Leitsatz

Darf ein Wohnungseigentümer in einer Wand zwischen seinem Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum eine Tür ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einbauen, so ist einer der übrigen Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben daran gehindert, die Beseitigung der Tür zur erstmaligen Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustands zu verlangen.

 

Fakten:

Aufgrund architektonischer Besonderheiten verfügte die Dachgeschosswohnungen der Wohnanlage über keinen direkten Zugang zu Treppenhaus und Keller. Die Eigentümer ließen daraufhin eine Tür durchbrechen, die im Aufteilungsplan nicht eingezeichnet ist. Ein neues Mitglied der Eigentümergemeinschaft begehrt nun Beseitigung der Tür und eine Errichtung der Wohnanlage gemäß der Teilungserklärung. Letztlich ohne Erfolg. Der Durchbruch durch die Wand und der Einbau der Tür ist eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG ist für diese Maßnahme die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht erforderlich, da diese weder betroffen noch über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Schließlich müssen und dürfen die betreffenden Eigentümer Flur, Treppe und Keller in gleichem Umfang benutzen, wenn die streitige Tür nicht vorhanden ist und sie erst um das Haus herumgehen müssen. Belästigungen der übrigen Eigentümer gehen von der Tür mithin nicht aus.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2002, 2Z BR 128/01

Fazit:

Da die Dachgeschossbewohner ohnehin zum Türdurchbruch ohne Zustimmung berechtigt waren, kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben selbstverständlich nicht dessen Beseitigung verlangt werden.

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