Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Kostenentscheidung nach Beschwerderücknahme

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 08.06.1995; Aktenzeichen 1 T 12658/94)

AG München (Aktenzeichen UR II 685/93)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.500 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10.6.1994 den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, den Eigentümerbeschluß vom 14.7.1993 über die Jahresabrechnung 1992 für ungültig zu erklären. Die gegen diesen Beschluß am 30.6.1994 eingelegte und am 31.10.1994 begründete sofortige Beschwerde hat der Antragsteller am 29.5.1995 zurückgenommen, nachdem die Antragsgegner am 29.11.1994 auf die sofortige Beschwerde erwidert hatten, Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31.5.1995 anberaumt und in einem gleichgelagerten Fall die sofortige Beschwerde des Antragstellers am 3.4.1995 zurückgewiesen worden war.

Das Landgericht hat daraufhin durch Beschluß vom 8.6.1995 dem Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, nicht aber die außergerichtlichen Kosten auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 43 Abs.1 WEG, § 20a Abs.2, § 27 FGG); es hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Grundsätzlich erscheine es angebracht, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt habe, nicht nur die Gerichtskosten zu tragen, sondern auch die einem anderen Beteiligten entstandenen Kosten zu erstatten habe, wenn er das Rechtsmittel zurücknehme; nur besondere Umstände könnten eine andere Beurteilung rechtfertigen. Hier lägen solche besonderen Umstände vor. Der Antragsteller habe in vorangegangenen Verfahren erfolgreich die Jahresabrechnungen 1988 und 1989 angefochten, so daß diese am 16.9.1992 durch die Eigentümerversammlung zusammen mit den Abrechnungen 1990 und 1991 neu beschlossen worden seien. Der Antragsteller habe deshalb auch gegenüber den neuen Abrechnungen von vornherein ein gewisses Mißtrauen für angebracht gehalten. Die sofortige Beschwerde im vorliegenden Verfahren habe er bereits eingelegt gehabt, bevor in einem anderen Verfahren, in dem er die Jahresabrechnungen 1988 bis 1991 erneut und mit im wesentlichen gleicher Begründung wie im vorliegenden Verfahren vor dem Amtsgericht erfolglos angefochten hatte, am 3.4.1995 die Entscheidung über die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde ergangen sei. Diese Entscheidung habe der Antragsteller hingenommen. Im vorliegenden Verfahren habe er seine sofortige Beschwerde noch kurz vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Abgesehen davon habe er auch in einem weiteren, ebenfalls für den 31.5.1995 zur Verhandlung anberaumten Verfahren sein Rechtsmittel zurückgenommen. Dieses Verhalten des Antragstellers weise auf Einsicht hin. Die Beschwerderücknahmen seien geeignet, das Verhältnis des Antragstellers zu den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft zu entspannen und zum Rechtsfrieden in der Gemeinschaft beizutragen. Es entspreche daher ausnahmsweise der Billigkeit, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten trotz Beschwerderücknahme durch den Antragsteller selbst trage.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung des Landgerichts kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin, d.h. darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen hat, ob er sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder ob er sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (BayObLG DWE 1989, 134 f.). Solche Rechtsfehler liegen nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat, wovon auch das Landgericht ausgeht, grundsätzlich derjenige die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Rechtsmittelverfahrens zu tragen, der ein Rechtsmittel zurücknimmt. Nach den Umständen des Einzelfalles kann aber eine andere Kostenentscheidung angemessen sein. So kann von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen werden, wenn die Zurücknahme eines Rechtsmittels auf der vom Gericht dem Beschwerdeführer vermittelten Einsicht von der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels beruht (Bay...

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