Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungsgrundbuchsache: Eintragung der Änderung von Wohnungs- und Teileigentum
Leitsatz (amtlich)
1. Hebt das Landgericht eine Zwischenverfügung auf und nimmt das Grundbuchamt daraufhin die beantragte Eintragung vor, ist die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts auch nicht mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung zulässig (Anschluß an BGH Rpfleger 1998, 420).
2. Die in der Gemeinschaftsordnung vorweggenommene Ermächtigung zur Schaffung neuen Wohnungseigentums durch Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum kann nicht in einer Sondernachfolger bindenden Weise als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden (Bestätigung von BayObLGZ 2000, 1).
3. Die Einräumung eines umfassenden Sondernutzungsrechts an einer Grundstücksfläche mit dem Recht, diese zu bebauen, enthält nicht die vorweggenommene Einigung über die Einräumung von Sondereigentum an den Räumen in dem zu errichtenden Gebäude zugunsten des Sondernutzungsberechtigten (Bestätigung von BayObLG Rpfleger 2000, 544).
4. Die in den Kaufverträgen über Wohnungseigentum dem Bauträger erteilte Vollmacht zur Schaffung neuen Wohnungseigentums durch Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum ist grundsätzlich unwiderruflich und schließt das Recht ein, Untervollmacht zu erteilen.
Normenkette
BGB § 168; GBO § 53; WEG §§ 4, 10 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Traunstein (Aktenzeichen 8 T 903/01) |
AG Traunstein |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 12. April 2001 wird verworfen.
II. Der Beteiligte zu 3 hat die den Beteiligten zu 1 und 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1, eine GmbH, begründete durch Teilungserklärung vom 25.8.1998 am 19.10.1998 Wohnungs- und Teileigentum. Der Beteiligte zu 3 erwarb zusammen mit seiner Ehefrau von der Beteiligten zu 1 mehrere Wohnungen, die anschließend teilweise weiter veräußert wurden. Der Beteiligte zu 3 ist unter anderem seit 21.1.1999 als Miteigentümer zur Hälfte der Wohnung Nr. 8 im Grundbuch eingetragen.
Nach § 18 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung behielt sich der teilende Grundstückseigentümer vor, auf dem Grundstück weitere Gebäude und eine Tiefgarage zu errichten. An den Räumen in diesem Wohngebäude und an den Stellplätzen in dieser Tiefgarage sollte Wohnungs- und Teileigentum gebildet werden. Um dies sicherzustellen, wurde mit einem Miteigentumsanteil von 2100, 39/10000 das Sondereigentum an dem Keller Nr. 102 verbunden und diesem Teileigentum das Sondernutzungsrecht an der Grundstücksfläche eingeräumt, die später bebaut werden sollte. Mit Teilen des Miteigentumsanteils sollte das Wohnungs- oder Teileigentum an Räumen und Stellplätzen in den zu errichtenden Wohngebäuden und der Tiefgarage verbunden werden. Zu den entsprechenden Änderungen wurde der Grundstückseigentümer in der Gemeinschaftsordnung unwiderruflich beauftragt und ermächtigt. Außerdem wurden ihm in den Kaufverträgen über Wohnungs- und Teileigentum, auch in den Kaufverträgen mit dem Beteiligten zu 3 und seiner Ehefrau, entsprechende Vollmachten erteilt, die ausdrücklich nur im Innenverhältnis, nicht aber gegenüber dem Grundbuchamt, eingeschränkt wurden.
Mit notariellem Vertrag vom 24.9.1999 wurde das Teileigentum an dem Keller Nr. 102 von der Beteiligten zu 1 auf die Beteiligte zu 2, eine GmbH, übertragen, für die am 29.11.1999 eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde und die am 26.5.2000 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde. In dem Vertrag wurden alle sich aus § 18 der Gemeinschaftsordnung ergebenden Rechte von der Beteiligten zu 1 auf die Beteiligte zu 2 übertragen, außerdem die in den Kaufverträgen von den Erwerbern der einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsrechte erteilten Vollmachten.
Am 23.10.2000 widerriefen der Beteiligte zu 3 und seine Ehefrau sowie weitere Erwerber die von ihnen in den Kaufverträgen mit der Beteiligten zu 1 dieser erteilten Vollmachten.
Am 24.10.2000 hat der beurkundende Notar dem Grundbuchamt mehrere Nachträge zu der Teilungserklärung mit Änderungen durch die Beteiligten zu 1 und 2 zum Vollzug vorgelegt. Bei den Änderungen handelt es sich insbesondere um die Begründung neuer Wohnungs- und Teileigentumsrechte durch Aufspaltung des Miteigentumsanteils von 2100, 39/10000 und Umwandlung von zur Sondernutzung vorbehaltenem Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum sowie die Rückauflassung des verbleibenden Miteigentumsanteils von 3,39/10000 verbunden mit dem Sondereigentum an dem Keller Nr. 102 an die Beteiligte zu 1 gemäß Urkunde vom 17.3.2000.
Durch Zwischenverfügung vom 21.11.2000 hat das Grundbuchamt die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum verlangt; die Vollmachten hätten nicht wirksam auf die Beteiligte zu 2 übertragen werden können; im übrigen seien sie zum Teil in wirksamer Weise ...