Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Sofortige weitere Beschwerde gegen Kostenentscheidung des Landgerichts
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 18.04.1991; Aktenzeichen 1 T 2845/90) |
AG München (Aktenzeichen UR II 759/87) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. April 1991 wird verworfen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Das Landgericht hat die Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers verworfen. Dagegen ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft, weil sie das Landgericht nicht zugelassen hat (§ 31 Abs. 3, § 14 Abs. 3 KostO).
2. Das Landgericht hat ferner bezüglich des im Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller mitzuteilen, welchen Geldbetrag sie bei der ersten von ihr vorgenommenen Leerung der sechs Münzkassetten in den Waschküchen entnommen hat und welcher Zählerstand dabei festgestellt wurde, dem Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen diese Entscheidung ist nach § 27 Abs. 2 FGG i.d.F. von Art. 7 Abs. 13 Nr. 2 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 (BGBl I S. 2847) die weitere Beschwerde zwar statthaft, weil nach dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1.4.1991 (Art. 11 Abs. 5 Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz) das Beschwerdegericht erstmals eine isolierte Kostenentscheidung getroffen hat. Die sofortige weitere Beschwerde ist insoweit aber nach § 27 Abs. 2, § 20 a FGG i.d.F. von Art. 7 Abs. 13 Nr. 1 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes unzulässig. Die vom Beschwerdegericht erstmals getroffene isolierte Kostenentscheidung ist nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung nur angreifbar, wenn der Betrag der Kosten die Beschwerdesumme von 200 DM übersteigt, vorausgesetzt, daß auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel stattfinden würde (BayObLGZ 1958, 213/215; Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 16, Keidel/Zimmermann FGG 12. Aufl. Rn. 9, Bassenge/Herbst FGG/RPflG 5. Aufl. Anm. 3, jeweils zu § 20 a FGG; Augustin WEG § 47 Rn. 8). Im Rahmen der isolierten Kostenentscheidung müssen in erster Linie die Erfolgsaussichten der Hauptsache beurteilt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, für die Kostenfrage mehr Instanzen zur Verfügung zu stellen als für die Hauptsache selbst (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1987, 387; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 838; Zöller/Vollkommer ZPO 16. Aufl. Rn. 27, Baumbach/Hartmann ZPO 49. Aufl. Anm. 10 D, jeweils zu § 91 a; a.A. Stein-Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. Rn. 32, Thomas/Putzo ZPO 16. Aufl. Anm. 12a, jeweils zu § 91 a).
Hier wird die Beschwerdesumme von 200 DM nicht überstiegen. Auch könnte gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht stattfinden, weil das Landgericht den Geschäftswert bezüglich des gestellten Auskunftsantrags zu Recht auf 127,50 DM (1/4 des Betrags, den die sechs Münzkassetten beinhalten, wenn sie randvoll sind) festgesetzt hat und dieser die Beschwerdesumme für die Hauptsache von 1 200 DM (§ 45 Abs. 1 WEG i.d.F. von Art. 8 Abs. 4 Nr. 1 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes) nicht übersteigt.
3. Das Landgericht hat schließlich die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts insoweit zurückgewiesen, als das Amtsgericht dem Antragsteller die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt hat. Ist im ersten Rechtszug, was sich allerdings aus dem Beschluß des Amtsgerichts (S. 7) nicht eindeutig ergibt, die Hauptsache, mit Ausnahme des obengenannten Auskunftsanspruchs, übereinstimmend für erledigt erklärt worden, dann ist die sofortige weitere Beschwerde gegen diesen Teil der Entscheidung des Landgerichts nach § 27 Abs. 2 FGG i.d.F. von Art. 7 Abs. 13 Nr. 2 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes unzulässig, weil nicht das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat.
Die sofortige weitere Beschwerde ist aber auch dann unzulässig, wenn in erster Instanz nur eine einseitige Teilerledigungserklärung vorliegt. Der Ausspruch des Amtsgerichts, daß die Hauptsache zum Teil erledigt sei, ist dann eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinn des § 20 a Abs. 1 FGG. Dies hat zur Folge, daß der Antragsteller die Kostenentscheidung des Amtsgerichts nicht allein anfechten konnte (Demharter ZMR 1987, 203). Auch eine sofortige weitere Beschwerde kommt insoweit nicht in Betracht.
II.
Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 2 WEG.
Unterschriften
Dr. H, Dr. R, Dr. D
Fundstellen