Leitsatz (amtlich)
Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, nach der Zurücknahme eines Rechtsmittels von der Anordnung der Kostenerstattung durch den Rechtsmittelführer abzusehen, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht. Weitere besondere Umstände sind aber zu berücksichtigen und können, insb. wenn die Rechtsverfolgung mutwillig war, zur Anordnung der Kostenerstattung führen.
Normenkette
WEG § 47
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 242/01) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 6344/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 4.12.2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.650 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die weiteren Beteiligten sind der frühere und jetzige Verwalter.
Die Antragsteller haben, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 11.1.2001 über die Genehmigung der Jahresabrechnungen 1998 und 1999 und über die Entlastung des Verwalters und des Verwaltungsbeirats für diese Jahre für ungültig zu erklären.
Das AG hat mit Beschluss vom 17.5.2002 dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Gemeinschaftsordnung seien die Kosten für Kaltwasser und Abwasser nach Miteigentumsanteilen aufzuteilen; tatsächlich seien sie in den angefochtenen Jahresabrechnungen aber nach Kubikmetern umgelegt worden. Die Kosten für den Müll seien in den Jahresabrechnungen nach Personen aufgeteilt worden, während dies nach der Teilungserklärung nach Miteigentumsanteilen hätte erfolgen müssen. Außerdem sei in der Jahresabrechnung 1998 der Garagenstrom fälschlicherweise auf lediglich 14 statt auf 16 Stellplätze umgelegt worden. Schließlich sei die Jahresabrechnung 1998 auch in der Position Rücklagenbildung falsch.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kosten für Wasser und Abwasser entgegen der Feststellung des AG nach der Teilungserklärung nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern nach Köpfen umzulegen seien. Abgesehen davon müsse berücksichtigt werden, dass in der Wohnanlage Kaltwasseruhren eingebaut und dafür jahrelang Wartungsgebühren bezahlt worden seien. In den Eigentümerversammlungen sei deshalb mehrfach die Mehrheitsmeinung vertreten worden, eine Abrechnung nach Kubikmetern sei richtig. Bei der Müllgebühr sei abweichend von der Gemeinschaftsordnung nach Anzahl von Personen abgerechnet worden, weil dies so in der Eigentümerversammlung vom 5.5.1995 beschlossen worden sei. Richtig sei die Rüge hinsichtlich der Abrechnung des Garagenstroms und des Fehlers bei der Rücklagenbildung; eine nachteilige Auswirkung auf die Gesamtbelastung der Eigentümer ergebe sich daraus aber nicht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 4.12.2002 haben die Antragsgegner auf Anregung des Gerichts ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Das LG hat mit Beschluss vom gleichen Tag den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten aber abgesehen. Die Antragsteller haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens erreichen wollen.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 2 FGG), es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt: Trotz der Rechtsmittelrücknahme seien außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten. Die Rücknahme der sofortigen Beschwerde sei nämlich auf die durch das Gericht vermittelte Einsicht von ihrer Aussichtslosigkeit zurückzuführen.
2. Die Entscheidung des LG hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das LG noch gem. § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insb. ob er wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLG v. 7.5.1997 – 2Z BR 135/96, BayObLGZ 1997, 148 [151] m.w.N. = MDR 1997, 727).
b) Das LG ist ersichtlich davon ausgegangen, dass grundsätzlich derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (BayObLG v. 7.5.1997 – 2Z BR 135/96, BayOb...