Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigentumswohnungssache: Zustimmungsbedürftigkeit von Teilung und Umwandlung von Büro-Teileigentum in Wohnungseigentum

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 29.04.1985; Aktenzeichen 1 T 4809/85)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29. April 1985 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 300 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Teileigentumsgrundbuch als „Büro mit Kellergeschoßräumen” beschriebenen Teileigentums Nr. 2.

In der zugrundeliegenden Teilungserklärung ist dieses Teileigentum folgendermaßen beschrieben:

Miteigentumsanteil zu 79,2/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Erdgeschoß gelegenen Büroräumen sowie den im Kellergeschoß gelegenen Räumen, im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet.

Mit notarieller Urkunde vom 8.11.1984 teilte und änderte die Beteiligte ihr Teileigentum dahin, daß „folgende Wohnungs- und Teileigentumsrechte” – Nr. 2 und Nr. 62 – gebildet werden:

  1. 54,87/1.000 Miteigentumsanteil an Flst. Nr. … verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Änderungs-Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Räumen im Erdgeschoß und dem im ursprünglichen Aufteilungsplan ebenfalls mit Nr. 2 bezeichneten Räumen im Kellergeschoß.
  2. 24,33/1.000 Miteigentumsanteil an Flst. Nr. … verbunden mit dem Sondereigentum an den im Änderungs-Aufteilungsplan mit Nr. 62 bezeichneten Räumen im Erdgeschoß.

Der in Bezug genommene und der Urkunde beigeheftete Änderungs-Aufteilungsplan sieht – abweichend vom ursprünglichen Plan – als Zugang zu der neuen Einheit Nr. 62 eine Türe durch eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende Wand vor. Dieser Zugang ist bereits fertiggestellt. Außerdem ist im neuen Aufteilungsplan bei der Einheit Nr. 62 angegeben: „Zimmer/Wohnen/Küche/Bad”.

Die Beteiligte hat unter Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung die Eintragung der Änderungen in das Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Zwischenverfügung vom 24.1.1985 beanstandet:

Es fehle die Zustimmung der übrigen Raumeigentümer. Diese sei erforderlich, weil

  1. der geänderte Aufteilungsplan einen neuen Zugang für die Einheit Nr. 62 vorsehe und
  2. Teileigentum in Wohnungseigentum umgewandelt werden solle.

Die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluß vom 29.4.1985 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde.

II.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

a) Die Zustimmung aller Wohnungs- und Teileigentümer sei schon deshalb erforderlich, weil durch die Aufteilung des Sondereigentums in zwei selbständige Einheiten ein zusätzlicher Anteil geschaffen und damit die Teilungserklärung geändert werden solle.

b) Die Urkunde, deren Vollzug beantragt sei, nehme auf einen geänderten Aufteilungsplan Bezug, der –anders als der Plan, auf den sich die Grundbucheintragung beziehe – einen weiteren Zugang zu dem Teileigentum der Beteiligten ausweise. Diese Änderung des Aufteilungsplans sei erforderlich, wenn die neue Einheit Nr. 62 als in sich abgeschlossen gelten solle. Damit sei sie Voraussetzung dafür, daß eine selbständige Raumeinheit gebildet werden könne. Die Änderung bedeute mithin eine Änderung der Teilungserklärung. Diese bedürfe der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer.

c) Diese Zustimmung sei auch für die Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum notwendig. Diese Umwandlung ändere die in der Teilungserklärung festgelegte Zweckbestimmung materiell.

2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist gerechtfertigt. Die beantragte Eintragung darf nur vorgenommen werden, wenn alle übrigen Raumeigentümer sie bewilligen (§ 19 GBO).

a) Diese Bewilligung ist hier allerdings – das ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben – nicht deshalb erforderlich, weil das Sondereigentum geteilt werden soll.

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß die bloße Aufteilung eines Wohnungs- oder Teileigentums durch den Inhaber – vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung entsprechend § 12 WEG in der Gemeinschaftsordnung – nicht der Zustimmung der anderen Wohnungs- (Teil-)eigentümer bedarf (BGHZ 49, 250/251 ff.; 73, 150/152 ff.; BayObLGZ 1977, 1/3 f.; 1983, 79/82; Weitnauer WEG 6. Aufl. § 3 RdNr. 27; Bärmann/Pick/Merle WEG 4. Aufl. § 8 RdNrn. 41 ff., 46 jeweils m.w.Nachw.).

Das Landgericht ist der Meinung, die Teilung ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer sei nur möglich, wenn eine „Untergemeinschaft” gebildet werden solle; die Grundsätze der genannten Rechtsprechung könnten dagegen nicht angewendet werden, wenn wie hier, ein neuer unabhängiger Miteigentumsanteil entstehen solle. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Teilung eines Wohnungseigentums (Teileigentums) hat immer zur Folge, daß ein selbständiger Miteigentumsanteil zusätzlich entsteht.

b) Die Zwischenverfügung ist jedoch gerechtfertigt, weil mit der Eintragung Teileigentum in Wohnungseigentum umgewandelt werden soll.

Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnu...

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