Leitsatz (amtlich)

Wurde die Firma einer Publikums-Kommanditgesellschaft im Handelsregister auf die Anmeldung der Beendigung der Liquidation gelöscht, kann die Behauptung, die Gesellschaft habe noch Schadensersatzansprüche, nicht zur Löschung der Löschung führen.

Die Bestellung eines Nachtragsliquidators durch das hierfür allein berufene Gericht hängt davon ab, daß die Ansprüche schlüssig dargelegt sind.

 

Normenkette

FGG § 142; HGB § 157

 

Verfahrensgang

LG München I (Gerichtsbescheid vom 16.12.1999; Aktenzeichen 17 HKT 19833-37/99)

AG München

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 16. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die A-GmbH war persönlich haftende Gesellschafterin der fünf im Betreff bezeichneten Publikums-Kommanditgesellschaften mit jeweils weit über hundert Kommanditisten. Das Erlöschen der Firmen dieser Kommanditgesellschaften wurde auf entsprechende Anmeldungen der gesetzlichen Vertreter der Liquidatorin (A-GmbH) im Jahre 1988 im Handelsregister eingetragen. Mit Schriftsatz vom 29.3.1999 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der A-GmbH i.L. (Beteiligte), den im jeweiligen Handelsregisterblatt der Kommanditgesellschaften eingetragenen Vermerk „Die Firma ist erloschen” aufzuheben und die A-GmbH i.L. als Liquidatorin der Kommanditgesellschaften einzutragen. Das Registergericht wies am 19.10.1999 den Antrag auf Amtslöschung der Löschung der Kommanditgesellschaften zurück; der Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators vom 4.12.1992 sei am 21.12.1994 zurückgenommen worden. Das Landgericht wies mit Beschluß vom 16.12.1999 die hiergegen eingelegte Beschwerde der A-GmbH i.L. zurück. Dagegen wendet sich deren weitere Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Wirkung der Löschung einer Publikumskommanditgesellschaft habe sich an den Bestimmungen des Aktien- oder GmbH-Rechts zu orientieren. Einer solchen Gesellschaft fehle das wesentliche Element einer Personengesellschaft, weil sie kein auf persönlicher Verbundenheit beruhender Zusammenschluß sei, sondern vielmehr vorwiegend korporative Organisationsstrukturen auf weise. Nach den für die Aktiengesellschaft entwickelten Grundsätzen finde keine Wiedereintragung und grundsätzlich auch keine Amtslöschung des Löschungsvermerks statt. Die Löschung im Handelsregister habe konstitutive Wirkung, die Gesellschaft gehe mit der Löschung als juristische Person selbst dann unter, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Löschung nicht bestanden hätten. Auch bestehe für die Wiedereintragung der Gesellschaften oder für die Amtslöschung ihrer Löschung keine praktische Notwendigkeit. Eine Amtslöschung nach § 142 FGG komme nur in Betracht, wenn die Löschung auf einem derart schwerwiegenden Verfahrensfehler beruhe, daß sie die ihr zugedachte Wirkung nicht entfalten dürfe. Zutreffend sei das Amtsgericht davon ausgegangen, daß ein Verfahrensfehler nicht vorliege. Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firmen seien von dem hierzu zuständigen Vertretungsorgan der jeweiligen Komplementär-GmbH ordnungsgemäß angemeldet worden. Nach dem Inhalt der Anmeldung und den sonstigen Umständen des Falles habe für das Registergericht kein Anlaß bestanden, an der Richtigkeit des angemeldeten Sachverhalts zu zweifeln. Für eine Löschung der eingetragenen Löschungsvermerke von Amts wegen fehle es somit an einer Grundlage; Soweit im Beschwerdeschriftsatz vom 9.11.1999 vorsorglich beantragt worden sei, die Beschwerdeführerin zur Nachtragsliquidatorin zu bestellen, obliege es nicht dem Beschwerdegericht über diesen Antrag zu entscheiden, da eine Verfügung erster Instanz mit Außenwirkung, gegen die sich die Beschwerdeführerin wende, nicht vorliege.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.

a) Die Rechtsbeschwerde geht zwar zutreffend davon aus, daß bei einer OHG oder KG – wenn nach der Löschung der Firma aufgrund der Anzeige der Liquidatoren, die Abwicklung sei beendet, Abwicklungsmaßnahmen notwendig werden (vgl. BGH NJW 1979, 1987; BayObLG BB 1983, 82) – die Amtslöschung der Löschung nach § 142 FGG in Betracht kommt. In diesem Fall fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Eintragung – eine solche ist auch die Löschung (BayObLGZ 1956, 303/308; Keidel/Winkler FGG 14. Auf 1. § 142 Rn. 4) –, nämlich die tatsächliche Beendigung der Liquidation (vgl. BayObLG BB 1983, 82; KGJ 34 A 125; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer HGB 2. Auf 1. § 157 Rn. 5; Baumbach/Hopt HGB 29. Auf 1. § 157 Rn. 3; Schlegelberger/K. Schmidt HGB 5. Aufl. § 157 Rn. 12). Mangels Beendigung der Liquidation besteht die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren grundsätzlich fort.

Diese für personell strukturierte Personengesellschaften entwickelten Grundsätze gelten allerdings für Publikums-Kommanditgesellschaften nicht uneingeschränkt. Der Senat hat in Verfahren, welche die eingang...

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