Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Negatives Schuldanerkenntnis durch Entlastung des Verwalters
Verfahrensgang
LG Passau (Aktenzeichen 2 T 212/98) |
AG Passau (Aktenzeichen 1 UR II 8/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 7. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Wohnungseigentümer haben am 24.1.1998 beschlossen:
TOP 3
a)
Die Eigentümerversammlung beschließt, daß die nicht ausscheidbaren Kosten des Gemeinschaftseigentums zwischen den Appartementeigentümern und der B KG entsprechend der Erlösverteilung (Pachtquotelung) zugerechnet werden, wie seit dem auch praktiziert, nämlich:
- 20,5 % der B KG und
- 79,5 % den Appartementeigentümern
und innerhalb der Appartements nach 10.000stel.
Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1.1.95.
b)
Die Eigentümerversammlung beschließt, Balkone, Terrassen und Loggia wie bisher anzurechnen, nämlich mit der Hälfte ihrer Flächen. Falls bisher ausnahmsweise nicht mit der Hälfte angerechnet wurde, bleibt die praktizierte Berechnung gültig.
Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1.1.95.
c)
Die Eigentümerversammlung beschließt, daß die Verteilungsschlüssel in der Abrechnung Hausgeld 1.1.-31.12.95, die in der Eigentümerversammlung am 14.12.96 genehmigt wurde, für das Jahr 1995 als vereinbart und beschlossen gelten.
d)
Die Eigentümerversammlung beschließt, daß das fensterlose Teileigentum Z 38 ab 1.1.96 mit 10 % der Fläche von 16,89 = 1,69 qm bei der Fläche der B KG angesetzt wird. Der neue Wintergarten zum Restaurant Hof Zentrum wird ab 1.1.96 mit 91,72 qm beheizbarer Wohn-Nutzfläche bei der Fläche der B KG angesetzt, wobei die frühere Terrasse auf der jetzt der Wintergarten steht, mit 34,08 qm abgezogen wird.
Ab 1.1.96:
Die gesamte Wohn-Nutzfläche des … wird festgestellt mit 9.606,50 qm (= alte qm 9547,17 + 1,69 + 91,72 ./. 34,08)
davon entfallen in Quadratmetern auf
Hof Süd |
3.225,73 + 54,90 TG = 3.280,63 qm |
Hof Nord |
2.943,36 + 43,92 TG = 2.987,28 qm |
Hof Zentrum |
3.338,59 qm |
teilt sich in Zentrum App 825,38 + 23,18 TG = 848,57 qm
und B KG = 2.490,02 qm
(2.377,01 + 1,69 (Z38) + 91,72 (WiGa) ./. 34,08 + 53,68 TG).
TOP 7
Die Eigentümergemeinschaft … entlastet die Verwaltung für ihre bisherige Tätigkeit.
Der Antragsteller hat beantragt, die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 17.8.1998 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 21.10.1998 die sofortige Beschwerde des Antragstellers verworfen. Der Senat hat mit Beschluß vom 11.2.1999 den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat am 7.5.1999 die sofortige Beschwerde des Antragstellers verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Rechtsmittel sei unzulässig, weil der Beschwerdewert nicht erreicht werde. Der Vortrag des Beschwerdeführers sei wirr. Die Begründung für die Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse sei nicht nachvollziehbar. Eine Aufklärung habe auch in der mündlichen Verhandlung nicht erreicht werden können. Offenbar gehe es dem Antragsteller bei der Anfechtung von TOP 3 darum, daß bei der Verteilung der Kosten falsche Quadratmeterflächen zugrundegelegt worden seien. Seine eigene Beschwer gebe der Beschwerdeführer aber nur mit 200 DM an. Die Antragsgegner kämen dem gegenüber in einer Vergleichsberechnung auf eine Beschwer in Höhe von 144,50 DM. Dagegen habe der Antragsteller nichts eingewandt.
Die Vorwürfe gegen die Verwalterin, die der Antragsteller im Zusammenhang mit der Anfechtung von TOP 7 erhebe, seien nicht nachvollziehbar. Auch könne nicht abgeschätzt werden, welche Schadensersatzansprüche der Antragsteller für gegeben erachte. Hinzukomme, daß Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter in Höhe von 200.000 DM gegeben sein müßten, damit der Antragsteller im Hinblick auf seine geringen Miteigentumsanteile an der Wohnanlage eine Beschwer von 900 DM erreiche. Für Schadensersatzansprüche in einer solchen Höhe seien keine Anhaltspunkte vorgetragen worden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
Der Antragsteller trägt mit der Rechtsbeschwerde vor, daß die Nutzfläche der Arztpraxis Z 37 mit einer zu großen Quadratmeterzahl angegeben worden sei und dem Eigentümer deshalb ein größeres Stimmrecht eingeräumt werde als ihm zustehe. Es ist nicht ersichtlich, welchen Bezug dieser Tatsache...