Leitsatz (amtlich)
1. Verweigert die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zu einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO , ist, da es sich um eine Prozesshandlung handelt, ein Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG nicht statthaft.
2. Der Einwand von Willkür kann im Rahmen des Strafverfahrens keine Berücksichtigung mehr finden.
Normenkette
StPO § 153a Abs. 2; EGGVG §§ 23 ff.; GG Art. 19 Abs. 4
Tenor
- Der Antrag des Antragstellers vom 24. Januar 2020 auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
- Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat u.a. gegen den Antragsteller mit Anklageschrift vom 15.06.2016 Anklage zum Landgericht Regensburg wegen Wahlfälschung in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Verleiten zur falschen Versicherung an Eides Statt und mit falscher Versicherung an Eides Statt und mit Urkundenfälschung, sowie Urkundenfälschung und Missbrauchs von Titeln gemäß §§ 107a Abs. 1 , 132a Abs. 1 , 156 , 160 Abs. 1 , 267 Abs. 1 , 25 Abs. 1 Alt. 1 und 2 , Abs. 2 , 52 , 53 StGB erhoben (Az.: 102 Js 16440/14). Die 5. Strafkammer des Landgerichts Regensburg hat die Anklage mit Beschluss vom 20.02.2017 (Az.: 5 KLs 102 Js 16440/14) unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Da die Strafkammer die Anklage aber nicht hinsichtlich aller Angeschuldigter in vollem Umfang zugelassen hatte (insoweit bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10.05.2017, Az.: 1 Ws 119 - 122/17), hat die Staatsanwaltschaft Regensburg unter dem 24.08.2017 und dann nochmals unter dem 26.10.2017 jeweils eine neue Anklageschrift gem. § 207 Abs. 3 StPO erstellt.
Im Rahmen eines Erörterungsgespräches nach §§ 213 Abs. 2 , 212 , 202a StPO am 08.09.2017 regten die damaligen Verteidigerinnen des Antragstellers eine Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO betreffend den Antragsteller an. Die Staatsanwaltschaft sah zum damaligen Zeitpunkt dafür keinen Raum.
Mit Beschluss vom 30.04.2018 hat die Strafkammer das Verfahren gegen eine andere Angeschuldigte vorläufig und dann mit Beschluss vom 28.05 2018 endgültig gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.
In der Folgezeit fanden unter Beteiligung des Gerichts und der Staatsanwaltschaft erneut Gespräche statt, um die Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO auch bezüglich weiterer Angeschuldigter abzuklären. Bei der Besprechung am 03.07.2018 äußerte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Antragstellers, dass sie einer Sachbehandlung nach § 153a Abs. 2 StPO nicht zustimmen könne, da dessen Tatbeitrag gewichtiger zu werten sei als derjenige anderer Angeschuldigter. Der Vorsitzende gab an, dass aus Sicht der Kammer eine solche Sachbehandlung bei einer entsprechenden Auflage nicht prinzipiell ausgeschlossen sei.
Mit Schreiben vom 01.10.2018 hat der Vorsitzende der Strafkammer angeregt, das Strafverfahren gegen den Antragsteller gegen eine Geldauflage in Höhe von 100.000 Euro nach § 153a Abs. 2 StPO einzustellen. Zur Begründung verwies er darauf, dass den Tathandlungen ein in verwaltungsrechtlicher Hinsicht jedenfalls zu beanstandendes Fehlverhalten der Gemeinde vorausgegangen sei, dass die dem Antragsteller zur Last gelegte Tat bereits lange zurückliege und dass eine zu angemessener Kompensation verpflichtende konventionswidrige Verfahrensverzögerung vorliege (verspätete Vorlage verschiedener Beweismittel, was bis dahin zu einer Verfahrensverzögerung von etwa acht Monaten geführt hatte). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Zustimmung hierzu nach einem Hauptverhandlungstermin am 09.10.2018 am 11.10.2018 nicht erteilt.
Mit Beschluss vom 15.10.2018 hat die Strafkammer das Verfahren gegen drei weitere Angeklagte vorläufig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.
Das Verfahren gegen den Antragsteller wurde mit Beschluss der Strafkammer vom selben Tage abgetrennt und ausgesetzt; neuer Hauptverhandlungstermin wurde am 11.12.2018 bestimmt auf den 15.03.2019.
Aufgrund Ausgeschlossensein des erkennenden Richters, eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers und eines anderweitigen Großverfahrens wurde schließlich der 27.01.2020 als Beginn der Hauptverhandlung bestimmt.
Mit Schreiben vom 24.01.2020, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tage, hat der Antragsteller nunmehr Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt und beantragt, die Staatsanwaltschaft dazu zu verpflichten, ihre Zustimmung zu einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO auch bezüglich des Antragstellers dem Grunde nach zu erteilen. Zur Begründung trägt der Antragsteller u.a. vor, dass der Zustimmungsverweigerung zur Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO keine Entscheidung der Staatsanwaltschaft Regensburg oder der Generalstaatsanwaltschaft zugrunde gelegen habe, sondern eine Weisung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Diese Weisung beruhe auf sachfremden Erwägungen und instrumental...