Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Übergang der Position als Verwalter bei Gesamtrechtsnachfolge

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 19.12.1986; Aktenzeichen 1 T 16 241/86)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 19. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für diesen Rechtszug nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 92 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt in Anspruch, die Verwalterin für die Wohnungseigentümergemeinschaft der Antragsgegner zu sein. Die Vorinstanzen haben ihren Antrag auf Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen mit der Begründung abgewiesen, sie sei nicht Verwalterin. Im einzelnen hat es damit folgende Bewandtnis:

Zur Verwalterin war die Firma Th. … Sch. … Hausverwaltungen KG GmbH & Co für die Zeit vom 1.12.1982 bis 30.11.1987 bestellt. Nach einiger Zeit schied die persönlich haftende Gesellschafterin (Sch. … Hausverwaltungen GmbH) aus der Kommanditgesellschaft aus und an ihrer Stelle trat die Firma Hausverwaltungen HV GmbH (als einzige persönlich haftende Gesellschafterin) in die Kommanditgesellschaft ein; Geschäftsführer dieser GmbH war und ist H. In der Folgezeit schied die frühere Kommanditistin aus und an ihre Stelle trat Frau E . Mit Vertrag vom 24.5.1984 übertrug Frau R., die einzige Kommanditistin, ihren Kommanditanteil auf die Firma Hausverwaltungen HV GmbH. Die Firma Th. … Sch. … Hausverwaltungen KG GmbH & Co wurde im Handelsregister gelöscht. Auf Grund Gesellschafterbeschlusses vom 24.1.1985 wurde die Firma H GmbH umbenannt in „ H. R, … GmbH”; das ist der Name der Antragstellerin.

Der Verwaltungsbeirat der Antragsgegner hatte in den die Verwaltung betreffenden Angelegenheiten bis Februar 1985 mit der „Th. … Sch …”, im Mai mit der „Hausverwaltung H.R.” korrespondiert. In einer Eigentümerversammlung vom 7.5.1985 teilte Herr H. die Namensänderung seiner Firma in Hausverwaltung H.R. … GmbH mit.

Nachdem es wegen verschiedener Punkte zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war, lud der Verwaltungsbeirat zu einer Eigentümerversammlung vom 27.11.1985 ein. Als Tagesordnungspunkt 3 war „Abwahl der Hausverwaltung”, als Punkt 6 eine Ermächtigung des Verwaltungsbeirats zur Vertretung der Gemeinschaft gegenüber der Antragstellerin angekündigt.

Die Eigentümerversammlung vom 27.11.1985 war beschlußunfähig. Auf Grund entsprechender Ankündigung im Einladungsschreiben begann eine halbe Stunde später eine Ersatzversammlung. Der Vertreter der Antragstellerin wurde von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Eigentümerversammlung beschloß: „Die Hausverwaltung H GmbH wird mit sofortiger Wirkung … abberufen und der mit ihr bestehende Vertrag … gekündigt.” Außerdem faßte die Eigentümerversammlung eine Reihe weiterer Beschlüsse.

Die Antragstellerin hat beantragt, alle Beschlüsse dieser Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären. Sie vertritt die Meinung, sie sei auf Grund Rechtsnachfolge die derzeitige Verwalterin; im übrigen habe sich an der Rechtsperson der ursprünglichen Verwalterin nichts Wesentliches geändert und es handele sich um bloße Namensänderungen.

Die Antragsgegner haben vorgetragen, sie seien sich infolge der unübersichtlichen Rechtsverhältnisse zunächst nicht darüber im Klaren gewesen, daß die Antragstellerin nicht Verwalterin sei. Sie haben den Abberufungsbeschluß auf eine Reihe von Pflichtverletzungen des Herrn R. gestützt, die sie im einzelnen dargelegt haben.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 16.7.1986 als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluß vom 19.12.1986 zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat die Abweisung des Antrags als unzulässig bestätigt mit der Begründung, die Antragstellerin sei nicht Verwalterin (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG). Sie sei eine andere Rechtsperson als die Firma Th. … Sch, … Hausverwaltungen KG GmbH & Co, die zur Verwalterin bestellt worden sei. Dadurch, daß die einzige Kommanditistin ihren Gesellschafteranteil auf die alleinige Komplementärin übertragen habe, sei die Kommanditgesellschaft beendet worden. Ihr gesamtes Vermögen sei durch Anwachsung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die bisherige Komplementärin übergegangen. Diese sei aber dadurch nicht Verwalterin geworden. Denn das Amt des Verwalters sei höchstpersönlich und damit an die Person gebunden.

2. Diese Ausführungen treffen zu.

a) Die Antragstellerin war und ist nicht Verwalterin.

Zur Verwalterin war eine Kommanditgesellschaft, nämlich die Firma Sch. … KG GmbH & Co bestellt. Sie kann Träger von Rechten und Pflichten sein (§ 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB) und zur Verwalterin bestellt werden (Bärmann/Pick/Merle WEG 5. Aufl. § 26 RdNr. 9; MünchKomm BG...

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