Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Bauliche Veränderung durch Verlegen eines Wäschetrockenplatzes sowie Anbringen eines Werbeschildes an einer Außenwand sowie ordnungsmäßige Verwaltung durch Niederschrift über eine Eigentümerversammlung "genehmigenden" Eigentümerbeschluß

 

Verfahrensgang

AG Cham (Aktenzeichen II 10/85)

LG Regensburg (Aktenzeichen 2 T 301/85)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Nrn. 1 und 2 des Beschlusses des Landgerichts Regensburg vom 28. Oktober 1986 abgeändert und neu gefaßt wie folgt:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird Nr. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Cham vom 3. September 1985 aufgehoben. Die Eigentümerbeschlüsse vom 11. Februar 1985 zu Nr. 9 (a: Genehmigung des Protokolls vom 6. Februar 1984 und b: Einstellung der Heizkörperventile) werden für ungültig erklärt.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird Nr. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Cham vom 3. September 1985 insoweit aufgehoben als der Eigentümerbeschluß vom 11. Februar 1985 zu Nr. 7 für ungültig erklärt worden ist. Der Antrag wird insoweit abgewiesen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers im übrigen und die der Antragsgegner werden zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 929 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der Eigentümerversammlung vom 11.2.1985 beschlossen die Wohnungseigentümer u. a. mit Stimmenmehrheit (nachfolgend sind die Eigentümerbeschlüsse nicht wörtlich, sondern inhaltlich wiedergegeben):

Nr. 4: Die (von der Verwalterin unter Vorbehalt) bezahlte Rechnung der Fa. G. (für die Versetzung der einbetonierten Wäsche – und Teppichklopfstangen an eine andere Stelle des Grundstücks) wird genehmigt.

Nr. 7: Es wird genehmigt, daß Frau M. (eine Wohnungseigentümerin) ein Leuchttransparent in der Größe 80 × 40 anbringen darf, das im Winter bis 20.00 Uhr beleuchtet wird. Die Kosten trägt Frau M.

Nr. 9: a) Das Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 6.2.1984 wird als ordnungsgemäß protokolliert genehmigt.

b) Die Heizkörperventile im Hauseingang und im Trockenraum werden festgestellt (damit sie nicht verstellt werden können).

Der Antragsteller hat diese Eigentümerbeschlüsse am 11.3.1985 angefochten. Die Antragsgegner haben die Abweisung der Anträge beantragt. Mit Beschluß vom 3.9.1985 hat das Amtsgericht die Eigentümerbeschlüsse Nr. 4 und Nr. 7 für ungültig erklärt und die weitergehenden Anträge abgewiesen. Auf die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 28.10.1986 die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß die Eigentümerbeschlüsse Nr. 4 und Nr. 9 a für ungültig erklärt und die weitergehenden Anträge abgewiesen werden. Mit ihren sofortigen weiteren Beschwerden verfolgen der Antragsteller und die Antragsgegner ihre ursprünglichen Anträge weiter.

II.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

a) Eigentümerbeschluß Nr. 4 (Genehmigung der Rechnung der Fa. G.)

Die Wäschepfosten und Teppichklopfstangen seien gestrichen und an einer anderen Stelle einbetoniert worden. Diese Maßnahme sei als eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG anzusehen. Für diese Maßnahme habe es der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft. Das Erfordernis der Einstimmigkeit gelte auch für die Genehmigung der im Zusammenhang mit der Maßnahme entstandenen Kosten. Der Eigentümerbeschluß sei nur mit Stimmenmehrheit gefaßt worden. Er sei deshalb für ungültig zu erklären.

b) Eigentümerbeschluß Nr. 7 (Anbringen eines Leuchttransparents)

Mit dem Anbringen des vorgesehenen Werbeschildes der Miteigentümerin M., die im Gebäude ein Immobiliengeschäft betreibe, sei keine bauliche Veränderung verbunden. Das Schild solle nur als Nasenschild am Hauseck über der Einfahrt neben den Garagen befestigt werden. Nach dem vorgelegten Plan führe es nicht zu einer ästhetischen Verschlechterung des Gebäudes. Es sei nicht ersichtlich, daß Mauerteile von anderen Eigentumswohnungen beeinträchtigt würden. Nach Sachlage sei das Werbeschild ortsüblich und angemessen, so daß mit dem Erwerb des Teileigentums sogar ein Recht zu dieser Werbemaßnahme verbunden sei. Die Eigentümerversammlung habe den in Frage stehenden Beschlußantrag mit Mehrheit angenommen. Dies sei ausreichend. Die Anfechtung greife nicht durch.

c) Eigentümerbeschluß Nr. 9 a (Genehmigung des Protokolls vom 6.2.1984)

Der Eigentümerbeschluß sei ordnungsgemäß zustandegekommen. Dieser Tagungsordnungspunkt sei zwar nicht mindestens eine Woche vor der Versammlung bekanntgegeben worden. Das berühre die Gültigkeit des Beschlusses jedoch nicht.

d) Eigentümerbeschluß Nr. 9 b (Einstellung der Heizkörperventile)

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