Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen. Kostenentscheidung nach Beschwerderücknahme

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 1062/92)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 24282/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29. Mai 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.700 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 5.12.1994, soweit es hier noch von Bedeutung ist, den Antrag des Antragstellers auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 10.5.1990 über den Einbau von Entfeuchtungstruhen abgewiesen und den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom gleichen Tage über den Einbau einer Dosieranlage nach übereinstimmender Erledigterklärung der Beteiligten als unzulässig verworfen. Die Einzelgeschäftswerte hierfür hat es auf 28.000 DM und 14.500 DM festgesetzt. Die gegen diesen Beschluß zur Fristwahrung eingelegte sofortige Beschwerde hat der Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Das Landgericht hat daraufhin durch Beschluß vom 29.5.1995 dem Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, nicht aber die außergerichtlichen Kosten auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 43 Abs.1 WEG, § 20a Abs.2, § 27 FGG); es hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Grundsätzlich erscheine es angebracht, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt habe, nicht nur die Gerichtskosten zu tragen, sondern auch die einem anderen Beteiligten entstandenen Kosten zu erstatten habe, wenn er das Rechtsmittel zurücknehme; nur besondere Umstände könnten eine andere Beurteilung rechtfertigen. Hier lägen solche besondere Umstände vor, da die Beschwerde zunächst nur zur Fristwahrung eingelegt und vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden sei. Auch seien die Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht hervorgetreten.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung des Landgerichts kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden. Solche liegen nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat grundsätzlich derjenige die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Rechtsmittelverfahrens zu tragen, der ein Rechtsmittel zurücknimmt. Nach den Umständen des Einzelfalles kann aber eine andere Kostenentscheidung angemessen sein. So kann von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen werden, wenn das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt worden ist und der Antragsgegner im Rechtsmittelverfahren nicht in Erscheinung getreten ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Soweit die Antragsgegner sinngemäß die Auffassung vertreten, das Rechtsmittel hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses über die Dosieranlage sei mutwillig gewesen, weil die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses unzulässig gewesen oder geworden sei, trifft dies nicht zu. Liegt nämlich wie hier eine übereinstimmende Erledigterklärung der Beteiligten vor, so ist das Gericht daran gebunden und hat nur noch über die Kosten zu entscheiden (BayObLG WuM 1993, 210); eine Verwerfung des Antrags als unzulässig, wie hier durch das Amtsgericht, kommt demgegenüber nicht in Betracht.

3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Der Geschäftswert wird entsprechend den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren, ausgehend von einer Anwaltsgebühr und der Erhöhung gemäß § 6 BRAGO aus einem Geschäftswert von 42.500 DM festgesetzt.

 

Unterschriften

Dr. Tilch, Dr. Delius, Dr. Pliester

 

Fundstellen

Dokument-Index HI545832

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