Leitsatz (amtlich)
Ist der Beschwerdeführer in der Hauptsache mit nicht mehr als 750 Euro beschwert, so ist die Beschwerde auch dann unzulässig, wenn die Kostenbelastung des Beschwerdeführers mehr als 750 Euro beträgt.
Normenkette
FGG § 20a; WEG § 45 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 19204/02) |
AG München (Aktenzeichen UR II 582/02 WEG) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I vom 15.1.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und hat den übrigen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
III. Der Geschäftswert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 29.4.2002 wurden die Jahresabrechnung 2001 genehmigt und der Hausverwaltung Entlastung erteilt.
Diesen Eigentümerbeschluss hat der Antragsteller hinsichtlich der ihn betreffenden Einzelabrechnungen sowie hinsichtlich der Entlastung der Hausverwaltung angefochten. Mit Beschluss vom 7.10.2002 hat das AG den angefochtenen Eigentümerbeschluss hinsichtlich der Entlastung der Hausverwaltung für ungültig erklärt und den Anfechtungsantrag im Übrigen abgewiesen. Von den Gerichtskosten hat es dem Antragsteller 3/4, den Antragsgegnern 1/4 auferlegt und den Antragsteller ferner verpflichtet, den Antragsgegnern 3/4 ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. Den Geschäftswert hat das AG auf 10.000 Euro festgesetzt.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des AG sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschluss vom 15.1.2003 verworfen hat. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II. 1. Das Rechtsmittel ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig. Das folgt aus dem Umstand, dass das LG die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Denn die sofortige weitere Beschwerde dient der Überprüfung, ob die Verwerfung durch das Beschwerdegericht rechtens war (BGH v. 17.9.1992 – V ZB 21/92, BGHZ 119, 216 [217] = MDR 1992, 1177; BayObLG WuM 2001, 410).
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
2. Das LG hat ausgeführt, der Beschwerdewert bestimme sich allein nach dem vermögenswerten Interesse des einzelnen Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die Belastung mit Verfahrenskosten habe dabei außer Betracht zu bleiben. Würde den Einwänden des Antragstellers gegen die Jahresabrechnung Rechnung getragen, so würde sich der Antragsteller einen Betrag i.H.v. lediglich 27,20 Euro ersparen. Hierin erschöpfe sich seine Beschwer.
3. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Beschwer bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung (BGH v. 17.9.1992 – V ZB 21/92, BGHZ 119, 216 [218] = MDR 1992, 1177; BayObLG ZMR 2002, 535 m.w.N.) allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung und zwar unabhängig vom Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 WEG.
Dieses Interesse hat das LG rechtsfehlerfrei mit 27,20 Euro bemessen. Hiergegen wendet sich auch die Rechtsbeschwerde nicht.
Der Einwand der Rechtsbeschwerde, es könne nicht so stehen bleiben, dass bei einem krassen Auseinanderfallen von Geschäftswert und Beschwerdewert ein Rechtsmittel unzulässig sein soll, wenn der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht werde, die Beschwerdesumme des § 20a FGG dagegen diesen Betrag um ein Vielfaches übersteige, ist zwar aus wirtschaftlicher Sicht verständlich, steht aber im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Dasselbe gilt für die Meinung der Rechtsbeschwerde, dass eine Kostenentscheidung des Richters gem. § 47 S. 2 WEG generell anfechtbar sein sollte, damit die Angemessenheit der Entscheidung im Hinblick auf die materielle Rechtslage überprüft werden könne.
Die gesetzlichen Regelungen des § 45 Abs. 1 WEG und des § 20a Abs. 1 S. 1 FGG sind eindeutig und einer Auslegung i.S.d. Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich. Umstände, die diese Regelung als verfassungswidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
4. Es entspricht der Billigkeit, den Antragsteller mit den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu belasten, da das Rechtsmittel erfolglos ist (§ 47 S. 1 WEG). Da die Erfolglosigkeit auch voraussehbar war, entspricht es ferner der Billigkeit, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 47 S. 2 WEG).
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 S. 1 WEG.
Dr. Reichold Lorbacher Dr. M. Schmid
Fundstellen
Haufe-Index 1103403 |
NZM 2003, 645 |
WuM 2003, 533 |
ZWE 2003, 300 |
IWR 2003, 78 |