Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Kosten des Verfahrens
Beteiligte
die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage …, … in … Eigentümerliste beim Beschluß des Landgerichts |
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 1185/87) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 15248/88) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 31. Juli 1989 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 700 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage, deren Flachdächer sanierungsbedürftig waren.
1985 hatten die Wohnungseigentümer die Firma H. & Co., Inhaberin H., zur Verwalterin für fünf Jahre gewählt. Im Sommer 1987 übernahm E. das Unternehmen unter Fortführung der Firma und teilte dies mit Schreiben vom 30.9.1987 den Wohnungseigentümern mit. Am 27.10.1987 lud E. zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung für den 10.11.1987 ein, auf der über die Sanierung der Flachdächer entschieden werden sollte. Von den zur Diskussion gestellten drei Möglichkeiten, nämlich Erneuerung der Flachdächer ohne Veränderung, Anbringung eines Pultdaches aus Kupferblech oder Aufstockung der Häuser durch ein ausgebautes Satteldach, stimmte die weit überwiegende Mehrheit für die Erneuerung der Flachdächer in Form eines Pultdaches und faßte den Beschluß, einem Architekten den Auftrag zu erteilen, die notwendigen Planungsunterlagen zu erarbeiten, die Baugenehmigung einzuholen und die notwendigen Ausschreibungen vorzunehmen. Die nächste Jahresversammlung der Wohnungseigentümer sollte über Art und Umfang der Ausführung und die Aufbringung der finanziellen Mittel beschließen.
Der Antragsteller hat am 1.12.1987 beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 10.11.1987 für ungültig zu erklären. Dazu trug er vor, die Eigentümerversammlung sei nicht von der richtigen Verwalterin einberufen worden und der Beschluß habe der Zustimmung aller Eigentümer bedurft, da eine bauliche Veränderung beschlossen worden sei. Als am 6.4.1988 die Wohnungseigentümer in einer weiteren Versammlung E. als Verwalterin bestätigt und den Eigentümerbeschluß vom 10.11.1987 aufgehoben hatten, erklärten die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt.
Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluß vom 5.7.1988 den Antragsgegnern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner, mit der diese von den gerichtlichen und den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers freigestellt werden wollten, hat das Landgericht mit Beschluß vom 31.7.1989 die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß die Antragsgegner lediglich die Gerichtskosten der 1. Instanz zu tragen haben, daß aber außergerichtliche Auslagen nicht erstattet werden.
Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Nach Erledigung der Hauptsache sei bei der nach § 47 WEG zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen, welchen Ausgang das Verfahren voraussichtlich genommen hätte. Dabei seien aber weitere Ermittlungen nicht anzustellen. Es entspreche der Billigkeit, den Antragsgegnern die Gerichtskosten der 1. Instanz aufzuerlegen, weil die Antragsgegner voraussichtlich unterlegen wären. Auch wenn unterstellt wird, daß die Eigentümerversammlung vom 10.11.1987 nach ordnungsmäßiger Ladung formell ordnungsmäßig abgehalten worden sei, wäre der Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären gewesen, weil der Beschluß, die Flachdächer durch Anbringung von Pultdächern zu sanieren, eine bauliche Veränderung zum Gegenstand gehabt haben dürfte. Ein solcher Beschluß hätte der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft. Mit diesem Beschluß habe auch schon die grundsätzliche Entscheidung über die Art der Dachsanierung getroffen werden sollen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten bestehe aber kein Anlaß, vom Grundsatz des § 47 WEG abzuweichen, daß eine Kostenerstattung nicht stattfindet. Denn die Verteidigung des Mehrheitsbeschlusses durch die Antragsgegner sei nicht mutwillig oder ersichtlich aussichtlos gewesen.
2. Die Entscheidung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß bei der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im Rahmen der Ermessensausübung nach § 47 WEG vor allem auch zu berücksichtigen ist, wie das Verfahren ohne die Erledigung der Hauptsache voraussichtlich ausgegangen wäre (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa WE 1989, 57). Dabei hatte das Landgericht als Tatsachengericht sein eigenes Ermessen ohne ...