Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 19.09.2002; Aktenzeichen 8 T 1084/02) |
AG Traunstein |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 19. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 3 haben als Gesamtschuldner die den Beteiligten zu 1 und 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1, eine GmbH, begründete durch Teilungserklärung vom 25.8.1998 am 19.10.1998 Wohnungs- und Teileigentum. Die Beteiligten zu 3 erwarben von der Beteiligten zu 1 eine Wohnung. Die Beteiligten zu 3 sind seit 25.1.1999 als Miteigentümer zur Hälfte der Wohnung Nr. 61 im Grundbuch eingetragen.
In § 18 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist bestimmt:
- Der Grundstückseigentümer behält sich vor, auf demjenigen Teil des Grundstücks, welcher in der beiliegenden Lageplanskizze grün dargestellt ist, weitere Wohngebäude sowie eine Tiefgarage zu errichten. Er behält sich deshalb bis zur Fertigstellung der vorerwähnten Bauvorhaben einen überdimensionalen Miteigentumsanteil von 2.847,15/10.000 (ausschließlich die Aufteilungsplan-Nr. 192) zurück (richtig im Ergebnis: 2097/10.000 – siehe 4. Nachtrag vom 17.3.2000). Bis zur Vollendung der Bauvorhaben wird der Grundstückseigentümer unwiderruflich bevollmächtigt und beauftragt, die Teilungserklärung in der Weise zu ergänzen, dass aus dem überdimensionalen Miteigentumsanteil für die vorgenannten Bauvorhaben Sondereigentumseinheiten gebildet und zusammen mit eventuellen Sondernutzungsrechten ins Grundbuch eingetragen werden. Bis zur endgültigen Fertigstellung der Gebäude und der Tiefgarage unterliegt die Grundstücksfläche, auf welcher die Gebäude und die Tiefgarage geplant sind, einem Sondernutzungsrecht des Eigentümers des überdimensionalen Grundstücksanteiles. Die Lage ergibt sich aus dem beigefügten Plan.
Der Umfang der geplanten Gebäude und der Tiefgaragen ist begrenzt durch die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes bzw. der Baugenehmigung.
Im Übrigen unterliegt die Gestaltung der beabsichtigten Gebäude und der Tiefgarage dem jeweiligen Eigentümer des überdimensionalen Grundstücksanteils gemäß § 315 BGB, auch soweit diese von den vorliegenden Plänen abweichen sollte.
In den notariellen Kaufverträgen zwischen dem Grundstückseigentümer und den Erwerbern, so auch den Beteiligten zu 3, heißt es:
Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB,
…
die Teilungserklärung abzuändern, soweit das hier verkaufte Sondereigentum nicht beeinträchtigt wird, insbesondere kleinere Einheiten zu größeren zu verbinden und größere Einheiten zu unterteilen sowie Sondernutzungsrechte für Kfz-Stellplätze und Gartenflächen zu begründen; ferner die Teilungserklärung bezüglich weiterer Gebäude sowie Tiefgaragen zu ergänzen, insbesondere den überdimensionalen Miteigentumsanteil zu unterteilen und damit Sondereigentums- und Sondernutzungsrechte zu verbinden; Einschränkungen der Vollmacht gelten immer nur im Innenverhältnis, im Außenverhältnis ist die Vollmacht unbeschränkt.
Mit notariellem Vertrag vom 24.9.1999 wurde das Teileigentum an dem Keller Nr. 102 von der Beteiligten zu 1 auf die Beteiligte zu 2, eine GmbH, übertragen, für die am 29.11.1999 eine Eigentumsvormerkung eingetragen wurde und die am 26.5.2000 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde. In dem Vertrag wurden alle sich aus § 18 GO ergebenden Rechte von der Beteiligten zu 1 auf die Beteiligte zu 2 übertragen, außerdem die in den Kaufverträgen von den Erwerbern der einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsrechte erteilten Vollmachten.
Am 14.10.2000 widerriefen die Beteiligten zu 3 sowie weitere Erwerber die von ihnen in den Kaufverträgen mit der Beteiligten zu 1 erteilten Vollmachten.
Die Beteiligte zu 2 hat mittlerweile auf dem ihr zur Sondernutzung überlassenen Grundstücksteil Wohnungen, Tiefgaragenstellplätze und Kellerräume errichtet; diese wurden im Grundbuch als Wohnungs- oder Teileigentum eingetragen. Die Beteiligten zu 3 haben, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, Amtswidersprüche gegen die Eintragungen einzutragen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.9.2002 die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Ein Amtswiderspruch komme schon deshalb nicht in Betracht, weil das Grundbuch durch die beanstandeten Eintragungen nicht unrichtig geworden sei. Insoweit werde Bezug genommen auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12.10.2001 in einem Parallelverfahren (BayObLGZ 2001, 279 f.).
Die Vollmachten genügten auch dem das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz. Zum Zeitpunkt der Vo...