Leitsatz (amtlich)
1. Zur Vertretung des Betroffenen bei der Einlegung einer weiteren Beschwerde durch den bisherigen Verfahrensbevollmächtigten, wenn vorher bereits ein neuer Verfahrensbevollmächtigter seine Bestellung angezeigt hat.
2. Unzureichende tatsächliche Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung bei Anordnung einer Betreuung gegen den Willen der Betroffenen.
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 24.06.2003; Aktenzeichen 2 T 914/03) |
AG Starnberg (Aktenzeichen XVII 0381/02) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München II vom 24.6.2003 wird insoweit verworfen, als durch diesen die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Starnberg vom 17.3.2003 zurückgewiesen wurde.
II. Im Übrigen wird der Beschluss des LG München II vom 24.6.2003 aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG München II zurückverwiesen.
Gründe
I. Das AG bestellte am 20.12.2002 für die Betroffene eine Berufsbetreuerin (Betreuerin zu 1) für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Organisation der ambulanten Versorgung. Daneben bestellte es eine Rechtsanwältin als weitere berufsmäßige Betreuerin (Betreuerin zu 2) für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, sowie Regelung der Erbschaftsangelegenheiten. Am 17.3.2003 erweiterte das AG durch einstweilige Anordnung den Aufgabenkreis der Betreuerin zu 1) um die Aufenthaltsbestimmung.
Das LG hat am 24.6.2003 die gegen die Betreuerbestellung insgesamt gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen, wobei es anordnete, dass über eine Aufhebung oder Fortführung der Betreuung bis 1.3.2004 zu entscheiden sei. Hiergegen richtet sich die durch ihren ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten eingelegte weitere Beschwerde der Betroffenen vom 1.7.2003.
Das AG erweiterte am 17.7.2003 den Umfang der Betreuung nunmehr endgültig auch auf die Aufenthaltsbestimmung und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen an, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen und einen Wert von 2.000 Euro monatlich übersteigen.
II.1. Die weitere Beschwerde der Betroffenen ist insoweit unzulässig, als durch die landgerichtliche Entscheidung die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Starnberg vom 17.3.2003 zurückgewiesen wurde. Die einstweilige Anordnung, welche dieser Beschluss beinhaltet, wurde durch die endgültige Entscheidung des AG vom 17.7.2003 gegenstandslos, so dass die Hauptsache insoweit erledigt ist (vgl. BayObLG v. 23.12.1993 – 3Z BR 282/93, BtPrax 1994, 61; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 85, 87 – prozessuale Überholung).
2. Im Übrigen ist die weitere Beschwerde zulässig.
a) Der Schriftsatz vom 1.7.2003, mit dem dieses Rechtsmittel eingelegt wurde, ist von einem der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen unterzeichnet und genügt somit den gesetzlichen Formvorschriften (FGG §§ 21, 29). Zwar hat der nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen bereits mit Schriftsatz vom 27.6.2003, bei Gericht eingegangen am 30.6.2003, unter Vorlage einer entspr. Vollmacht der Betroffenen vom 17.6.2003 (FGG § 66), angezeigt, dass er die Betroffene vertrete. Damit war jedoch, auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 87 Abs. 1 2. Hs. ZPO, eine Beendigung der Vollmacht des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten nicht verbunden. Zum einen ist diese Regelung vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil im Betreuungsverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, abgesehen von der genannten Vorschrift hinsichtlich der Form der weiteren Beschwerde, kein Anwaltszwang herrscht (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 Rz. 10). Zum anderen spricht nichts dafür, dass die Vollmacht des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten bereits im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung erloschen war. Der Anzeige des neuen Verfahrensbevollmächtigten kann ein Vollmachtswiderruf nicht entnommen werden. So hat der nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte nicht angezeigt, dass er die Betroffene allein vertrete (vgl. OLG Zweibrücken RPfleger 2002, 567 [568]). Vielmehr sind die ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten und der nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte im gerichtlichen Anhörungstermin vom 16.7.2003 gemeinsam aufgetreten, ohne dass die Betroffene dem widersprochen hätte. Daraus ist zu folgern, dass beide Verfahrensbevollmächtigte im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Rechtsmitteleinlegung nebeneinander bevollmächtigt waren. Dass die ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16.7.2003 anschließend das Mandat niederlegten, mit Schriftsatz vom 25.7.2003 erneut ihre Vertretung anzeigten und schließlich mit Schriftsatz vom 28.7.2003 endgültig das Mandat niederlegten, wirkt sich auf die einmal wirksame Einlegung der weiteren Beschwerde durch sie nicht aus.
b) Soweit das LG über den amtsgerichtlichen Beschluss vom 20.12.2002 entschieden hat, ist durch den Beschluss des AG vom 17.7.2003 keine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Die letztgenann...