Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer ihn beeinträchtigenden baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums – hier Errichtung einer Stützsäule am Rande der Grundstückszufahrt – findet seine Begrenzung durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1004; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 759/94)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 13216/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I vom 25.7.2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.112,92 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer zweier aneinander gebauter Einfamilienhäuser auf einem großen Grundstück. Das Wohnungseigentum wurde durch Teilungserklärung vom Dezember 1972 nebst einer Änderung vom November 1974 begründet. Das näher an der Straße liegende ältere Haus gehört der Antragsgegnerin, das nachträglich angebaute straßenfernere dem Antragsteller. Ursprünglich war an das Haus der Antragsgegnerin zwischen Windfang und nordwestlicher Grundstücksgrenze eine Garage angebaut. Nach Errichtung des dahinter liegenden Hauses wurden das Garagentor und die Rückwand der Garage entfernt. Die Zufahrt zur Garage neben dem hinteren Haus führte also durch den Rest der Garage des Vorderhauses. Die Zufahrt von der Straße bis zur Garage des Antragstellers steht im gemeinschaftlichen Eigentum. Am Vorplatz vor seiner Garage sowie an der Gartenfläche um sein Haus steht dem Antragsteller das Sondernutzungsrecht zu, ebenso der Antragsgegnerin an der Gartenfläche um ihr Haus. Seit Errichtung des hinteren Hauses verlangte der Eigentümer des im Nordwesten angrenzenden Grundstücks die Entfernung der Mauer des Garagenrests und Kürzung des Garagendachs.

Da die Beteiligten, insb. die Antragsgegnerin, auf das Verlangen nicht eingingen, wurden sie vom Nachbarn auf Beseitigung verklagt und schließlich durch Urteil des OLG vom 28.7.1992 verurteilt, die auf der Grenze stehende Seitenwand der ehemaligen Garage bis zur Höhe von 1,50 m und die Dachplatte auf eine Entfernung von 2 m von der Grenze abzubrechen. Die Beteiligten konnten sich nicht darauf einigen, in welcher Form und durch welches Unternehmen die Abbrucharbeiten auszuführen seien. Als dann der Nachbar durch Beschluss des LG vom 26.8.1993 zur Ersatzvornahme ermächtigt wurde, erteilte die Antragsgegnerin dem von ihr ausgewählten Bauunternehmer den Auftrag, der auch die Errichtung einer Stahlsäule zum Abstützen des Dachrestes umfasste.

Im November 1993 beantragte die Antragsgegnerin beim Wohnungseigentumsgericht, den Antragsteller zur Zustimmung zu den von ihr in Auftrag gegebenen Arbeiten und zur Zahlung des auf ihn entfallenden Kostenanteils zu verpflichten. Das AG verpflichtete den hiesigen Antragsteller mit Beschluss vom 16.6.1994, seine Zustimmung zu den in Auftrag gegebenen Arbeiten mit Ausnahme der Errichtung der Stahlsäule zu erteilen und 5.090,76 DM an die Antragsgegnerin zu zahlen. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 28.8.1994 hat der Antragsteller daraufhin beim Wohnungseigentumsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Stahlstützsäule auf ihre Kosten zu beseitigen. Mit Beschluss vom 31.5.1995 hat das AG den Antrag abgewiesen, da die Säule nicht entfernt werden könne, ohne eine andere Art der Abstützung anzubringen oder den Dachrest weiter zu kürzen. Hierzu könne das Gericht aber keine Anordnung treffen, insoweit müssten sich die Beteiligten einigen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG nach mehrfachen Versuchen einer gütlichen Einigung, nach Durchführung eines Augenscheins und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Statik des derzeitigen Zustands des Restdaches mit Beschluss vom 25.7.2001 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag auf Beseitigung der Stützsäule nach Anbringung einer anderen Stützkonstruktion oder hilfsweise nach weiterer Kürzung des Daches weiterverfolgt.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Zweifel der Antragsgegnerin, ob die Rechtsbeschwerdeschrift von Rechtsanwalt S. oder dem in derselben Kanzlei tätigen Rechtsbeistand S. unterzeichnet ist, sind unbegründet.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nur dann nach § 29 Abs. 1 S. 2 FGG formwirksam eingelegt, wenn die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet wurde. Der Rechtsanwalt muss nicht bei dem Rechtsbeschwerdegericht zugelassen sein, es genügt die Zulassung bei irgendeinem deutschen Gericht (Bassenge in Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 29 FGG Rz. 5). Die Unterzeichnung der Rechtsbeschwerd...

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