Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 45 Abs. 1 WEG
Kommentar
1. Verwirft das Landgericht die sofortige Beschwerde, weil die Wertgrenze von 1.500 DM (vgl. § 45 Abs. 1 WEG) nicht überschritten ist, so ist dagegen ohne Rücksicht auf einen Beschwerdewert die sofortige weitere Beschwerde zulässig.
2. Wird ein Eigentümerbeschluss angefochten, nach dessen Inhalt dem Verwalter ein Sonderhonorar gezahlt werden soll (hier: als Anerkenntnishonorar für eine erfolgreiche Baumängelgewährleistungs-Verfahrensführung; vorliegend Vergleichszahlung durch den Bauträger in Höhe von 640.000DM an die Gemeinschaft), so bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem davon auf den anfechtenden Wohnungseigentümer entfallenden Anteils-Betrag (hier 47,07/1000stel Miteigentumsanteil).
Dieser Betrag erhöht sich auch nicht, wenn andere Wohnungseigentümer dem anfechtenden Eigentümer ihre anteiligen Rückzahlungsansprüche gegen den Verwalter abtreten, sofern dies nur zum Zwecke der Geltendmachung solcher Ansprüche geschieht. Vorliegend wurden die vom Antragsteller vorgetragenen Abtretungen ersichtlich zu dem Zweck vorgenommen, eine Erhöhung der Rechtsmittelbeschwer behaupten zu können. Es wurde nichts dazu vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass in diesem Fall die auf die anderen Wohnungseigentümer entfallenden Beiträge dem Antragsteller verbleiben sollten; vielmehr hätte er sie an die abtretenden Wohnungseigentümer auszukehren. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers erhöht sich damit durch die Abtretungen nicht über den ihn unmittelbar betreffenden Betrag von etwa 541 DM hinaus.
Ob im Hinblick auf eine in Betracht kommende gesamtschuldnerische Haftung des anfechtenden Eigentümers für den Gesamtbetrag eine Werterhöhung angezeigt ist, bleibt offen. Grundsätzlich führt eine Verpflichtung der Wohnungseigentümer gegenüber einer Verwaltung zur Zahlung des Honorars aufgrund eines Beschlusses (auch eines angefochtenen Beschlusses) gem. § 10 Abs.4 WEG zu einer gesamtschuldnerischen Haftung eines jeden einzelnen Eigentümers und damit auch des Antragstellers. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Folge geeignet sein könnte, bei der Bemessung des für die Rechtsmittelbeschwer maßgebenden vermögenswerten Interesses eines Rechtsmittelführers an der Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses ins Gewicht zu fallen. Vorliegend kommt dies jedenfalls nicht in Betracht, da nach dem Eigentümerbeschluss das Honorar erst zur Zahlung fällig sein sollte, wenn der aufgrund des Vergleiches geschuldete Betrag von 4.640.000 DM auf dem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft eingegangen ist. Dann sei die Zahlung des Honorars an die Verwaltung auch gesichert und eine Haftung des einzelnen Eigentümers über seinen Anteil hinaus praktisch ausgeschlossen.
3. Mehrheitlich beschlossen wurde im vorliegenden Fall i. Ü. ein Anerkenntnishonorar in Höhe von 15.000 DM zzgl. MwSt. Das AG hatte der Beschlussanfechtung nur insoweit stattgegeben, als der Eigentümerbeschluss ein 10.000 DM zzgl. MwSt. übersteigendes Honorar vorsah. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war vom Landgericht als unzulässig verworfen worden.
4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung des Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz für diese Instanz in Höhe von 11.500 DM.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 05.10.1995, 2Z BR 86/95)
Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren