Leitsatz (amtlich)
1. Die Einordnung in die Vergütungsstufen des § 8 Abs. 2 VBVG erfolgt ausschließlich anhand des formal erworbenen Abschlusses und wird damit nicht mehr durch das Vorliegen von für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen bestimmt.
2. Es bedeutet keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), dass ein registrierter Betreuer nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG allein deswegen in die Vergütungsstufe B einzuordnen ist, weil er kein Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat.
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. März 2024 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller, ein Berufsbetreuer, wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Einstufung in die Vergütungsstufe B der Anlage zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG).
Auf den Antrag des Antragstellers vom 27. Dezember 2022 auf Registrierung als Berufsbetreuer teilte ihm das zuständige Landratsamt am 14. Juni 2023 mit, dass er die notwendige Sachkunde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BtOG Betreuungsorganisationsgesetz) nachweisen müsse, da er als Bestandsbetreuer vor Inkrafttreten des Gesetzes noch keine drei Jahre beruflich Betreuungen geführt habe. Bis zum Nachweis der vollständigen Sachkunde gelte er gemäß § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert. Mit Schreiben vom 12. September 2023 übermittelte das Landratsamt dem Antragsteller eine "Übersicht über die Anerkennung der Sachkunde nach § 7 Abs. 4 BtRegV", wonach zugunsten des Antragstellers die Vermittlung der Inhalte der Module 1 bis 9 der Anlage zu § 3 BtRegV anerkannt sei. Gemäß Bestätigungen vom 5. und 24. Oktober 2023 nahm der Antragsteller mit Erfolg an den Modulen 10 und 11 eines "Sachkundelehrgangs Beruflicher Betreuer" teil. Mit Bescheid des Landratsamts vom 8. November 2023 wurde der Antragsteller als beruflicher Betreuer nach § 24 BtOG endgültig registriert.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2023 hat der Antragsteller bei dem zuständigen Amtsgericht seine Einstufung in die Vergütungstabelle C der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG beantragt.
Mit Bescheid des Direktors des Amtsgerichts vom 4. Januar 2024 ist auf der Grundlage der vorgelegten Qualifikationsnachweise gemäß § 8 Abs. 2 und 3 VBVG festgestellt worden, dass sich die Vergütung des Berufsbetreuers nach der Vergütungstabelle B richtet. Zur Begründung wird ausgeführt, ausweislich des Zeugnisses über die Berufsausbildung zum Altenpfleger verfüge der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß Vergütungsgruppe B. Der beantragten Einstufung in die Vergütungsgruppe C könne nicht entsprochen werden, weil die vom Antragsteller nachgewiesenen Fortbildungen und Sachkundelehrgänge für berufliche Betreuer mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht vergleichbar seien.
Gegen diesen ihm am 19. Februar 2024 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit an das Oberlandesgericht Bamberg gerichtetem Schreiben vom 8. März 2024 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, aus Art. 3 GG, welcher das Gebot der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung festlege, folge, dass eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe C vorzunehmen sei. Seine Sachkunde sei von der Betreuungsstelle überprüft und anerkannt worden; dies solle als Grundlage für die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe dienen. Laut der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderung werde durch die Anforderung einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe C eine Ungleichbehandlung geschaffen; Fortbildungen und Sachkundelehrgänge seien als gleichwertige Qualifikationen anzuerkennen, um eine Diskriminierung zu vermeiden. Ein Sportstudent mit Hochschulabschluss ohne jegliche Erfahrung im Betreuungswesen würde sofort mit Vergütungsstufe C vergütet. Demgegenüber solle ein Betreuer wie der Antragsteller mit 30 Jahren Berufserfahrung im medizinischen Bereich, der über relevante Lebenserfahrungen im Bereich Familie, als Hygienebeauftragter sowie als Mitarbeitervertretungsvorsitzender eines Diakonie-Pflegeheims mit 160 Mitarbeitern verfüge und sogar zwei Semester Elektrotechnik an einer Fachhochschule belegt habe, mit der Stufe B "abgefertigt" werden. Hinzukomme, dass er mittlerweile über drei Jahre Erfahrung als Berufsbetreuer verfüge. Hätte er, der Antragsteller, den - absolut betreuungsfremden - Fachhochschulabschluss der Elektrotechnik erreicht, würde nach den "veralteten Regeln" Vergütungsstufe C gelten. Das Ziel der Gesetzesänderung, die Qualität im Betreuungswesen zu steigern, könne offensichtlich nicht erreicht werden, wenn ein Betreuer mit Vergütungsstufe B 40 oder mehr Fälle benötige, um den gleichen Verdienst wie ein Betreuer mit Vergütungsstufe C, der z. B. 30 Fälle bearbeite, zu erzielen. Die vor dem 1. Januar 2023 er...