Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 6 T 5612/97)

AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 228/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 11. März 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In der Versammlung vom 25.10.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, daß der zur Wohnung der Antragsgegnerin gehörende Balkon und ein weiterer Balkon saniert werden sollten; die Hausverwaltung wurde in dem Beschluß angewiesen, zusammen mit dem Verwaltungsbeirat den Architekten W. mit der Vergabe und Überwachung der Arbeiten zu beauftragen.

Mit Schreiben vom 6.6.1997 teilte der Verwalter den Eigentümern Einzelheiten über die Sanierungsarbeiten, insbesondere über den voraussichtlichen Beginn im Juni 1997, über die Kosten und die Erhebung durch eine Sonderumlage, mit. Die Antragsgegnerin bat am 9.6.1997 um Verlegung auf Mitte Juli, da der Mieter verreist sei. Mit Schreiben vom 20.6.1997 teilte der Verwalter der Antragsgegnerin mit, daß die Arbeiten zwischen dem 30.6. und dem 4.7.1997 begonnen werden sollten. Die Antragsgegnerin erhob mit Schreiben vom 24.6.1997 Einwendungen unter anderem gegen die Kosten; sie teilte auch mit, daß sie „nach wie vor die Sanierung vor Mitte Juli 1997 kategorisch” ablehne. Auf die Mitteilung des Verwalters, daß eine Verschiebung des Termins nicht möglich sei und, wenn die Antragsgegnerin die Arbeiten auf ihrem Balkon nicht ermögliche, Mehrkosten sowie Folgeschäden am gemeinschaftlichen Eigentum zu ihren Lasten gingen, erwiderte die Antragsgegnerin am 27.6.1997 unter anderem, daß eine Verschiebung erforderlich sei, weil wichtige Entscheidungen in einem Anfechtungsverfahren anstünden, die bei der Sanierung eine Rolle spielten; sie stelle sich auf einen Sanierungstermin ab Mitte Juli ein.

Daraufhin haben die Antragsteller am 3.7.1997 beim Amtsgericht „wegen Duldung und einstweiliger Anordnung” beantragt:

I. Die Antragsgegnerin hat zu dulden, daß die Sanierungsarbeiten an dem Balkon … gemäß dem Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 25.10.1996 durchgeführt werden.

II. … (Androhung von Ordnungsgeld) …

III. Die in Ziffer I ausgesprochene Duldungsverfügung wird im Rahmen einer einstweiligen Anordnung getroffen.

Das Amtsgericht hat am 7.7.1997 die beantragte einstweilige Anordnung erlassen, die der Antragsgegnerin am 9.7.1997 zugestellt wurde. Die Sanierungsarbeiten am Balkon der Antragsgegnerin begannen am 15.7.1997. Im Verhandlungstermin vom 22.8.1997 erklärten die Antragsteller im Hinblick darauf, daß die Arbeiten inzwischen weitgehend durchgeführt seien, die Hauptsache für erledigt; die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrags.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom selben Tag festgestellt, daß die Hauptsache erledigt sei und der Antragsgegnerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluß in vollem Umfang sofortige Beschwerde eingelegt; das gegen die einstweilige Anordnung eingelegte Rechtsmittel hat sie wieder zurückgenommen. In der Verhandlung vor dem Beschwerdegericht am 19.2.1998 erklärten Antragsteller und Antragsgegnerin die Hauptsache im Hinblick darauf, daß die Sanierung so gut wie abgeschlossen sei, übereinstimmend für erledigt.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 11.3.1998 der Antragsgegnerin die Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszugs sowie die Hälfte der den Antragstellern im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten auferlegt; von der Anordnung der Erstattung weiterer Kosten hat es abgesehen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt; sie erstrebt damit, daß die Antragsteller alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Das Amtsgericht hat gegen den Widerspruch der Antragsgegnerin die Erledigung der Hauptsache festgestellt und damit eine Hauptsacheentscheidung getroffen (BayObLGZ 1991, 203/205; BayObLG WuM 1991, 715 f.; Keidel/Zimmermann FGG 13. Aufl. § 20a Rn. 8 Fn. 25 m.w.N.). Das Beschwerdegericht hat damit erstmals nur über die Kosten entschieden (vgl. § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 2 FGG).

Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Bei der nach übereinstimmender Erledigterklärung gemäß § 47 WEG zu treffenden Kostenentscheidung sei auf den bisherigen Sach- und Streitstand abzustellen; auch könne der Rechtsgedanke des § 93 ZPO berücksichtigt werden. Danach erscheine es angemessen, die Gerichtskosten beider Rechtszüge der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Di...

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