Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
LG Coburg (Aktenzeichen 41 T 57/98) |
AG Coburg (Aktenzeichen 2 UR II 52/97) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin werden der Beschluß des Landgerichts Coburg vom 26. November 1998 und der Beschluß des Amtsgerichts Coburg vom 9. Juni 1998 abgeändert.
II. Der von den Rechtsanwälten A und B im Namen der „Antragstellerin” zu 3 gestellte Antrag und die von den Rechtsanwälten C und D im Namen der „Antragstellerin” zu 3 eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Coburg vom 9. Juni 1998 werden verworfen.
III. Die Antragsteller zu 1, zu 2 und die Rechtsanwälte A und B haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Verfahrens beim Amtsgericht zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten. Die Antragsteller zu 1, zu 2 und die Rechtsanwälte C und D haben als Gesamtschulder die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsanwälte A und B einerseits sowie die Rechtsanwälte C und D andererseits haben jeweils als Gesamtschuldner jeweils die Hälfte der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer, der Antragsgegner ist der Verwalter der Wohnanlage und tritt in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer auf.
Die Rechtsanwälte A und B haben im Namen der Antragsteller zu 1 bis 3 beim Amtsgericht mehrere Anträge gestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 9.6.1998 die Anträge als unbegründet abgewiesen, die Gerichtskosten den Antragstellern zu 1 bis 3 auferlegt und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Das Landgericht hat am 26.11.1998 die von den Rechtsanwälten C und D im Namen der Antragsteller zu 1 bis 3 eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen und den Antragstellern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen diesen Beschluß hat die „Antragstellerin” zu 3 sofortige weitere Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die für sie beim Amtsgericht und im Beschwerdeverfahren handelnden Rechtsanwälte seien nicht bevollmächtigt gewesen.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig; die Rechtsmittelfrist ist gegenüber der Rechtsbeschwerdeführerin nie in Lauf gesetzt worden, weil ihr die Beschwerdeentscheidung selbst nicht zugestellt worden ist und sie zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die im Tenor genannten Rechtsanwälte bevollmächtigt hatte.
2. Der von den Rechtsanwälten A und B im Namen der „Antragstellerin” zu 3 beim Amtsgericht gestellte Antrag ist als unzulässig abzuweisen. Die von den Rechtsanwälten C und D im Namen der „Antragstellerin” zu 3 eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Coburg vom 9.6.1998 ist als unzulässig zu verwerfen.
Die „Antragstellerin” zu 3 trägt vor, eine Vollmacht für die genannten Rechtsanwälte bestehe nicht. Mit Verfügung vom 17.5.1999 ist den Rechtsanwälten aufgegeben worden, binnen einer Frist von zwei Wochen ihre Vollmacht für die „Antragstellerin” zu 3 nachzuweisen. Ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht. Der von den angeblich Bevollmächtigten gestellte Antrag ist deshalb als unzulässig abzuweisen und die von den angeblich Bevollmächtigten eingelegte sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13 Rn. 15).
Die Rechtsanwälte A und B räumen ein, daß eine schriftliche Verfahrensvollmacht nicht vorliege. Die Rechtsanwälte A und B führen weiter aus, daß der Ehemann der Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1 ihnen am 22.12.1997 erklärt habe, die „Antragstellerin” zu 3 sei damit einverstanden, daß auch in ihrem Namen der Antrag bei Gericht gestellt werde, bestimmte Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Der Antrag sei dann am 29.12.1997 bei Gericht gestellt worden. Ein Nachweis dafür, daß der Ehemann der Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1 von der „Antragstellerin” zu 3 zur Abgabe der genannten Erklärung bevollmächtigt war, fehlt. Dagegen spricht insbesondere auch, daß die Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1 mehrfach ausgeführt hat, von ihr sei den beteiligten Rechtsanwälten gegenüber immer erklärt worden, daß eine Mandatserteilung durch die „Antragstellerin” zu 3 nicht in Betracht komme. In dem vorgelegten Schreiben vom 8.1.1998 an Rechtsanwalt B führt die „Antragstellerin” zu 3 auch aus, „derzeit bitte ich Sie von einer Antragstellung in meinem Namen abzusehen”. Soweit sich die Rechtsanwälte A und B darauf berufen, in einem nach diesem Zeitpunkt mit der „Antragstellerin” zu 3 geführten Telefongespräch hätte diese „sinngemäß” mitgeteilt, „daß das Verfahren in ihrem Namen weiterlaufen solle”, fehlt ein Beweis für eine Genehmigung der Verfahrensführung. Es werden keine Tatsachen mitgeteilt, sondern es wird n...