Leitsatz (amtlich)
1. Will der Betreuer über Grundvermögen des Betroffenen zugunsten eines erwachsenen Kindes des Betroffenen verfügen, um der Familie des Betroffenen das Anwesen zu erhalten, so liegt darin keine Ausstattung des Kindes i.S.v. § 1624 BGB.
2. Ein im Übrigen vermögensloser, pflegebedürftiger Betreuter ist sittlich nicht verpflichtet, seiner vermögenden Tochter einen Teil des von beiden gemeinsam bewohnten Hauses in Form einer Eigentumswohnung zu überlassen, um einen Ausbau der Wohnung herbeizuführen, der die beengte Wohnungssituation der Tochter zu verbessern geeignet ist.
Normenkette
BGB §§ 1624, 1804, 1908
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 25.02.2003; Aktenzeichen 6 T 215/03) |
AG Miesbach (Aktenzeichen XVII 297/99) |
Tenor
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss des LG München II vom 25.2.2003 werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Betroffene ist nach einem Notfallereignis in der Folge einer Herzklappenoperation kaum noch ansprechbar und als Pflegefall in ein Heim aufgenommen worden. Das AG hat für ihn seine Ehefrau als Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden, Postangelegenheiten und Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen bestellt. Für den Aufgabenkreis Vertretung des Betroffenen bei der Übertragung von Grundstücken an Angehörige nebst Vorbereitung hierzu wurde ein Rechtsanwalt als weiterer Betreuer bestellt.
Der Betroffene ist Alleineigentümer eines derzeit von seiner Ehefrau sowie seiner Tochter mit Familie (Ehemann und 2 Kinder) bewohnten Anwesens. Die Tochter des Betroffenen mit ihrer Familie bewohnt eine Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens, die allerdings über kein abgeschlossenes eigenes Wohnzimmer verfügt; die beiden Kinder sind in einem Zimmer untergebracht. Die Ehefrau des Betroffenen bewohnt die Wohnung im ersten Stock des Anwesens. Das gesamte Anwesen ist renovierungsbedürftig; u.a. ist der Einbau einer neuen Zentralheizung erforderlich. Das Grundstück selbst befindet sich in guter Lage und verkörpert einen erheblichen Vermögenswert (ca. 500.000 Euro). Der Betroffene verfügt über nur geringe Einkünfte (Rente, sonstige Altersversorgungsleistungen sowie Leistungen der Pflegeversicherung), die durch die infolge seiner Unterbringung verursachten Kosten aufgezehrt werden. Die Ehefrau des Betroffenen ist nicht in der Lage, eine Berufstätigkeit auszuüben; es wird u.U. für sie erforderlich werden, Sozialhilfe zu beantragen. Die Tochter des Betroffenen unterstützt ihre Eltern und trägt regelmäßig zum Erhalt des väterlichen Anwesens bei.
Mit Schreiben vom 30.7.2002 teilte der weitere Betreuer des Betroffenen mit, es sei nunmehr beabsichtigt, das Anwesen des Betroffenen derart umzubauen, dass 2 getrennte Wohnungen entstünden; es sei sodann geplant, Haus und Grundstück auch rechtlich entspr. aufzuteilen. Die Kosten für die dafür notwendigen Baumaßnahmen wie auch die Kosten der weiter anfallenden Renovierungsmaßnahmen würde die Tochter des Betroffenen übernehmen, der im Gegenzug die entstehende Eigentumswohnung im Erdgeschoss nebst hälftigem Miteigentumsanteil am Grundstück ohne weiteres Entgelt übertragen werden solle. Hierfür werde um vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gebeten.
Das AG lehnte die Genehmigung zur Übertragung des halben Miteigentumsanteils am Grundstück des Betroffenen, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung des Anwesens, an die Tochter des Betroffenen mit Beschluss vom 12.8.2002 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das LG mit Beschluss vom 25.2.2003 zurückgewiesen. Dagegen wenden sich der Betroffene wie auch sein weiterer Betreuer mit dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde.
II. Die zulässigen Rechtsmittel sind unbegründet.
1.a) Beide Beschwerdeführer sind beschwerdeberechtigt; die Beschwerdeberechtigung des weiteren Betreuers folgt aus § 69g Abs. 2 S. 1 FGG (vgl. dazu Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 69g Rz. 12) und besteht auch nach erfolgloser Erstbeschwerde des Betroffenen für das Verfahren der weiteren Beschwerde (vgl. Bassenge, § 27 Rz. 8).
b) Die §§ 63, 62, 55 FGG stehen einer Sachentscheidung im vorliegenden Falle nicht entgegen, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verweigerung der verfahrensgegenständlichen Genehmigung der Tochter des Betroffenen ggü. bereits wirksam geworden sein könnte (vgl. dazu OLG Karlsruhe FamRZ 1973, 378 [379]).
2. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Die beantragte Übertragung an Eigentumsrechten sei zum einen nicht als angemessene Ausstattung i.S.v. § 1624 BGB zu sehen. Eine Ausstattung könne bereits im Hinblick auf die Zielsetzung der Zuwendung nicht bejaht werden; es gehe hier letztlich darum, der Ehefrau des Betroffenen die Wohnmöglichkeit im Anwesen des Betroffenen zu sichern und zugleich dem Umstand abzuhelfen, dass der im Erdgeschoss des Anwesens vorhandene Wohnraum der Tochter des Betroffenen nebst Familie als zu klein erachtet werde und eine Frem...