Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 8201/97) |
AG München (Aktenzeichen UR II 1120/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 14. August 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 wird verworfen.
III. Die Rechtsbeschwerdeführerinnen haben als Gesamtschuldnerinnen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 242 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin zu 1, eine GmbH, war bis zum 31.10.1996 die Verwalterin einer Wohnanlage. Unter Hinweis auf den Ablauf ihrer Bestellung berief der Verwaltungsbeirat mit Schreiben vom 1.11.1996, das von den beiden Beiratsmitgliedern im Entwurf unterzeichnet worden war, eine außerordentliche Eigentümerversammlung zur Neuwahl einer Verwaltung auf den 11.11.1996 ein. In der Versammlung waren der Niederschrift zufolge 786,8/1000 Miteigentumsanteile vertreten. Die Wohnungseigentümer beschlossen zum Tagesordnungspunkt II mehrheitlich, die Antragstellerin entsprechend dem vorliegenden Vertragsentwurf für den Zeitraum vom 12.11.1996 bis 31.12.1997 zur Verwalterin zu bestellen und den Verwaltungsbeirat zu bevollmächtigen, den Verwaltervertrag zu unterzeichnen. Zum Tagesordnungspunkt III a ist in der Versammlungsniederschrift festgehalten, die Anwesenden seien sich darin einig, daß die neue Verwalterin sich umgehendst um die Übergabe der WEG-Gelder sorgen und dies im Rahmen des beschlossenen Verwaltervertrags erledigen solle. Gemäß § 1 p des noch am 11.11.1996 mit der Antragstellerin geschlossenen Verwaltervertrags ist der Verwalter berechtigt, verpflichtet und bevollmächtigt, die Wohnungseigentümergemeinschaft im Außenverhältnis … gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen Dritte … auch in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen.
In Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer hat die Antragstellerin beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin sowie deren Geschäftsführerin A. F. persönlich, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2, zur Zahlung von 242 000 DM zu verpflichten, die A. F. unterschlagen habe. Sie habe in dieser Gesamthöhe mehrere Schecks auf ein Umlagenkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgestellt und zur Gutschrift auf ihr eigenes Konto eingereicht, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Das Amtsgericht hat das Verfahren gegen A. F. mit Beschluß vom 12.3.1997 abgetrennt und an das Landgericht – Zivilkammer – verwiesen. Diese hat A. F. durch Versäumnisurteil vom 27.5.1997 als Gesamtschuldnerin u.a. zur Zahlung von 242 000 DM nebst Zinsen verurteilt.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin die Verwaltereigenschaft und die Verfahrensführungsbefugnis der Antragstellerin bestritten. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 10.4.1997 den gestellten Anträgen entsprechend zur Zahlung verpflichtet. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 14.8.1997 zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin neben A. F. zur Zahlung verpflichtet sei. Hiergegen haben die Antragsgegnerin und A. F. sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
1. a) Die sofortige weitere Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 ist unzulässig, denn sie wird durch die Entscheidung des Landgerichts nicht im Sinn von § 20 Abs. 1 FGG in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt. A. F. ist durch den Beschluß des Amtsgerichts vom 12.3.1997 aus dem Verfahren vor den Wohnungseigentumsgerichten ausgeschieden (§ 46 Abs. 1 WEG entsprechend, vgl. BGHZ 106, 34/40), gegen sie ist in diesem Verfahren keine Entscheidung ergangen. Der Ausspruch des Beschwerdegerichts, daß die zur Zahlung verpflichtete Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin mit A. F. haftet, bringt lediglich die aus § 422 BGB sich ergebende Beschränkung der Haftung der Antragsgegnerin zum Ausdruck, wie dies umgekehrt im Zivilprozeß das gegen A. F. ergangene Versäumnisurteil getan hat. Auf die Rechtsstellung der A. F. wirkt sich die im Wohnungseigentumsverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung nicht aus (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 56. Aufl. § 422 Rn. 15); entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 kann von einer „Titelverdopplung” keine Rede sein.
b) Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 ist zulässig, aber nicht begründet.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Eigentümerbeschluß vom 11.11.1996, durch den die Antragstellerin zur Verwalterin bestellt worden sei, sei nicht angefochten worden und daher bestandskräftig. Eine Nichtigkeit dieses Eigentümerbeschlusses komme nicht in Betracht. Etwaige Mängel der Einberufung oder Ladung hätten nur die Anfechtbarkeit der gefaßten Beschlüsse zur Folge gehabt. Eine Eigentümerversammlung habe stattg...