Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldforderung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 194/94)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 21093/94)

 

Tenor

I. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7 963,19 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner hat gegen den Beschluß des Landgerichts vom 12.5.1995 mit eigenhändig unterzeichnetem Schreiben sofortige weitere Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Senats vom 3.8.1995 zurückgewiesen. Nach Erhebung von Gegenvorstellungen hat der Antragsgegner die sofortige weitere Beschwerde zurückgenommen.

II.

Nach Zurücknahme des Rechtsmittels ist gemäß § 47 WEG von Amts wegen über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. WuM 1991, 134) ist es grundsätzlich angemessen, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, die gesamten Kosten zu tragen hat, wenn er sein Rechtsmittel zurücknimmt. Besondere Umstände, die eine andere Kostenregelung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Das Rechtsmittel des Antragsgegners war unzulässig. Hierauf wurde er mit dem ihm am 16.8.1995 zugestellten Beschluß des Senats vom 3.8.1995 hingewiesen. In diesem Beschluß ist dargelegt, daß das Rechtsmittel auch sachlich keinen hinreichenden Erfolg bietet und deshalb Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann. Trotz dieser Hinweise hat der Antragsgegner sein Rechtsmittel nicht sogleich zurückgenommen, sondern erst nach Erhebung weiterer Gegenvorstellungen und einer längeren Überlegungszeit. Es erscheint angemessen, ihm die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die mit der Entscheidung des Landgerichts übereinstimmende Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

 

Unterschriften

Dr. Tilch, Demharter, Dr. Pliester

 

Fundstellen

Dokument-Index HI545804

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