Tenor

1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.215,21 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien führten ein Schiedsverfahren, in welchem die Antragstellerin als Schiedsklägerin gegen die Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte Ansprüche aus Verträgen für Taxiunternehmen über die Nutzung der Taxistandplätze und Taxispeicher am Flughafen München geltend machte. Die Verträge enthielten eine Schiedsvereinbarung, nach der Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Verträgen nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) von einem aus einem Einzelrichter bestehenden Schiedsgericht entschieden werden.

Am 23. Januar 2024 erging durch einen vom Ernennungsausschuss der DIS bestellten Einzelschiedsrichter am Schiedsort München ein Schiedsspruch. Gemäß Ziffer 1 des Tenors wurde der Antragsgegnerin die Zahlung eines Betrags in Höhe von 3.066,60 EUR nebst Zinsen aus im Einzelnen bezeichneten Teilbeträgen für bestimmte Zeiträume in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auferlegt. Ziffer 2 des Schiedsspruchs betrifft die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen an die Antragstellerin; Ziffer 3 des Schiedsspruchs bestimmt, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens trägt und sie der Antragstellerin Kosten in Höhe von 2.899,04 EUR zu erstatten hat.

Mit Schriftsatz vom 19. März 2024 hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht München beantragt, Ziffer 1 des Tenors des Schiedsspruchs in Höhe eines Betrags von 2.215,21 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17. Februar 2024 für vollstreckbar zu erklären. Auf den an die Antragstellerin gerichteten gerichtlichen Hinweis vom 20. März 2024, dass das Oberlandesgericht München für die Entscheidung nicht zuständig sei, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. März 2024 die Abgabe des Verfahrens an das Bayerische Oberste Landesgericht beantragt. Mit Beschluss vom 21. März 2024 hat das Oberlandesgericht München das Verfahren an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben, bei dem die Akten am selben Tag eingegangen sind.

Nach (erstmaliger) Hinausgabe des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 19. März 2024 an die Antragsgegnerin gemäß Eingangsverfügung des Senats vom 25. März 2024, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. März 2024, eingegangen am 27. März 2024, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Antragsgegnerin habe den offenen Betrag in Höhe von 2.215,21 EUR am 21. März 2024 bezahlt. Der Antragsgegnerin seien die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a ZPO aufzuerlegen. Sie, die Antragstellerin, habe zum Zeitpunkt ihres Antrags nicht davon ausgehen müssen, dass die Ansprüche erfüllt würden. Die Antragsgegnerin sei mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Februar 2024 unter Fristsetzung bis zum 29. Februar 2024 und erneut mit Schreiben vom 4. März 2024 unter Fristsetzung bis zum 14. März 2024 erfolglos aufgefordert worden, den noch offenen Restbetrag in Höhe von 2.215,21 EUR zu bezahlen. Nachdem die Antragsgegnerin auch der letzten Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei mit Schriftsatz vom 19. März 2024 der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, zunächst zum Oberlandesgericht München, gestellt worden. Erst nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. März 2024 beantragt habe, das Verfahren an das Bayerische Oberste Landesgericht abzugeben, habe die Antragsgegnerin "mit Valuta vom 21. März 2024" doch noch die ausstehende Forderung bezahlt.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 28. März 2024 hat die Antragsgegnerin Gelegenheit erhalten, bis 15. April 2024 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 26. März 2024 Stellung zu nehmen, und mitzuteilen, ob der Erledigungserklärung zugestimmt wird. Die Verfügung und der Schriftsatz der Antragstellerin vom 26. März 2024 sind der Antragsgegnerin am 3. April 2024 zugestellt worden.

Eine Stellungnahme der Antragsgegnerin ist nicht eingegangen.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2024 hat die Antragstellerin um Kostenentscheidung gebeten.

II. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Antragstellerin ist vorliegend als Antragsrücknahme im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auszulegen. Die Rücknahme hat zur Folge, dass die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind.

1. Die Erledigungserklärung der Antragstellerin, der sich die Antragsgegnerin nicht angeschlossen hat, ist als Antragsrücknahme mit Kostenantrag gegen die Antragsgegnerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auszulegen.

a) Mit der Gutschrift des Betrags in Höhe von 2.215,21 EUR auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 21. März 2024 hat die Antragsgegnerin die in Ziffer 1 des Tenors ausgeurteilte noch offene Zahlungsverpflichtung, die Gegenstand des Antrags auf Vollstreckbarerklärung war, gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, da n...

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