Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 621/97) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 2841/98) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 28. Juli 1998 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 29. Januar 1998 aufgehoben.
II. Der Eigentümerbeschluß vom 25. Juni 1997 zu Tagesordnungspunkt 6 wird für ungültig erklärt.
III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 35 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Bei dem Anwesen handelt es sich um ein Hochhaus. Aufgrund eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses aus dem Jahre 1992 ist den Eigentümern der auf der Ostseite des Hauses gelegenen Wohnungen gestattet, ihre Balkone und Loggien zu verglasen; von dieser Möglichkeit wurde vielfach Gebrauch gemacht.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 25.6.1997 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 6:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat ein Architekturbüro mit den behördlichen Genehmigungsverfahren bei der Lokalbaukommission M. für die Loggia-Verglasung der Süd- und Westseite des Anwesens … zu beauftragen, und zwar soweit, bis ein entsprechender Bescheid vorliegt.
2. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist das in der Wohnungseigentümerversammlung auf Initiative der Miteigentümer … vorgestellte und vorgeschlagene Schüko-Loggia-Verglasungssystem.
3. Die für das Genehmigungsverfahren anfallenden Kosten in Höhe von ca. DM 35 000,– werden genehmigt und vorab über die Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft gedeckt. Mit diesem Betrag tritt jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft nur in Vorlage. Die endgültige Verteilung der Kosten wird nach Feststehen der Gesamtausgaben auf diejenigen Wohnungseigentümer verteilt, die eine Zustimmung zur Loggia-Verglasung benötigen.
4. In der nächsten ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung ist erneut über die Sachlage, gegebenenfalls durch Vortrag des ausführenden Architekten zu berichten und über den Ablauf der Kostenverteilung zu beschließen.
Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 29.1.1998 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 28.7.1998 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Eigentümerbeschluß sei nicht für ungültig zu erklären. Er beinhalte eine vorweggenommene Zustimmung zur Verglasung von Balkonen auf der Süd- und Westseite des Anwesens, wenn die öffentlich-rechtliche Genehmigung erteilt werde. Er sei deshalb an § 22 Abs. 1 WEG zu messen. Durch die geplante Balkonverglasung werde das architektonische Gesamtbild des Anwesens nicht gestört. Die Fassade sei durch Balkonbrüstungen stark untergliedert; sie werde durch eine Verglasung nicht maßgeblich weiter zergliedert. Auf der Ostseite des Anwesens seien Verglasungen bereits angebracht; die Gesamtharmonie des Anwesens werde dadurch nicht gestört. Je höher ein Gebäude sei, desto weniger falle eine Veränderung der Fassade durch die Verglasung von Balkonen und Loggien ins Gewicht. Hier gehe es um die Balkonverglasungen an einem sehr hohen und sehr großen Anwesen. Durch die bereits an der Ostseite des Anwesens vorgenommene Verglasung, die die Wohnungseigentümer gebilligt hätten und die ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, werde der Gesamteindruck der Wohnanlage mitgeprägt. Ein wesentlich anderer Gesamteindruck ergebe sich nicht, wenn einzelne Wohnungseigentümer von der Möglichkeit Gebrauch machen würden, Balkone auf der Süd- oder Westseite des Anwesens zu verglasen. Einheitlichkeit der Verglasung sei gesichert, da sich die Wohnungseigentümer für ein einheitliches System entschieden hätten. Hinzu komme, daß bei diesem Verglasungssystem keinerlei Streben eingebaut würden und die einzelnen Glaselemente so geöffnet werden könnten, daß der Balkon vollständig offen sei. Gegenüber dem auf der Ostseite des Anwesens gewählten Verglasungssystem sei die Schüko-Verglasung erheblich zurückhaltender und unauffälliger. Da das auf der Ostseite gewählte Verglasungssystem keine wesentliche optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks darstelle, gelte dies um so mehr für die für die Süd- und Westseite geplante Verglasungsart. Die geplante Verglasung führe auch nicht zu Spiegel- und Blendeffekten. Zwar befinde sich der Zugang zu dem Gebäude an dessen Westseite. Dort sei aber ein maßgeblicher Spiegelungseffekt mit störender Blendwirkung nicht zu erwarten. Dies sei nämlich aufgrund der über dem Zugang befindlichen Betonverquerungen ausgeschl...