Normenkette

§ 14 Nr. 1, 2 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

 

Kommentar

1. Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als "Laden" lässt es sich nicht vereinbaren, dass das in dem Teileigentum betriebene Sonnenstudio (mit Münzautomaten) außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten - unbeaufsichtigt durch Personal des Betreibers - betreten werden kann. Im vorliegenden Fall war das Sonnenstudio täglich (auch an Sonn- und Feiertagen) bis 22.00 Uhr geöffnet.

Der Charakter eines Geschäftsbetriebes in einem Laden ist ganz wesentlich mit der Vorstellung verbunden, dass ein Laden an beschränkte Betriebszeiten gebunden ist (ständige Rechtsprechung des BayObLG, vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 93, 587). Nach hier gebotener typisierender Betrachtungsweise stört der Betrieb eines Sonnenstudios außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten wegen des Publikumsverkehrs mehr als ein Laden und hält sich deshalb nicht im Rahmen der Zweckbestimmung.

Mit der Zweckbestimmung "Laden" ist auch nicht vereinbar, dass die Benutzer des darin betriebenen Sonnenstudios vom Teileigentum aus unbeaufsichtigt durch Personal des Betreibers in das Treppenhaus der Wohnanlage (hier: zu einer Toilette) gelangen können.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert von 5.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 06.03.1996, 2Z BR 2/96)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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