Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflassung
Leitsatz (redaktionell)
Gebunden an eine Auflassung und an eine Eintragungsbewilligung sind auch die Gesamtrechtsnachfolger dessen, der die Erklärungen abgegeben hat und mittlerweise verstorben ist.
Normenkette
GBO §§ 19-20; BGB § 873 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 29.12.1998; Aktenzeichen 6 T 6255/98) |
AG Garmisch-Partenkirchen (Beschluss vom 19.08.1998) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 29. Dezember 1998 aufgehoben.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Garmisch-Partenkirchen vom 19. August 1998 wird zurückgewiesen.
III. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren und im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen, zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 2 ist als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen, das auch das Flurstück 699/1 zu 23 m² umfaßt. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, sie aufgrund einer im Jahre 1939 durch den Großvater des Beteiligten zu 2 erklärten Auflassung als Eigentümerin der Teilfläche einzutragen. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung eine neue Auflassung des Beteiligten zu 2 als jetzigen Eigentümers verlangt, das Landgericht auf Beschwerde der Beteiligten zu 1 die Zwischenverfügung aufgehoben. Der Senat hat die dagegen eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensablaufs wird auf den Senatsbeschluß vom 13.3.1998 (2Z BR 159/97 = BayObLGZ 1998, 59 = FGPrax 1998, 87 = MittBayNot 1998, 260) verwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 mit Beschluß vom 10.6.1998 (V ZB 12/98 = NJW 1998, 3347 = Rpfleger 1998, 420) verworfen, da ihm die Beschwerdeberechtigung fehle.
Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag sodann am 19.8.1998 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 29.12.1998 diese Entscheidung aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, „die beantragte Auflassung gemäß der notariellen Urkunde vom 9.6.1939 vorzunehmen”. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Wiederherstellung des Beschlusses des Grundbuchamts.
1. Das Landgericht hält die Beschwerde der Beteiligten zu 1 für begründet. Unter Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 29.9.1997 führt es aus, daß die Auflassung und die Eintragungsbewilligung vom 9.6.1939 bindend geworden seien und dies auch der Beteiligte zu 2 als Gesamtrechtsnachfolger seines Großvaters gegen sich gelten lassen müsse. Die Bindungswirkung sei nicht dadurch entfallen, daß das Grundstück in Vollzug der Auflassung vom 3.8.1943 durch die Eintragung vom 10.10.1944 auf den Vater des Beteiligten zu 2 übertragen worden sei. Die Bindungswirkung des § 873 Abs. 2 BGB erstrecke sich auf jeden einzelnen Miterben und nicht nur auf die Erbengemeinschaft als solche. Gemäß § 2058 BGB hafteten die Erben für die gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten als Gesamtschuldner; diese Haftung dauere nach der Teilung des Nachlasses an, soweit nicht § 2060 BGB eingreife. Jeder einzelne Miterbe könne demnach von Nachlaßgläubigern als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, ohne daß er sich darauf berufen könne, daß Erklärungen des Erblassers für ihn nicht bindend seien.
Der rechtsgeschäftliche Grundstückserwerb durch den Vater des Beteiligten zu 2 habe nicht zur Folge, daß dieser nicht mehr gemäß § 873 Abs. 2 BGB gebunden gewesen wäre. Die Bindungswirkung falle selbst dann nicht weg, wenn der an die Erklärung Gebundene das Eigentum an dem Grundstück verloren, dieses später aber zurückerworben habe. Nichts anderes könne gelten, wenn der gebundene Gesamtrechtsnachfolger nicht einmal das Eigentum am Grundstück verliere, sondern nur statt als Mitglied der Erbengemeinschaft als Mitglied einer allgemeinen Gütergemeinschaft Eigentümer werde.
Nach dem Tode des Vaters des Beteiligten zu 2 sei zunächst die Ehefrau, nach deren Tod der Beteiligte zu 2 jeweils als Alleinerbe in die Rechtsstellung des Vaters eingetreten mit der Folge, daß der Beteiligte zu 2 ebenfalls an die vom Großvater abgegebenen Erklärungen gebunden sei.
Das Antragsrecht könne durch Zeitablauf nicht verwirkt werden. Der vom Beteiligten zu 2 gleichfalls erhobene Einwand der Sittenwidrigkeit greife weder bezüglich der Eintragungsbewilligung noch bezüglich der Auflassung durch.
Zum Schluß führt das Landgericht noch an, daß es an seine Entscheidung vom 29.9.1997 gebunden sei, da es sich um die Beurteilung einer Rechtsfrage innerhalb desselben Verfahrens handele. Daher bedürfe es keiner neuerliche...