Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Leitsatz (amtlich)
Darf ein Wohnungseigentümer in einer Wand zwischen seinem Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum eine Tür ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einbauen, so ist einer der übrigen Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben daran gehindert, die Beseitigung der Tür zur erstmaligen Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustands zu verlangen.
Normenkette
WEG §§ 14, 21 Abs. 4; BGB § 242
Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 29.06.2001; Aktenzeichen 2 T 129/00) |
AG Passau (Aktenzeichen 1 UR II 72/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 29. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.533,87 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer eines in drei Wohnungen unterteilten Hauses. Den Antragsgegnern und den weiteren Beteiligten gehört je eine Wohnung im Erdgeschoß, die jeweils einen gesonderten Zugang haben. Den Antragstellern gehört eine Wohnung im Dachgeschoß, die von außen über einen kleinen Flur im Erdgeschoß und eine Treppe zu erreichen ist. Am oberen Ende dieser Treppe führt eine Tür in die Wohnung der Antragsteller und rechtwinklig dazu eine andere Tür in einen Raum, der nach der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan zur Wohnung der Antragsgegner gehört. Im Erdgeschoß ließen die Antragsgegner vor dem Verkauf der Wohnung im Dachgeschoß an die Antragsteller durch eine Wand, die an den kleinen Flur vor der Treppe grenzt, eine Tür durchbrechen, die im Aufteilungsplan nicht eingezeichnet ist. Auf diese Weise können die Antragsgegner unmittelbar von ihrer Wohnung in das Treppenhaus und von dort in den Raum im Dachgeschoß oder in den Keller gelangen. Wäre diese Tür nicht vorhanden, müßten die Antragsgegner aus ihrer Wohnung ins Freie treten und ein Stück um das Haus herumgehen, um in das Treppenhaus zu gelangen.
Die Antragsteller, die ihre Wohnung von den Antragsgegnern im Juli 1994 erwarben, verlangen seit 1999 von den Antragsgegnern die Beseitigung der Tür zwischen deren Wohnung und dem Flur im Treppenhaus. Am 12.8.1999 haben sie deshalb beim Wohnungseigentumsgericht den Antrag gestellt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verpflichten, die vom Sondereigentum zum Treppenhaus führende Tür zu beseitigen. In der Eigentümer Versammlung vom 25.2.2000 erhielt ein Antrag der Antragsteller, die Antragsgegner zur Beseitigung der Tür zu verpflichten, nicht die erforderliche Mehrheit. Mit Beschluß vom 27.4.2000 hat das Amtsgericht die Antragsgegner verpflichtet, die streitige Tür zu beseitigen und die Wand zuzumauern. Auf die sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 29.6.2001 unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts den Beseitigungsantrag der Antragsteller vom 12.8.1999 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Antragsteller ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Ein Anspruch der Antragsteller auf Beseitigung der Tür bestehe nicht. Zwar habe grundsätzlich jeder Miteigentümer nach § 21 Abs. 4 und 5 Nr. 2 WEG einen Anspruch gegenüber den anderen Miteigentümern auf erstmalige Herstellung des in der Teilungserklärung vereinbarten ordnungsmäßigen Zustands der Wohnanlage. Doch sei dieser vertragliche Anspruch auf erstmalige Herstellung des dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustands durch eine vertragliche Regelung im Kaufvertrag der Antragsteller ausgeschlossen. Unter Nr. V 2 des notariellen Kaufvertrags sei nämlich ein Haftungsausschluß des Inhalts vereinbart, daß die Antragsteller den Vertragsbesitz in demjenigen Zustand übernähmen, in welchem er sich derzeit befinde. Vertragsbesitz sei aber nicht nur das Sondereigentum, sondern auch das Gemeinschaftseigentum. Zum Gemeinschaftseigentum gehöre auch die Wand zwischen der Wohnung der Antragsgegner und dem Flur vor dem Treppenhaus. Damit beziehe sich der Gewährleistungsausschluß im Kaufvertrag auch auf die Tür in der Wand. Der Anspruch auf Beseitigung der Tür ergebe sich auch nicht aus einer nach Kaufvertragsabschluß abgegebenen Zusicherung der Antragsgegner. Eine solche sei nämlich nicht bewiesen. Im übrigen sei ein Beseitigungsanspruch nach § 242 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht mehr durchsetzbar. Denn die Antragsteller hätten den Anspruch – abgesehen von einem Verlangen etwa 1/2 Jahr nach Einzug – erst im Jahr 1999 geltend gemacht. Hinzu komme, daß die Entfernung der Tür den Antragstellern nur einen geringfügigen Vorteil, den Antragsgegnern aber ganz erhebliche Nachteile mit sich bringe. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen führe dazu, daß eine Durchsetzung des Beseitigungsverlangens sich als unzulässige ...