Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldforderung

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 9664/98)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 551/97)

 

Tenor

I. Die von den Rechtsanwälten A und B im Namen des Antragsgegners eingelegte sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. Januar 1999 wird verworfen.

II. Die Rechtsanwälte Aund B haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.527,91 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird.

Am 28.4.1998 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, insgesamt 7.527,91 DM nebst Zinsen an die Antragstellerin zu zahlen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 18.1.1999 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren war der Antragsgegner von den Rechtsanwälten Aund B vertreten. Mit Schriftsatz vom 15.12.1998 hat er dem Beschwerdegericht mitgeteilt, mit der Beschwerdeentscheidung sei die Vollmacht erledigt, und darum gebeten, die Beschwerdeentscheidung ausschließlich ihm zuzustellen. Das Schreiben wurde den Rechtsanwälten zugeleitet.

Mit Schreiben vom 11.2.1999 haben die Rechtsanwälte A und B im Namen des Antragsgegners sofortige weitere Beschwerde gegen den ihnen zugestellten Beschluß des Landgerichts vom 18.1.1999 eingelegt und sodann erklärt, den Antragsgegner nicht mehr zu vertreten.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtsanwälte A und B sind im eigenen Namen nicht beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG); eine wirksame Vollmacht des beschwerdeberechtigten Antragsgegners hatten sie bei Einlegung des Rechtsmittels nicht mehr. Daran ändert auch die unwirksame Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses an sie nichts.

Es erscheint dem Senat angemessen, den Rechtsanwälten A und B die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel, obwohl sie davon Kenntnis hatten, daß ihnen die Vollmacht entzogen war, gleichwohl im Namen des Antragsgegners eingelegt haben (§ 47 WEG; vgl. Zöller/Herget ZPO 21. Aufl. § 88 Rn. 11 und § 91 Rn. 2, jeweils m.w.N.). Die Rechtsanwälte, denen vom Rechtsbeschwerdegericht das Schreiben des Antragsgegners vom 15.12.1998 noch einmal zugeleitet wurde, haben das Rechtsmittel daraufhin nicht zurückgenommen, vielmehr erklärt, der Antragsgegner werde von ihnen nicht mehr vertreten. Sie haben nichts dazu vorgetragen, daß sie der Antragsgegner zur Einlegung des Rechtsmittels ermächtigt oder auch nur veranlaßt hätte. In Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz besteht kein Anwaltszwang im Sinn des § 78 Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde, weil das Rechtsmittel zur Niederschrift eines der beteiligten Gerichte eingelegt werden kann (§ 29 Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 FGG). § 87 Abs. 1 ZPO ist nicht anwendbar.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

 

Unterschriften

Dr. Tilch, Demharter, Dr. Delius

 

Fundstellen

Haufe-Index 545677

NJW-RR 1999, 1686

BayObLGR 1999, 49

JurBüro 1999, 652

JurBüro 2000, 222

NZM 1999, 854

ZfIR 1999, 699

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