Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 1029/94) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 9338/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. Juli 1995 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Auf den Antragsteller entfallen insgesamt 47,07/1000 Miteigentumsanteile.
Am 23.11.1994 faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:
Die Verwalterin … erhält ein Anerkenntnishonorar in Höhe von 15 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Erledigung dieses Verfahrens (5 OH 17156/91).
Die Zahlung des Betrags erfolgt, wenn der Vergleichsbetrag auf dem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft eingegangen ist.
Bei dem angesprochenen Verfahren ging es um Gewährleistungsansprüche der Wohnungseigentümer wegen Baumängeln. Der Ersteller der Wohnanlage verpflichtete sich in einem Vergleich zur Zahlung eines Betrags von 640 000 DM an die Wohnungseigentümer.
Außer dem Antragsteller halten vier weitere Wohnungseigentümer ein Sonderhonorar für die Verwalterin nicht für gerechtfertigt. Sie traten ihre anteiligen Rückforderungsansprüche an den Antragsteller ab.
Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 23.11.1994 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem am 27.4.1995 insoweit stattgegeben, als der Eigentümerbeschluß ein 10 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer übersteigendes Honorar vorsieht. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch Beschluß vom 18.7.1995 als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach allgemeiner Meinung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands schon deshalb zulässig, weil die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde. Ob das Beschwerdegericht zu Recht von einer Unzulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen ist und daher eine Sachprüfung nicht vorgenommen hat, muß einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht zugeführt werden können (BGHZ 119, 216/217 f.; BayObLGZ 1990, 141/142). Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Antragsteller werde durch die angefochtene Entscheidung entsprechend seinen Miteigentumsanteilen nur mit einem Betrag von etwa 541 DM belastet. Die behaupteten Rückzahlungsansprüche gegen die Verwalterin seien nicht Gegenstand des Verfahrens, so daß die behaupteten eigenen und abgetretenen Zahlungsansprüche die Beschwer nicht erhöhten. Diese sei vom Geschäftswert zu trennen und übersteige 1 500 DM nicht.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Amtsgericht hat die Verwalterin nicht formell am Verfahren beteiligt, obwohl dies gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 WEG erforderlich gewesen wäre, weil die Verwalterin nach dieser Bestimmung materiell beteiligt ist. Es ist jedoch nicht rechtsfehlerhaft, daß es das Landgericht unterlassen hat, die unterbliebene Beteiligung im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Denn dort ging es nur noch um die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Antragstellers und nicht um die Sachentscheidung. In diesem Fall kann nichts anderes gelten als bei Erledigung der Hauptsache. Die aus der materiellen Beteiligung abgeleitete Pflicht zur formellen Beteiligung am Verfahren besteht dann nicht, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht mehr das materielle Rechtsverhältnis ist (BayObLGZ 1992, 21/23 f.).
Aus denselben Gründen ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht nicht mit den Beteiligten mündlich verhandelt hat, wie dies § 44 Abs. 1 WEG für den Regelfall vorsieht (BayObLG WE 1991, 197).
b) Gemäß § 45 Abs. 1 WEG ist die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1 500 DM übersteigt. Dabei bemißt sich der Beschwerdewert nicht nach dem gemäß § 48 Abs. 3 WEG entsprechend dem Interesse aller Beteiligten festzusetzenden Geschäftswert, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Rechtsbeschwerdeführers an der angefochtenen Entscheidung (BGHZ 119, 216; BayObLGZ 1990, 141).
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf den Antragsteller im Hinblick auf die Größe seiner Miteigentumsanteile gemäß § 16 Abs. 2 WEG von dem in dem angefochtenen Eigentümerbeschluß der Verwalterin zugesprochenen Honorar nur ein Teilbetrag von etwa 541 DM entfällt. Dadurch wird das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses begrenzt.
(1) Eine Verpflichtung der Wohnungseigentümer gegenüber der Verwalterin zur Zahlung des Honorars aufgrund des angefochtenen Eigentümerbeschlusses kann gemäß § 10 Abs. 4 WEG grundsätzlich zu einer gesamtschuldne...