Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Vergabe von Stellplätzen

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 575/91)

LG München I (Aktenzeichen 13 T 24343/91)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 29. Juli 1992 dahin abgeändert, daß die Hauptsache insoweit erledigt ist, als sich die Anträge des Antragsgegners auf die künftige Vergabe der 17 Stellplätze im Gemeinschaftseigentum beziehen.

Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Beschwerdeverfahren ab 25.5.1992 wird auf jeweils 8 000 DM festgesetzt; der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bis 25.5.1992 auf 12 240 DM. Die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage mit 102 Wohnungen und 177 Kfz-Abstellplätzen, die Teileigentum sind. Daneben gibt es 17 Stellplätze, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin der Wohnanlage.

Die im Gemeinschaftseigentum stehenden Stellplätze waren bis 1991 durch Mietverträge für jeweils ein Jahr gegen ein Jahresentgelt von 360 DM an Interessenten vermietet worden.

Am 13.3.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer mit Mehrheit: „Die Stellplätze werden nicht mehr nur auf ein Jahr, sondern auf unbefristete Zeit, mit Kündigungsmöglichkeit zum jeweiligen Quartalsende, marktgerecht an die Eigentümer und Mieter dieser WEG vermietet. Eine Untervermietung ist nicht gestattet.”

Am 9.7.1991 vergab die Antragsgegnerin die 17 Stellplätze an Interessenten im Wege der Versteigerung. Der Antragsteller, der den von ihm bisher gemieteten Stellplatz wieder mieten wollte, wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin von der Versteigerung ausgeschlossen, da er angeblich keine ernsthaften Gebote abgegeben habe. Der von ihr bis dahin genutzte Stellplatz wurde an einen anderen Bewerber vermietet.

Daraufhin hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt,

  1. festzustellen, daß die am 9.7.1991 vorgenommene Vergabe der 17 Stellplätze unzulässig sei und die abgeschlossenen Mietverträge unwirksam seien;
  2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Vergabe und Vermietung der 17 Stellplätze entsprechend dem Eigentümerbeschluß vom 13.3.1991 vorzunehmen und dabei vor allem zu berücksichtigen, daß

    1. die 17 Stellplätze zu einem einheitlichen Preis vermietet werden müssen und
    2. nur zum Abstellen von Personenkraftwagen (nicht für Campingbusse u.ä.) vermietet werden dürfen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 28.11.1991 die Anträge abgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Unterdessen hat der Antragsteller eine abgeschlossene Garage gemietet; der Mietvertrag ist allerdings jederzeit kündbar. Am 24.3.1992 faßten die Wohnungseigentümer einen Beschluß, der die Vergabe der 17 Stellplätze neu nach den Vorstellungen des Antragstellers regelt, so insbesondere die Benutzung nur für Pkw zuläßt, unter möglichen Interessenten eine Rangliste nach objektiven Bedürfnissen aufstellt, den monatlichen Mietzins festlegt und ein Verfahren zur Berücksichtigung neuer Bewerber vorsieht.

Nachdem das Landgericht durch einen beauftragten Richter einen Zeugen zum Verlauf der Versteigerungsversammlung am 9.7.1991 vernommen hatte, hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 25.5.1992 im Hinblick auf den Eigentümerbeschluß vom 24.3.1992 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigterklärung widersetzt.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 29.7.1992 die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die Kosten der beiden Rechtszüge gegeneinander aufgehoben.

Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, die trotz Fristsetzung nicht begründet worden ist.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, auch wenn sich die Hauptsache im Beschwerdeverfahren erledigt hat (Senatsbeschlüsse vom 30.9.1992 2Z BR 61/92 und vom 15.10.1992 2Z BR 68/92 mit weit.Nachw.). Da allein die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die sie nach der Entscheidung des Landgerichts selbst zu tragen hat, für das Verfahren des ersten Rechtszugs mehr als 1 400 DM betragen, ist der in § 45 Abs. 1 WEG festgelegte Beschwerdewert überschritten.

Das Rechtsmittel führt zu einer Klarstellung des Tenors im Beschluß des Landgerichts, hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Voraussetzung für die Feststellung der Hauptsacheerledigung im Wohnungseigentumsverfahren sei nicht, daß der ursprüngliche Antrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen sei; allerdings müsse er zulässig gewesen sein, weil sonst der Antrag trotz Erl...

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