Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
AG Hersbruck (Aktenzeichen UR II 60/94) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 2462/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. November 1995 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Eigentümer einer Wohnanlage.
Das Teileigentum des Antragsgegners ist in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung beschrieben als „Laden”. Zu dessen im Erdgeschloß gelegenen, von der Straße aus unmittelbar zugänglichen Räumen gehört eine Toilette im Keller, die nur über das gemeinsame Treppenhaus zu erreichen ist.
Der Antragsgegner überließ die ihm gehörenden Räume an einen Mieter. Dieser betreibt darin ein Sonnenstudio, das täglich, auch an Sonn- und Feiertagen, bis 22.00 Uhr geöffnet ist. In den Räumen befindet sich kein Personal. Die Kunden haben freien Zutritt und setzen selbst die Münzautomaten in Gang. Auch haben sie die Möglichkeit, durch eine Verbindungstür vom Sonnenstudio über das Treppenhaus in die im Keller gelegene Toilette zu gelangen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 24.2.1995 dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln antragsgemäß untersagt,
- den Laden „an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr unbeaufsichtigt für Kunden des in den Räumen betriebenen Automaten-Sonnenstudios geöffnet zu halten” und
- „die Verbindungstür vom Laden in das Treppenhaus für unbeaufsichtigte Kunden geöffnet zu halten”.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluß vom 29.11.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen habe das Erstgericht dem Antrag zu Recht stattgegeben. Durch die von der Antragstellerin vorgelegte Liste werde bewiesen, daß die Außentüre des Sonnenstudios vielfach auch noch nach 22.00 Uhr geöffnet gewesen sei. Nicht abgewartet werden müsse, bis es zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Bewohner des Anwesens komme. Die von der Antragstellerin geforderten Einschränkungen bei dem ohne jegliches Personal betriebenen Sonnenstudio seien angemessen und zumutbar.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Antragstellerin geht es nicht darum, daß das Sonnenstudio außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten überhaupt nicht betrieben wird, sondern ausschließlich darum, daß die Kunden sich in dieser Zeit nicht ohne Personal in den Räumen aufhalten; außerdem soll die Verbindungstür zum Treppenhaus in diesem Fall stets geschlossen sein.
Die Antragstellerin hat in diesem Umfang gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
a) Das Teileigentum des Antragsgegners ist in der Teilungserklärung als Laden bezeichnet. In dieser Bezeichnung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (BayObLG ZMR 1993, 427 m.w.N.).
Der Charakter eines Geschäftsbetriebs in einem Laden ist ganz wesentlich mit der Vorstellung verbunden, daß ein Laden an beschränkte Betriebszeiten gebunden ist (BayObLG aaO, OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 587 f.). Das in den Räumen des Antragsgegners betriebene Sonnenstudio ist nach den ohne Verfahrensfehler getroffenen und für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen des Landgerichts (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO) täglich von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet. Nach der hier gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BayObLG aaO) stört der Betrieb eines Sonnenstudios außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten wegen des Publikumsverkehrs mehr als ein Laden und hält sich deshalb nicht im Rahmen der Zweckbestimmung. Der Betrieb ist in dieser Zeit schon deshalb zu untersagen. Auf die Frage der Beaufsichtigung durch Personal kommt es nicht mehr an; allerdings sind die entsprechenden Einschränkungen der Antragstellerin zu beachten. Im Hinblick darauf kann dahingestellt bleiben, ob und wann die Außentüre zum Sonnenstudio und die Verbindungstüre zum Treppenhaus in der Vergangenheit im einzelnen geöffnet oder geschlossen waren und ob und welche Wohnungseigentümer im vorliegenden Fall beeinträchtigt worden sind oder Beanstandungen erhoben haben.
b) Zu Recht haben die Vorinstanzen ausgesprochen, daß die Verbindungstür vom Sonnenstudio zum Treppenhaus geschlossen bleiben muß, wenn die Räumlichkeiten unbeaufsichtigt sind.
Gesetzlicher Maßstab für den zulässigen Gebrauch von im Sondereigentum stehenden Räumen sind § 15 Abs. 3 und § 14 Nr. 1 und 2 WEG. Danach darf jeder Wohnungs- oder Teileigentümer von seinen Räumen nur in solcher Weise Gebrauch machen, daß dadurch keinem de...