Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Geltendmachung eines Individualanspruchs sowie Rechtsmittel gegen isolierte Kostenentscheidung
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 31.07.1996; Aktenzeichen 14 T 1109/96) |
AG Nürnberg (Entscheidung vom 21.12.1995; Aktenzeichen 1 UR II 252/95) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1996 aufgehoben.
II. Wegen der Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht hat es bei der Kostenentscheidung im Beschluß des Amtsgerichts vom 21. Dezember 1995 sein Bewenden. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu 1 als Gesamtschuldner zu tragen. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu 1 als Gesamtschuldner 2/3 und die Antragstellerin 1/3 zu tragen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zur übereinstimmenden Erledigterklärung am 10. Juli 1996 auf 2 000 DM und für die Zeit danach auf 1 000 DM festgesetzt. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin die Antragstellerin derzeit noch ist.
In einer nicht von der Verwalterin einberufenen Versammlung vom 18.7.1995 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Kündigung des Verwaltervertrags anzunehmen und die Antragstellerin nicht mehr mit der Verwaltung zu beauftragen.
Die Antragstellerin hat beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Die Antragsgegner zu 1 haben den Gegenantrag gestellt, die Antragstellerin, sofern sie noch Verwalterin ist, zur Erstellung korrekter Abrechnungen für die Jahre 1993 und 1994 zu verpflichten.
Das Amtsgericht hat am 21.12.1995 dem Hauptantrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 18.7.1995 stattgegeben und den Gegenantrag als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten hat es den Antragsgegnern zu 1 und 2 je als Gesamtschuldner und je zur Hälfte auferlegt und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Den Geschäftswert hat es für Antrag und Gegenantrag auf jeweils 4 000 DM, insgesamt also 8 000 DM festgesetzt.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit ihr Gegenantrag auf Erstellung einer Abrechnung für das Jahr 1994 abgewiesen wurde. Nachdem die Wohnungseigentümer am 18.3.1996 die Jahresabrechnung 1994 genehmigt und der Antragstellerin Entlastung erteilt hatten, erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Durch Beschluß vom 31.7.1996 hat das Landgericht daraufhin die Kostenentscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß von den Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 je 1/4 und die Antragsgegner zu 2 die Hälfte zu tragen haben und die Antragstellerin den Antragsgegnern zu 1 1/4 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Außerdem hat es die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Den Geschäftswert hat es auf 2 000 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese Freistellung von Gerichtskosten und Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten erstrebt.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 43 Abs. 1 WEG,
§ 20a Abs. 2, § 27 Abs. 1, 2, § 22 Abs. 1 FGG zulässig; der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 DM; im Hinblick auf den Geschäftswert der Hauptsache von 2 000 DM wäre auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig gewesen (§ 45 Abs. 1 WEG; BayObLGZ 1991, 203). Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragstellerin wäre voraussichtlich unterlegen. Nach ihrem eigenen Schreiben vom 2.6.1995 hätten jedenfalls die von ihr bis 30.6.1995 zu erstellenden Abrechnungen für die einzelnen Wohnungen gefehlt. Die Kammer halte es nicht für zutreffend, daß die Antragstellerin, wie von ihr angekündigt und von den Antragsgegnern bestritten, vor der Beschlußfassung in der Eigentümerversammlung vom 18.3.1996 die Einzelabrechnungen vorgelegt habe.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) In Wohnungseigentumssachen ist das Gericht an eine übereinstimmende Erklärung der Hauptsacheerledigung gebunden. Es hat sodann nach § 47 WEG über die gesamten Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie ohne übereinstimmende Erledigterklärungen voraussichtlich zu entscheiden gewesen wäre. Bei den außergerichtlichen Kosten gelten jedoch die allgemeinen Grundsätze, wonach in der Regel, jedenfalls für das Verfahren vor dem Amtsgericht, jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt (BayObL...