Entscheidungsstichwort (Thema)
Bußgeldverfahren. Bußgeld. Geldbuße. Regelgeldbuße. Bußgeldbemessung. Bußgeldrahmen. Bußgeldherabsetzung. Bußgeldermäßigung. Vorteil. Vorteilserzielung. wirtschaftlich. Untergrenze. Höchstmaß. Überschreitung. Einnahmen. Gewinn. Reingewinn. Nettoprinzip. Schätzung. Abschöpfung. Aufwendungen. Erwerbsvorgang. Richtsatzsammlung. Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Lastkraftwagen. Lkw. Anhänger. Fahrzeugkombination. Fahrzeuggespann. Transport. Transportfahrt. Fahrzeugkontrolle. Ladung. Überladung. Schuldform. Vorsatz. bedingter. Tonnage. Übertonnage. Reifen. Bereifung. Reifenschaden. Gewicht. Gesamtgewicht. Achslast. Verkehrssicherheit. Halter. Haltereigenschaft. Betriebsinhaber. Anordnung. Auftrag. Disponent. Inbetriebnahme. Zulassen. Unterlassungsdelikt. Überwachungsaufgaben. Delegation. Rechtsbeschwerde. Sachrüge. Verfahrensrüge. Schuldspruch. Rechtsfolgenausspruch. Urteilsgründe. Gesamtzusammenhang. Feststellungen. lückenhaft. Darstellungsmangel. Bezugnahme. Beweiswürdigung. Indizienlage. Schlussfolgerung. Zweifel. Zweifelsgrundsatz. Vorahndung. Rückfallgeschwindigkeit. Beruhen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG markiert die regelmäßig zu beachtende Untergrenze der nach § 17 Abs. 3 OWiG zu bemessenden Geldbuße, sodass es rechtsfehlerhaft ist, zunächst eine für angemessen erachtete Geldbuße festzusetzen und dann in einem zweiten Schritt den ermittelten wirtschaftlichen Vorteil hinzuzuaddieren.
2. Eine Überschreitung des gesetzlichen Bußgeldrahmens nach § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG ist nicht gestattet, wenn der erlangte wirtschaftliche Vorteil unter dem gesetzlichen Höchstmaß liegt.
3. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Vorteils im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG sind nicht allein die Einnahmen anzusetzen. Entscheidend ist vielmehr nach dem Nettoprinzip der erzielte Reingewinn, der im Schätzungswege anhand der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen ermittelt werden kann.
4. Zwar spricht einiges dafür, dass sich im Falle einer Transportfahrt unter Verstoß gegen Überladungsvorschriften der wirtschaftliche Vorteil i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG grundsätzlich nur nach dem aus der Übertonnage erzielten Gewinn bestimmt. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Fahrt wegen mangelhafter Reifen überhaupt nicht hätte durchgeführt werden dürfen; in einem solchen Fall sind die gesamten Einnahmen aus dem Transport abzüglich der hierauf entfallenden Aufwendungen zugrunde zu legen.
Normenkette
OWiG § 17 Abs. 1-3, 4 Sätze 1-2, § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 S. 1, Abs. 6, § 80a Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3, § 337 Abs. 1, § 344 Abs. 2 S. 2, § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 4; StVG § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5; StVZO § 31 Abs. 2 Alt. 2, § 69a Abs. 5 Nr. 3; BKatV § 3 Abs. 4a; BKat Nr. 199.1.6
Verfahrensgang
AG Bamberg (Entscheidung vom 05.09.2023) |
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 05.09.2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Geldbuße auf 1.900 Euro herabgesetzt wird.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird um 1/5 ermäßigt. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die dem Betroffenen insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden in Höhe von jeweils 1/5 der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Anordnens der am 25.07.2022 stattgefundenen Inbetriebnahme eines Lastkraftwagens mit Anhänger unter Überschreitung der zulässigen Achslast (an der jeweils zweiten Achse des Lkws und des Anhängers), des Gesamtgewichts der Fahrzeugkombination und, obwohl der Anhänger infolge eines nicht vorschriftsmäßigen Zustands der Bereifung in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, zu einer Geldbuße in Höhe von 2.450 Euro verurteilt. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen das amtsgerichtliche Urteil; er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das angefochtene Urteil - abgesehen von den Feststellungen zu der Überladung, den Reifenschäden, der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und der Haltereigenschaft des Betroffenen - wegen lückenhafter Feststellungen und fehlerhafter Beweiswürdigung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde erzielt den aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Teilerfolg hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
2. Das Rechtsmittel hat auch mit der Sachrüge zum Schuldspruch keinen Erfolg.
a) Das Ersturteil weist keine Darstellungsmängel zum Schuldspruch auf. Vielmehr wird dieser von den tatsächlichen Feststellungen getragen. Hiernach hat der Betroffene in seiner Eigenschaft als Halter des ...