Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung. Kostenentscheidung nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 28.11.2002; Aktenzeichen 1 T 8602/02) |
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 798/00) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 28. November 2002 in Nr. 1 dahin abgeändert, dass der Antragsgegner die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.4.2002 in einer Wohnungseigentumssache die Erledigung der Hauptsache festgestellt, die Gerichtskosten dem Antragsteller und dem Antragsgegner jeweils zur Hälfte auferlegt und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 7.5.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 17.5.2002 hat das Landgericht dem Antragsgegner mitgeteilt, dass es nach derzeitiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage die Entscheidung des Amtsgerichts für richtig halte, die Rücknahme empfehle und das Rechtsmittel dem Antragsteller nicht zugestellt worden sei, um weitere Kosten zu ersparen. Dem Antragsgegner wurde eine Äußerungsfrist bis 31.5.2002 eingeräumt. Ferner wurde ihm aufgegeben, innerhalb dieser Frist sein Rechtsmittel zu begründen, wenn es nicht zurückgenommen werde. Nach mehreren Fristverlängerungen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20.8.2002 sein Rechtsmittel begründet. Der Antragsteller hat hierauf mit Schriftsatz vom 25.9.2002 erwidert. In der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2002 hat das Landgericht nach Erörterung der Sach- und Rechtslage darauf hingewiesen, dass die Beschwerde wenig aussichtsreich erscheine und eine Rücknahme empfohlen werde. Der Antragsgegner hat daraufhin sein Rechtsmittel zurückgenommen. Mit Beschluss vom 28.11.2002 hat das Landgericht dem Antragsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es aber abgesehen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 27 Abs. 2, § 20a Abs. 2 FGG) hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Im Regelfall entspreche es billigem Ermessen, dass derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknehme, nicht nur die gerichtlichen, sondern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen habe. Von der Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten könne allerdings insbesondere dann abgesehen werden, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruhe. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Besondere Umstände, die dennoch zu einer Anordnung der Kostenerstattung führen könnten, lägen nicht vor. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde könne nicht als mutwillig angesehen werden. Die Gründe für die aus der Sicht der Kammer fehlende Erfolgsaussicht seien dem Antragsgegner erst in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden. Daher erscheine es angemessen, dem Antragsgegner zwar die Gerichtskosten, nicht aber auch die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLGZ 1997, 148/151 m.w.N. und st. Rspr.).
b) Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. Grundsätzlich hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Ausnahmsweise kann jedoch von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden, wenn eine alsbaldige Zurücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht (BayObLG NJW-RR 1999, 1245 f. m.w.N.). Dies trifft hier nicht zu.
Der Grund dafür, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenerstattung in dem Fall gemacht wird, wenn die alsbaldige Zurücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rec...