Leitsatz (amtlich)
Behalten sich Eheleute bei Übertragung von Grundbesitz auf ihre Abkömmlinge für bestimmte Fälle einen Anspruch auf Rückübertragung vor, der zunächst ihnen gemeinsam und nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll, so kann dieser Anspruch durch eine einzige Vormerkung gesichert werden. Zumindest zur Klarstellung ist im Grundbucheintrag selbst die Sukzessivberechtigung des längstlebenden Übergebers zu verlautbaren, die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung reicht insoweit nicht aus.
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 09.10.2003; Aktenzeichen 26 T 154/03) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Michelstadt - Grundbuchamt - vom 18.8.2003 werden aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, bei der in Abt. II unter laufender Nr. ... des Grundbuchs von Haingrund Bl. 828 eingetragenen Rückauflassungsvormerkung in der Spalte "Veränderungen" einzutragen:
"Mit dem Tod eines Berechtigten steht die Vormerkung dem überlebenden Berechtigten allein zu."
Der Beschwerdewert wird für beide Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller zu 1) und 2) haben am ... 12.2002 zu UR-Nr. .../2002 ihrer Verfahrensbevollmächtigten einen Übergabevertrag geschlossen, durch den sie das betroffene Wohnungseigentum unter Vereinbarung einer Zahlung von 55.000 Euro auf die Antragstellerin zu 3), ihre Tochter, zu Alleineigentum aufgelassen haben.
In dem Vertrag haben die Beteiligten außerdem bei Eintritt verschiedener Bedingungen einen höchstpersönlichen, nicht vererblichen und nicht übertragbaren Anspruch auf Rückübertragung und Rückauflassung vereinbart, der dem überlebenden Übergeber nach dem Tod des erstversterbenden Übergebers in vollem Umfang allein zustehen soll. Zur Sicherung des bedingten Rückübereignungsanspruchs bewilligten und beantragten die Vertragsbeteiligten die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung "für den Übergeber in Gütergemeinschaft, bedingt für jeden allein, im Grundbuch am Vertragsgrundbesitz einzutragen."
Das Grundbuchamt hat die Rückauflassungsvormerkung am 16.4.2003 auf der Grundlage dieser Bewilligung für die Antragsteller zu 1) und 2) in Gütergemeinschaft eingetragen und diese Eintragung am 21.5.2003 berichtigt in "Rückauflassungsvormerkung (bedingt) ".
Dem Antrag, die Eintragung dahin zu ergänzen, dass das Recht dem Längstlebenden allein zusteht, ist das Grundbuchamt in seinem Beschluss vom 18.8.2003 nicht gefolgt, da eine zusätzliche Kenntlichmachung, dass das Recht dem Längstlebenden allein zustehen soll, das Grundbuch unnötig überfrachten würde, auch insoweit sei eine Bezugnahme auf die Bewilligung ausreichend.
Dieser Auffassung ist auch das LG gefolgt und hat die Beschwerde der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer weiteren Beschwerde rügen die Antragsteller, dass die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nicht ausreichend sei, da die Bezeichnung des Berechtigten in den Eintragungsvermerk selbst aufzunehmen sei. Die Alleinberechtigung des Längstlebenden komme weder in dem berichtigend eingetragenen Zusatz "bedingt" zu Ausdruck, da daraus nicht ersichtlich werde, dass sich dies auf die Person des Berechtigten beziehe. Auch die Angabe "in Gütergemeinschaft" sei nicht ausreichend, da der erstverstorbene Ehegatte im Fall der Gütergemeinschaft in der Regel auch hinsichtlich des Gesamtgutes nach den allgemeinen Regeln beerbt werde, die zumeist nicht zu einer Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegatten führten.
Die gem. § 80 Abs. 1 S. 1 und 3 GBO formgerecht eingelegte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde ist begründet, da die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 78 GBO, 546 ZPO).
Zunächst ist das LG zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine zulässige Fassungsbeschwerde (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 71 GBO Rz. 46; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rz. 485-487) handelt.
Nachdem auch nach der Berichtigung des Eintragungsvermerks vom 21.5.2003 zwar im Eintragungsvermerk verlautbart wird, dass die Rückauflassungsvormerkung ebenso wie der gesicherte Anspruch bedingt ist, nicht jedoch, dass sie dem Längstlebenden allein zustehen soll, können die Antragsteller mit dem Ziel der Eintragung eines entsprechenden Klarstellungsvermerks unbeschränkt Beschwerde bzw. weitere Beschwerde einlegen. Der Auffassung sowohl der Kammer als auch des Grundbuchamts, dass die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung auch hinsichtlich der Rechtsposition des längstlebenden Übergebers ausreichend sei, vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen.
Der Senat versteht die vertragliche Vereinbarung und das mit der weiteren Beschwerde verfolgte Ziel der Antragsteller dahin, dass nicht von vornherein jedem der Übergeber ein eigener Anspruch auf Rückübertragung zustehen soll, was in Widerspruch zu der Angabe der Gütergemeinschaft als Gemeinschaftsverhältnis i.S.v. § 47 GBO stehen würde und die Eintragung jedenfalls zweier Vormerkungen erforderlich machen würde (BayObLG, Besch...