Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Kostenentscheidung nach alleinigem Hauptsachevergleich
Verfahrensgang
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 3790/98) |
AG Altötting (Aktenzeichen 1 UR II 8/97) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 12. Mai 1999 dahin abgeändert, daß die Antragsgegnerin den Antragstellern 4/5 der ihnen im ersten Rechtszug erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.540 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der Antragsgegnerin als Bauträgerin errichtet und anfangs auch verwaltet wurde. Aufgrund von Jahresabrechnungen, die der jetzige Verwalter für die Wirtschaftsjahre ab 1991 erstellte, haben die Antragsteller gegen die Antragsgegnerin Wohngeldrückstände in Höhe von zuletzt 47.088,12 DM für die Wirtschaftsjahre 1991 bis einschließlich 1997 beim Amtsgericht geltend gemacht. Ferner haben sie beantragt, die Antragsgegnerin ab dem auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung folgenden Monat zu Wohngeldvorauszahlungen in Höhe von monatlich 800 DM zu verpflichten. Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Beschluß vom 30.8.1998 die Antragsgegnerin verpflichtet, rückständiges Wohngeld für die Wirtschaftsjahre 1991 bis 1994 sowie 1996 und 1997 in Höhe von insgesamt 44.541,84 DM zu zahlen und ab dem auf die Rechtskraft des Beschlusses folgenden Monat Wohngeldvorauszahlungen in Höhe von jeweils 800 DM monatlich zu leisten. Wegen der für das Wirtschaftsjahr 1995 geltend gemachten Wohngeldrückstände in Höhe von 2.546,32 DM ist der Antrag abgewiesen worden, weil es insoweit an einem wirksamen Eigentümerbeschluß über die Einzelabrechnungen fehle.
Die Antragsgegnerin hat sofortige Beschwerde eingelegt. Vor dem Landgericht haben die Beteiligten am 30.3.1999 einen Vergleich geschlossen, mit dem sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, an die Antragsteller 44.540 DM auf die Abrechnungen einschließlich der für 1997 zu zahlen (Nrn. I und II). Die Kostenentscheidung sollte dem Gericht überlassen werden (Nr. III). Das Landgericht hat mit Beschluß vom 12.5.1999 die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs und des Beschwerdeverfahrens zu 1/5 den Antragstellern und zu 4/5 der Antragsgegnerin auferlegt. Ferner hat es angeordnet, daß die Antragsgegnerin 4/5 der den Antragstellern im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe; für den ersten Rechtszug hat es von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen. Die Antragsteller haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragen, die Antragsgegnerin zur Erstattung von 4/5 der ihnen im ersten Rechtszug erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu verpflichten.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 45 Abs. 1 WEG, § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 2 FGG) und zulässig (§ 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Über die Kostentragung und -erstattung sei gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen des Gerichts zu entscheiden; dabei sei der mutmaßliche Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Mit ihren Anträgen auf Zahlung rückständiger Wohngelder seien die Antragsteller im wesentlichen erfolgreich gewesen. Der Antrag auf Leistung monatlicher Wohngeldvorauszahlungen ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung sei unbegründet gewesen.
Die Kammer habe davon abgesehen, für den ersten Rechtszug eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten anzuordnen. Nach § 47 Satz 2 WEG trage grundsätzlich jeder Beteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine außergerichtlichen Kosten selbst. Ausnahmen gebe es nur, wenn das Vorgehen eines Beteiligten mutwillig, schikanös oder erkennbar rechtswidrig erscheine. Für das Verfahren erster Instanz könne das nicht angenommen werden. Die Antragsteller hätten sich wegen der Wohngeldrückstände auf Eigentümerbeschlüsse über die Entlastung des Verwalters bezogen. Das Amtsgericht habe daher zu Recht darüber Beweis erhoben, ob die Einzelabrechnungen den Wohnungseigentümern und damit auch der Antragsgegnerin jeweils vor den Eigentümerversammlungen vorgelegen hätten. Diesen Nachweis hätten die Antragsteller immerhin für das Jahr 1995 nicht erbringen können.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält, soweit sie angefochten ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) In dem Vergleich vom 30.3.1999 haben sich die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens geeinigt, jedoch die Entscheidung über die Verfahrenskosten dem Gericht vorbehalten. Daraus ergibt sich, daß die Kostenentscheidung nach § 47 WEG zu treffen ist (BayObLG RPfleger 1980, 192/193; BayObLG WE 1989, 210; Niedenführ/Schulze WEG 4. Aufl. vor §§ 43 ff. Rn. 136).
b) Die gemäß § 47 WEG als Ermes...