Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Vertragspflicht zur Begründung von Wohnungseigentum sowie Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels bei nachträglicher wesentlicher Flächenveränderung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 349/87) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 14563/88) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 22. Oktober 1990 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet wird,
mit dem Antragsteller Sondereigentum an dem Grundstück …
in der Weise einzuräumen, daß verbunden wird
- mit dem hälftigen Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin das Sondereigentum an sämtlichen Räumlichkeiten der im Aufteilungsplan für Wohnungseigentum im Maßstab 1:100 mit Stempel der Landeshauptstadt München vom 10.9.1987 mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung und Garage,
- mit dem hälftigen Miteigentumsanteil des Antragstellers das Sondereigentum an sämtlichen Räumlichkeiten der in dem genannten Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung und Garage,
- die Eintragung entsprechender Rechtsänderungen in das Grundbuch zu bewilligen,
damit einverstanden zu sein, daß die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums in Höhe von 42 % von dem jeweiligen Wohnungseigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung und in Höhe von 58 % von dem jeweiligen Wohnungseigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung zu tragen sind,
damit einverstanden zu sein, daß eine dementsprechende Vereinbarung mit dem Antragsteller Inhalt des Sondereigentums sein soll, und die Eintragung einer solchen Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch zu bewilligen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf DM 20.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die jetzigen Bruchteilsmiteigentümer eines Grundstücks zu je 1/2. Die Antragsgegnerin erwarb ihren Miteigentumsanteil mit notariellem Kaufvertrag vom 19.5.1967. Das Grundstück war zur Zeit des Kaufvertragsabschlusses mit einem aus zwei nahezu gleich großen Hausteilen bestehenden Wohnhaus bebaut. Die Kaufvertragsparteien vereinbarten, daß die Benützung der westlichen Hälfte des Grundstücks und der darauf stehenden Wohnhaushälfte und Garage allein dem Antragsteller und seinem Vater, dessen Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Antragsteller im Laufe des Verfahrens erworben hat, und die Benützung der östlichen Hälfte des Grundstücks und der darauf stehenden Wohnhaushälfte und der Garage allein der Antragsgegnerin zustehen soll. In dem notariellen Kaufvertrag ist ferner bestimmt:
Die Käuferin sowie … (= Antragsteller und sein Vater) verpflichten sich gegenseitig …, das Miteigentum an dem Vertragsgrundstück gemäß § 3 WEG in der Weise zu beschränken, daß den Miteigentümern das Sondereigentum (Wohnungs-Teileigentum) an den ihnen jetzt zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teilen des Wohnhauses und der Garagen eingeräumt wird.
Im Jahr 1968 fügten der Antragsteller und sein Vater an ihre Wohnhaushälfte einen Anbau an. Der Wertanteil des Antragstellers an dem Doppelwohnhaus erhöhte sich damit auf 58 %, während der der Antragsgegnerin auf 42 % sank.
Mit Bescheinigung vom 10.9.1987 bestätigte die Baubehörde, daß die in dem vorgelegten Aufteilungsplan mit Ziff. 1 und 2 bezeichneten Wohnungen und die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in sich abgeschlossen sind. Mit Schreiben vom 20.4.1990 an die Antragsgegnerin erklärte die Baubehörde die am 10.9.1987 ausgestellte Abgeschlossenheitsbescheinigung „für kraftlos”.
Der Antragsteller hat mit seiner beim Landgericht (Prozeßgericht) eingereichten Klage beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, dem von ihm eingereichten Entwurf einer notariellen Urkunde zur Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 3 WEG an dem im Miteigentum der Parteien stehenden Grundstück zuzustimmen und die zur Ausführung dieser notariellen Urkunde erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. Mit Beschluß vom 11.7.1986 hat das Landgericht die Sache gemäß § 46 Abs. 1 WEG an das Amtsgericht zur Erledigung im Wohnungseigentumsverfahren abgegeben. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 7.10.1986 als unzulässig verworfen. Mit Beschluß vom 15.6.1987 entschied das Amtsgericht, das Verfahren nicht zu übernehmen, weil der Abgabebeschluß offensichtlich unrichtig sei. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 10.7.1987 gemäß § 36 Nr. 6 ZPO das Amtsgericht/Wohnungseigentumsgericht als das zuständige Gericht bestimmt. Dieses hat mit Beschluß vom 20.6.1988 den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 22.10.1990 auf die sofortige Beschwerd...