Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchrecht
Leitsatz (redaktionell)
Haben sich Ehegatten in einen Übergabevertrag gemeinsam das Rückforderungsrecht vorbehalten, der zunächst ihnen beiden als gemeinsamen Berechtigten und nach dem Tod eines von ihnen dem Überlebenden allein zustehen soll, liegt nur ein einziger Anspruch vor, der durch eine einzige Vormerkung gesichert werden kann.
Normenkette
BGB §§ 328, 398, 428
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 16.12.1994; Aktenzeichen 1 T 13083/94) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 16. Dezember 1994 und des Amtsgerichts – Grundbuchamt - München vom 30. Mai 1994 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung über die Eintragungsanträge der Beteiligten an das Amtsgericht - Grundbuchamt - München zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2, die Eltern des Beteiligten zu 3, sind im Grundbuch als Miteigentümer je zur Hälfte eines Grundstücks eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 21.4.1994 ließen die Beteiligten zu 1 und 2 das Grundstück an den Beteiligten zu 3 auf. In Nr. 13 der Urkunde ist bestimmt:
Die Veräußerer behalten sich das Recht vor, die Rückübertragung des Vertragsobjekts auf sich zu gleichen Anteilen zu verlangen, wenn …
Lebt nur noch ein Veräußererteil, steht diesem das Recht zu, die Übertragung des gesamten Vertragsobjekts auf sich allein zu verlangen.
…
Das Rückübertragungsverlangen kann nur nach Bedingungseintritt durch notariell beurkundete Erklärung ausgeübt werden, zu Lebzeiten beider Veräußerer nur von diesen gemeinsam. Sobald die Ausübung beurkundet ist, ist der Übereignungsanspruch vererblich und übertragbar. Vorher ist der Rückübertragungsanspruch weder vererblich noch übertragbar.
Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums aus den vorstehenden Vereinbarungen wird bewilligt, eine Vormerkung gemäß § 883 BGB im Grundbuch für die Veräußerer zu gleichen Anteilen … einzutragen mit der Maßgabe, daß der Anspruch nach dem Tod eines Veräuße rers dem Längerlebenden allein zusteht …
Den Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug der Urkunde hat das Grundbuchamt am 30.5.1994 zurückgewiesen. Die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluß vom 16.12.1994 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur anderweiten Entscheidung über die Eintragungsanträge.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15.2.1990 sei zweifelhaft geworden, in welchen Fällen ein Anspruch, der zunächst mehreren Personen, insbesondere Ehegatten, und nach dem Tod eines von ihnen dem Überlebenden allein zustehe, durch eine einzige Vormerkung gesichert werden könne. Aufgrund dieser Entscheidung seien im Schrifttum Lösungsvorschläge entwickelt worden, bei welcher Ausgestaltung des Rückübertragungsanspruchs eine einzige Vormerkung ausreiche. Vererblichkeit und Übertragbarkeit des zunächst beiden Ehegatten zustehenden Anspruchs seien im vorliegenden Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses lasse keinen Raum für die Annahme, dem Überlebenden solle von Anfang an ein eigener Anspruch zustehen. Schließlich seien auch die Voraussetzungen einer Gesamt- oder Mitgläubigerschaft aufgrund der vertraglichen Gestaltung ausgeschlossen. Nach dieser sei der Rückauflassungsanspruch zwingend von beiden Ehegatten auszuüben und erlösche beim Tod eines von ihnen. Er finde keine Fortsetzung in dem Überlebenden; vielmehr entstehe in seiner Person ein selbständiger Anspruch. Damit lägen insgesamt drei Ansprüche vor, die auch nur durch drei Vormerkungen gesichert werden könnten.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) In dem nicht selten vorkommenden Fall, daß wie hier Eltern ein Grundstück zu ihren Lebzeiten im Weg der vorweggenommenen Erbfolge auf Abkömmlinge übertragen und sich bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen einen Rückübertragungsanspruch vorbehalten, der ihnen zunächst gemeinsam und beim Tod eines von ihnen dem Überlebenden allein zustehen soll, wurde in Rechtsprechung und Schrifttum in der Vergangenheit nur ein Anspruch angenommen, zu dessen Sicherung die Eintragung nur einer Vormerkung genügte. Dabei wurde – wie in einem weiteren in Betracht gezogenen Fall (BayObLGZ 1984, 252/256) – von einer Sukzessivberechtigung gesprochen. Der Anspruch soll zunächst den übergebenden Eltern gemeinsam zustehen und nach dem Tod eines der beiden Berechtigten zum alleinigen Anspruch des Überlebenden werden (BayObLGZ 1984, 252/256, OLG Zweibrük-ken Rpfleger 1984, 285, jeweils m.w.N.). Dieser im Anschluß an Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 76, 89/90 f. und 128, 246/249) und des Kammergerichts (JW 1932, 2445 und DNotZ 1937, 330 f. ) entwickelten ...