Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Gemeinschaftsraum als Zweckbestimmung im Aufteilungsplan sowie Heizkostenverteilung

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 30.04.1985; Aktenzeichen 13 T 2374/85)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. April 1985 und der Beschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 28. Dezember 1984 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzungen abgeändert wie folgt:

Der Eigentümerbeschluß vom 26.9.1984 zu TOP 4 wird für ungültig erklärt. Im übrigen bleiben die Anträge abgewiesen und die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde wird im übrigen zurückgewiesen.

III. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Den Antragstellern gehören zwei Wohnungen in einer Wohnungseigentumsanlage. Im Keller der Anlage befindet sich ein gemeinschaftlicher Raum, der im Aufteilungsplan als „Gemeinschaftsraum” bezeichnet ist und der längere Zeit als Tischtennisraum benutzt wurde.

In der Versammlung vom 27.2.1982 faßten die Wohnungseigentümer mit Mehrheit einen Beschluß, den Tischtennisraum künftig als Geräteraum zu benützen. Der Eigentümerbeschluß wurde auf Antrag der Antragsteller durch Senatsbeschluß vom 19.7.1984 BReg. 2 Z 79/83 (WM 1985, 101) mangels ordnungsmäßiger Einladung für ungültig erklärt.

Mit Schreiben vom 10.9.1984 lud der Verwalter die Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung zum 28.9.1984 ein. Das Einladungsschreiben lautete:

„…

2. Bekanntgabe des Urteils des Bayer. Obersten Landesgerichtes über die Nutzung des Geräteraumes.

Nach Auffassung der Verwaltung u. des Verwaltungsbeirates ist es daher notwendig geworden, diese Versammlung zwecks Bericht u. Abstimmung einzuberufen.

3. Bekanntgabe der Vorschläge zur Unterbringung der Gartengeräte:

  1. Der Gemeinschaftsraum soll weiter als Geräteraum genutzt werden.

4. Beschlußfassung über die Unterbringung der Gartengeräte.”

In der Versammlung vom 28.9.1984 faßten die Wohnungseigentümer zu TOP 4 mit Mehrheit einen Beschluß, den Gemeinschaftsraum (weiterhin) als Geräteraum zu benutzen.

Die Antragsteller haben im ersten Rechtszug beantragt,

  1. den Eigentümerbeschluß vom 28.9.1984 zu TOP 4 für Ungültig zu erklären,
  2. den Verwalter im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die frühere Nutzung des Gemeinschaftsraums unverzüglich wiederherzustellen,
  3. den Verwalter zu verpflichten, künftig die Abrechnungen und den Wirtschaftsplan nach der Zweiten Berechnungsverordnung und der Heizkostenverordnung zu erstellen.

Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 28.12.1984 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 30.4.1985 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, daß Zweifel bestehen mögen, ob die Beschwerdeschrift von dem Rechtsanwalt, der sie unterzeichnet hat oder von dem Antragsteller (der den Schriftsatz ebenfalls unterzeichnet hat) formuliert ist. Der Senat geht davon aus, daß der Rechtsanwalt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (§ 43 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG). Entgegen der Meinung der Antragsgegner kommt es nicht darauf an, auf welcher Schreibmaschine die Beschwerdeschrift geschrieben wurde.

Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

a) Der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 28.9.1984 zu TOP 4 sei unbegründet.

Der Gegenstand der Beschlußfassung sei in der Einberufung hinreichend genau angegeben gewesen.

Die Entscheidung über die Verwendung des Gemeinschaftsraumes brauchte nicht einstimmig zu ergehen. Der Gebrauch dieses Raumes sei weder in der Teilungserklärung noch in einer Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 WEG geregelt. Die Bezeichnung „Gemeinschaftsraum” in der Bauanlage gebe die Eigentumsverhältnisse an diesem Raum wieder. Eine besondere Zweckbestimmung sei mit ihr nicht verbunden. „Gemeinschaftsraum” könne insbesondere nicht i. S. von Sozial- oder Kommunikationsraum verstanden werden. Für die Gebrauchsregelung sei damit § 15 Abs. 5 WEG maßgebend. Danach könnten die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsgemäßen Gebrauch beschließen.

Die Wohnungseigentumsanlage befinde sich auf einem 3047 m² großen Grundstück, das teilweise Grünfläche sei. Die zu deren Pflege benötigten Gartengeräte bedürften der Unterbringung. Es entspreche einer ordnungsgemäßen Verwaltung, den nach seiner Größe und Lage hierfür geeigneten Gemeinschaftsraum zu verwenden.

b) Auch der Antrag, den Verwalter anzuweisen, künftig Wirtschaftspläne und Heizkostenabrechnungen nach der Heizkostenverordnung zu erstellen, sei unbegründet. Der Verwalter h...

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