Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 23.11.1990; Aktenzeichen 4 T 2337/90) |
AG Traunstein (Aktenzeichen 8 UR II 44/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 23. November 1990 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.400,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Nach der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung sind die beiden Miteigentumsanteile u. a. jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einem in einer Doppelgarage befindlichen Stellplatz. Die Garage hat zwei Einfahrtstore, die durch einen Mittelpfosten in der Außenmauer voneinander getrennt sind. Im Innern der Garage waren ursprünglich Markierungen zur Abgrenzung der beiden Stellflächen nicht vorhanden. Die Antragsteller brachten nunmehr auf ihrer Stellfläche einen Maschendrahtzaun an, der die beiden Stellplätze in ganzer Länge und in voller Höhe voneinander abgrenzt. Den Antragsgegnern ist es dadurch unmöglich geworden, vom Wohnhaus aus durch die Seitentüre des Garagenteils, der dem Wohnhaus am nächsten liegt und von den Antragstellern benutzt wird, über die Stellfläche der Antragsteller zu ihrem Garagenteil zu gelangen. Außerdem können sie nicht mehr den im Garagenteil der Antragsteller liegenden Wasser- und Stromanschluß benutzen.
In dem von den Antragstellern anhängig gemachten Verfahren wegen Schadensersatzes, der hier nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, haben die Antragsgegner beantragt, die Antragsteller zu verpflichten, den Maschendrahtzaun zwischen den Stellplätzen zu beseitigen und ihnen den Durchgang durch die seitliche Garagentüre zu ihrem Garagenteil und die Benutzung des in dem Garagenteil der Antragsteller gelegenen Wasser- und Stromanschlusses zu gestatten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 12.6.1990 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat ihn durch Beschluß vom 23.11.1990 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
An den beiden Garagenstellplätzen sei wirksam Sondereigentum begründet worden; im Hinblick auf die Mittelstütze zwischen den beiden Garagentoren seien die nach § 3 Abs. 2 WEG an die Abgeschlossenheit von Garagenplätzen zu stellenden Erfordernisse erfüllt. Nach § 5 Abs. 2 WEG seien zwar Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienten, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befänden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Wenn es auch für die Antragsgegner Erschwernisse mit sich bringe, die Seitentüre sowie den Strom- und Wasseranschluß nicht benutzen zu können, so könne trotzdem nicht davon ausgegangen werden, daß insoweit Anlagen und Einrichtungen vorlägen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienten. Ein Mitbenutzungsrecht durch die Antragsgegner bestehe deshalb nicht.
Bei dem Maschendrahtzaun handle es sich zwar um eine bauliche Veränderung, die Zustimmung der Antragsteller sei dazu aber gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht erforderlich gewesen, weil deren Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt worden seien. Die Beteiligten seien untereinander zerstritten; es liege somit im Interesse des Hausfriedens, daß die beiderseitigen Bereiche klar voneinander abgegrenzt würden. Auch werde die von § 3 Abs. 2 WEG verlangte dauerhafte Markierung der jeweiligen Parkflächen durch das Anbringen des Maschendrahtzaunes erreicht. Abgesehen davon wirke ein solcher Zaun nicht so störend, daß seine Beseitigung verlangt werden könne.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Antragsgegner können nicht gemäß § 15 Abs. 3 WEG das Durchgangsrecht durch die seitliche Garagentüre und das Sondereigentum der Antragsteller sowie die Mitbenutzung des dort befindlichen Wasser- und Stromanschlusses verlangen.
(1) Die Antragsteller sind Eigentümer des von ihnen genutzten Garagenstellplatzes. Es kann offenbleiben, ob die beiden Garagenstellplätze im Hinblick auf den Mittelpfosten in der Außenmauer der Doppelgarage als abgeschlossen im Sinn des § 3 Abs. 2 WEG anzusehen sind. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, hat dies die Entstehung von Sondereigentum der Antragsteller an dem Garagenstellplatz nicht verhindert, weil die Flächen mit der erforderlichen Bestimmtheit festgelegt und die Antragsteller im Grundbuch eingetragen sind. Bei der genannten gesetzlichen Bestimmung handelt es sich, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, nur um eine Sollvorschrift (BGH NJW 1990, 1111 f.; BayObLGZ 1989, 447/450;...