Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 16.09.1982; Aktenzeichen 7 T 3480/82)

AG Landsberg a. Lech

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 16. September 1982 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und – insoweit in Abänderung von Nr. 2 des Beschlusses des Landgerichts Augsburg vom 16. September 1982 – auch für das Verfahren der Erstbeschwerde wird auf jeweils 5 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Die Beteiligte zu 1) ist im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Landsberg am Lech von … Band … Blatt … als Eigentümerin eines Teileigentums eingetragen.

Das Teileigentum ist im Grundbuch wie folgt beschrieben:

„Miteigentumsanteil von 18,0177/1000 an dem Grundstück Flst. Nr. 2074/290; …, 2 Wohn- und Geschäftshäuser, Nebengebäude, Hofraum, Parkplatz, Grünanlage, Hof- und Gebäudefläche zu 4971 m², verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 53 A bezeichneten Laden mit Speicher und Dachraum.”

In der zugrunde liegenden Teilungserklärung (Nachtrag vom 12.6.1978; Notar H. F. in … … – URNr. … ist ist das Teileigentum folgendermaßen bezeichnet (S. 5):

„18,0177/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Laden Nr. 53 A, bestehend aus Verkaufsraum, Personalraum, WC, Vorraum zum WC, Speicher im Dachraum mit einer Gesamtnutzfläche von 83,70 m².”

2. a) Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 3.4.1982 (Notar Dr. R., URNr. …) teilte die Beteiligte zu 1) das Teileigentum in zwei Einheiten wie folgt auf:

  1. „Miteigentumsanteil zu 14,0177/1000 an Flst. 2074/290, verbünden mit dem Sondereigentum an dem im künftigen Aufteilungsplan mit Nr. 53 A bezeichneten Laden, im Obergeschoß gelegen;
  2. 4,000/1000 Miteigentumsanteil an Fl.St. 2074/290, verbunden mit dem Sondereigentum an der im künftigen Aufteilungsplan mit Nr. 53 a/b bezeichneten im Dachgeschoß gelegenen Wohnung.”

Die Beteiligte zu 1) bewilligte und beantragte den Vollzug der Aufteilung des Teileigentums in die Teileigentumseinheit Nr. 53 A und die Wohnungseigentumseinheit Nr. 53 a/b im Grundbuch.

b) Zu Urkunde des Notars Dr. R. vom selben Tage (URNr.RK …) verkaufte die Beteiligte zu 1) das mit der Vorurkunde gebildete neue Wohnungseigentum (4,000/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 53 a/b bezeichneten, im Dachgeschoß gelegenen Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 21 m²) an den Beteiligten zu 2). Die Beteiligten erklärten die Auflassung. Die Beteiligte zu 1) bewilligte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.

3. Den im Namen der Beteiligten von Notar Dr. R. gemäß § 15 GBO gestellten Antrag auf Gesamtvollzug der Urkunde … und auf Teilvollzug (Auflassungsvormerkung) der Urkunde …, eingelaufen beim Grundbuchamt Landsberg am Lech am 12.7.1982, beanstandete der Grundbuchrechtspfleger mit Zwischenverfügung vom 22.7.1982. Es heißt dort (unter anderem), die Unterteilung des Teileigentums der Beteiligten zu 1) bedürfe der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Diese sei zwar grundsätzlich zu einer bloßen Unterteilung nicht nötig. Im vorliegenden Fall werde aber das Teileigentum in Teil- und Wohnungseigentum geteilt, so daß die Zweckbestimmung der ursprünglichen Teilungserklärung geändert werde.

Hiergegen wandte sich der Urkundsnotar mit der Erinnerung vom 23./28.7.1982. Er führte aus, die Nutzungsmöglichkeit eines Teileigentums sei gegenüber der auf Wohnzwecke beschränkten Verwendung von Wohnungseigentum wesentlich vielfältiger. Die (teilweise) Umwandlung eines Teileigentums in ein Wohnungseigentum bedeute daher eine freiwillige Nutzungsbeschränkung, durch die die Interessen der anderen Wohnungs- und Teileigentümer nicht beeinträchtigt werden könnten. Deren Zustimmung sei daher nicht erforderlich. Im übrigen sei zu prüfen, ob hier nicht von Anfang an ein gemischtes Teil- und Wohnungseigentum vorgelegen habe, so daß die Anlegung eines Grundbuchblattes als Teileigentumsgrundbuch nur deshalb erfolgt sei, weil der Teileigentumscharakter von der gesamten Nutz- und Wohnfläche her gesehen überwogen habe. Offensichtlich seien die Räumlichkeiten im Obergeschoß (richtig: Dachgeschoß), die nunmehr als selbständiges Wohnungseigentum eingetragen werden sollten, von Anfang an nicht für Teileigentumszwecke vorgesehen gewesen.

Grundbuchrechtspfleger und Grundbuchrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Nach Vorlage hat das Landgericht Augsburg mit Beschluß vom 16.9.1982 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Notar im Namen der Beteiligten zu 1) eingelegte weitere Beschwerde vom 1./5.10.1982, mit der beantragt wird, unter Aufhebung der Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 22.7.1982 und des Beschlusses des Landgerichts vom 16.9.1982 die Urkunde vom 3.4.1982 – URNr. … – zu vollziehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige weitere Beschwerde (§§ 78, 80, 15 GBO) ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesen...

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