Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung einer Betonplatte und eines Wintergartens
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 333/91) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 8505/92) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 11. Juni 1993 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Beseitigung des Wintergartens abgewiesen wurde. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin einer im Erdgeschoß liegenden Wohnung, zu der das Sondernutzungsrecht an der vorgelagerten Terrasse gehört. Die Antragsgegnerin ließ abweichend von den ursprünglichen Plänen im Zuge der Errichtung der Wohnanlage in Absprache mit dem Bauträger über die Fläche der Terrasse hinaus eine etwa 45 cm starke Betonplatte legen und auf dieser einen Wintergarten errichten.
Die Antragsteller haben u.a. beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Wintergarten und die Betonplatte zu beseitigen. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin am 15.4.1992 u.a. zur Beseitigung des Wintergartens verpflichtet und den Antrag auf Beseitigung der Betonplatte abgewiesen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller haben im Weg der Anschlußbeschwerde beantragt, die Antragsgegnerin zur Beseitigung des nicht unterkellerten Teils der Betonplatte zu verpflichten. Durch Beschluß vom 11.6.1993 hat das Landgericht den Antrag abgewiesen, die Antragsgegner zur Beseitigung des Wintergartens zu verpflichten; außerdem hat es die Anschlußbeschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Die Antragsgegnerin ist zur Beseitigung des nicht unterkellerten Teils der Betonplatte nicht verpflichtet; insoweit ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller unbegründet. Soweit die Beseitigung des Wintergartens verlangt wird, führt die sofortige weitere Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, die Betonplatte und den Wintergarten zu beseitigen. Insoweit handle es sich nicht um eine bauliche Veränderung im Sinn des Gesetzes, weil nicht eine bereits bestehende Anlage geändert, sondern die Wohnanlage abweichend vom ursprünglichen Plan errichtet worden sei. Die Antragsgegnerin sei auch nicht deshalb zur Beseitigung verpflichtet, weil sie die Abweichung durch entsprechende Abreden mit dem Bauträger veranlaßt habe. Die Kaufverträge mit dem Bauträger seien zwischen Februar und Juni 1989 abgeschlossen worden. Im November 1989 sei die Platte auf der Terrasse der Antragsgegnerin betoniert worden. Im Januar 1990 habe die Antragsgegnerin den Auftrag zur Erstellung des Wintergartens erteilt, der im März/April 1990 errichtet worden sei. Ende Februar 1990 seien die Wohnungen übergeben worden. Die Antragsteller seien in der Zeit vom 29.12.1989 und 24.5.1990 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden. Aus diesem Zeitablauf ergebe sich, daß im Zusammenhang mit der Betonplatte und dem Wintergarten nicht von einer Veränderung des Baus, sondern nur von seiner erstmaligen Herstellung gesprochen werden könne.
2. Die Entscheidung hält nicht in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht einen Anspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin auf Beseitigung der Betonplatte verneint. Die Betonplatte ist zugleich die Decke des unter der Terrasse liegenden Kellerraums. Sie ist damit unverzichtbarer Teil des Gebäudes; allerdings war nach den ursprünglichen Plänen eine schwächere und kleinere Betonplatte vorgesehen. Das Gebäude wurde insoweit abweichend von den ursprünglichen Plänen errichtet. Ein aus § 22 WEG abzuleitender, auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG gestützter Beseitigungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer gegen die Antragsgegnerin besteht insoweit nicht. Eine Veränderung des Bauwerks durch die Antragsgegnerin liegt nämlich nicht vor, auch wenn die Planabweichung auf Abreden des Bauträgers mit ihr beruht.
Der Senat hat wiederholt entschieden, daß eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG nicht vorliegt, wenn der Bauträger von vorneherein abweichend von den ursprünglichen Plänen das Gebäude errichtet; ein Wohnungseigentümer ist in diesem Fall auch dann nicht zur Beseitigung der geänderten Bauausführung verpflichtet, wenn er sie beim Kauf des Wohnungseigentums veranlaßt hat (BayObLG NJW-RR 1986, 954; WuM 1987, 164; NJW-RR 1988, 587). Ob in einem solchen Fall ein Anspr...