der für jede der 117 Garagen ein Betrag von 55,20 DM angesetzt worden sei. Bei der vom Antragsteller verlangten Aufteilung nach Miteigentumsanteilen würden die mit einem Miteigentumsanteil von 8,46/1000 verbundenen 113 Stellplätze mit je 54,64 DM belastet, die drei mit einem Miteigentumsanteil von 11/1000 verbundenen Stellplätze mit je 71,04 DM und der mit einem Miteigentumsanteil von 11,02/1000 bewertete Stellplatz mit 71,17 DM. Gegenüber der Aufteilung nach Stellplätzen ergebe sich ein Unterschied von insgesamt 126,77 DM; dies entspreche dem Geschäftswert des noch angefochtenen Teils der Gesamtabrechnung. Für die Einzelabrechnungen der sechs Garagen des Antragstellers betrage der Unterschied 3,37 DM; nur in dieser Höhe sei er beschwert.
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Rechtsmittelbeschwer des Antragstellers liegt nicht über 1.500 DM. Seine sofortige Beschwerde war daher unzulässig (§ 45 Abs. 1 WEG).
a) Die Rechtsmittelbeschwer bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerte...