Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerderecht
Leitsatz (redaktionell)
Die Beschwerdeberechtigung für die weitere Beschwerde ist ohne weiteres dann zu bejahen, wenn die Erstbeschwerde zurückgewiesen wurde.
Normenkette
GBO § 78
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 20.12.1993; Aktenzeichen 1 T 19155/93) |
AG München |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1993 wird verworfen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern der Beteiligten zu 3 und 4 und Eigentümer je eines Grundstücks.
Durch notarielle Urkunde vom 26.7.1993 überließen der Beteiligte zu 1 sein Grundstück der Beteiligten zu 3 und die Beteiligte zu 2 ihr Grundstück dem Beteiligten zu 4. Die Beteiligten zu 3 und 4 räumten den Beteiligten zu 1 und 2 den Nießbrauch an den erworbenen Grundstücken ein und verpflichteten sich, die ihnen überlassenen Grundstücke bei Eintritt bestimmter Bedingungen an die Beteiligten zu 1 und 2 „zu Miteigentum je zur Hälfte und im Fall des Ablebens eines Elternteils an den Überlebenden zum Alleineigentum auf Verlangen unentgeltlich zu übereignen”. Zur Sicherung des aufschiebend bedingten Anspruchs auf Übereignung bestellten die Beteiligten zu 3 und 4 zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 „als Mitberechtigte gemäß § 432 BGB” eine Vormerkung. Die Beteiligten bewilligten die Eintragung der Auflassungen, des Nießbrauchs und der Vormerkungen.
Den Antrag auf Vollzug der Urkunde vom 26.7.1993 hat das Grundbuchamt am 8.9.1993 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es seien drei Rückübertragungsansprüche begründet worden, nämlich der gemeinsame Rückübertragungsanspruch der Beteiligten zu 1 und 2, der Rückübertragungsanspruch der Beteiligten zu 1 im Fall des Vorversterbens der Beteiligten zu 2 und der Rückübertragungsanspruch der Beteiligten zu 2 im Fall des Vorversterbens der Beteiligten zu 1. Die bewilligte Vormerkung sichere nur den gemeinsamen Anspruch der Beteiligten zu 1 und 2. Die Eintragungsanträge seien daher insgesamt zurückzuweisen gewesen, weil ein Teilvollzug nicht zulässig sei.
Auf die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluß vom 20.12.1993 das Grundbuchamt angewiesen, eine Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 „als Mitberechtigte gemäß § 432 BGB” in das Grundbuch einzutragen; im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Auslegung der notariellen Urkunde ergebe, daß insgesamt sechs mögliche Übereignungsansprüche vereinbart seien, nämlich ein gemeinschaftlicher Anspruch der Beteiligten zu 1 und 2 in bezug auf das Grundstück des Beteiligten zu 1 und das Grundstück der Beteiligten zu 2, ferner für den Fall, daß der Beteiligte zu 1 die Beteiligte zu 2 überlebt, ein Anspruch des Beteiligten zu 1 in bezug auf jedes der beiden Grundstücke und schließlich für den Fall, daß der Beteiligte zu 1 vor der Beteiligten zu 2 stirbt, ein Anspruch der Beteiligten zu 2 in bezug auf die beiden Grundstücke. Dabei handle es sich um selbständige Ansprüche, die nur durch jeweils eine eigene Vormerkung gesichert werden könnten. Nur hinsichtlich des gemeinschaftlichen Anspruchs der Beteiligten zu 1 und 2 sei die Eintragung einer Vormerkung bewilligt. Insoweit sei die Beschwerde begründet und das Grundbuchamt zur Eintragung der Vormerkung anzuweisen. Ein unzulässiger Teilvollzug liege nicht vor. Wegen der übrigen Ansprüche habe das Grundbuchamt die Eintragungsanträge zu Recht zurückgewiesen, weil erst durch ergänzende Vereinbarungen und Anträge die Voraussetzungen für die Eintragung weiterer Vormerkungen geschaffen werden müßten.
Die Beteiligten haben gegen den Beschluß des Landgerichts weitere Beschwerde eingelegt, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde; sie beantragen, die Zurückweisung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Beteiligten sind durch den angefochtenen zurückweisenden Teil der Beschwerdeentscheidung nicht beschwert und damit nicht beschwerdeberechtigt.
1. Nach allgemeiner Meinung ist in Grundbuchsachen nur derjenige beschwerdeberechtigt, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamts beeinträchtigt wäre, wenn diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre; erforderlich für die Beschwerdeberechtigung ist damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beseitigung der beanstandeten Entscheidung; die Beeinträchtigung muß rechtlicher Natur sein, so daß eine nur wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht ausreicht (BGHZ 80, 126/127; Horber/Demharter GBO 20. Aufl. § 71 Rn.58, 59 m.w.Nachw.). Auch eine bloß formelle Beschwer stellt keine rechtliche Beeinträchtigung dar; allein daraus, daß ein Eintragungsantrag zurückgewiesen wurde, ergibt sich damit noch keine Beschwerdeberechtigung (BayObLG DNotZ 1989, 438/439; Horber/Demharter § 71 Rn.59; Meikel/Streck GBR 7. Aufl. § 71 Rn. 112). Dies gilt erst recht, wenn ein Antrag zurückgewiesen wird, der gar nicht gestellt wurde. Im Eintragungsantragsverfahren dient die B...